12/09/2021
Betreute Wähler an die Wahlurne
Erstmals am 26.09.2021 dürfen rechtlich in "Allen Angelegenheiten" betreute Menschen die Besetzung des Bundestags mitwählen.
Das sind ca. 0,12% der diesmal Wahlberechtigten von 64 Millionen.
Bis 2019 war diese Gruppe von den Wahlen ausgeschlossen.
Das änderte sich erst in der 19. Wahlperiode, dem Inkraktretens der UN-behindertenrechtskonvention 1994, der Abschaffung der Entmündigung und einem Urtel des BVerfG (Az.: 2 BvQ 22/19), das diese Regelung für verfassungswidrig erklärte.
Ausschluss von den Wahlen war gemäß § 13 Bundeswahlgesetz sonst nur vorgesehen, für Menschen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht verwirkt hatten, weil sie einen Angriffskrieg vorbereitet oder ähnliche Verbrechen begangen hatten.
Wer betreut wird, hat aber nichts verbrochen.
Der Gesetzgeber besserte nach dem Urteil des BVerfG 2019 nach, so dass der 20. deutsche Bundestag auch durch zusätzlich 81.000 betreute Erstwähler mitbestimmt wird.
In der Praxis ergeben sich die gleichen Probleme wie sie viele Bewohner von Pflegeheimen haben.
Die Einrichtungen in denen betreute Menschen leben, oder der mit dem Postempfang betraute Betreuer, neigen dazu den "ordentlichen" Umgang mit Wahlunterlagen zu reglementieren.
Dabei muss es zunächst außen vor stehen, ob eine betreute Person wählen will oder praktisch auch kann.
Das Vorenthalten der Unterlagen ist dagegen rechtlich nicht erlaubt.
Die Unterlagen müssen ausgehändigt werden - und zwar unverzüglich.
Beim Ausüben des Wahlrechts benötigen viele Bewohnerinnen und Bewohner Unterstützung, sei es bei der Beantragung der Briefwahl, beim Transport zum Wahllokal oder beim Vorgang des Wählens selbst. Glücklicherweise sind mittlerweile die meisten Wahllokale barrierefrei und vielerorts bieten etwa Parteien „Wahltaxis“ an, um den Transport aller Wahlberechtigten sicherzustellen. Viele Einrichtungen beantragen Briefwahl für alle oder einen großen Teil der Bewohner. In diesem Fall müssen nicht nur diese Anträge frühzeitig gestellt werden, sondern auch die Unterlagen rechtzeitig bei den Wahlberechtigten ankommen.
Wenn ein betreuter Mensch aufgrund seiner körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung daran gehindert ist, den Stimmzettel selbst auszufüllen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann eine andere Person helfen.
Die Hilfsperson kann auch der Betreuer sein.
Tut er dass, ist er aber nicht als Betreuer tätig, sondern als Wahlunterstützer.
Es geht bei dieser Hilfeleistung ausschließlich um die Erfüllung der Wünsche des Wählers.
Auf keinen Fall darf der Betreuer auf die Entscheidung Einfluss nehmen oder sie sogar selbst treffen.
Die Hilfsperson ist dann auch zur Geheimhaltung der Wahlentscheidung verpflichtet.
Es ist jedoch zu erwarten, dass viele Betreute ihr Wahlrecht auch diesmal nicht wahrnehmen werden, weil sie keine ausreichende Hilfe erhalten. Rechtliche Betreuer bekommen eine Wahlhilfe nicht zusätzlich vergütet. Heime werden kein Interesse haben.
Hilfen könnten Assistenten leisten, die von Betreuungsvereinen oder der Eingliederungshilfe organisiert und bezahlt werden.