19/01/2026
BFH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Klagerhebung in Papierform bei der Finanzbehörde nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 FGO
Können Rechtsanwälte und Steuerberater nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 FGO eine finanzgerichtliche Klage noch wirksam in Papierform beim Finanzamt einreichen oder muss der elektronische Übermittlungsweg per beA oder beSt genutzt werden? Mit dieser praxis- und haftungsrelevanten Frage hat sich der zehnte Senat des BFH in seinem Urteil vom 17.09.25 auseinandergesetzt (Az.: X R 11/24, X R 12/24).
Im entschiedenen Sachverhalt klagten zusammenveranlagte Eheleute nach ablehnender Einspruchsentscheidung vom 17.05.23.
Der mandatierte Steuerberater warf die von ihm unterschriebene Klagschrift am 20.06.2023 persönlich in Papierform in den Briefkasten des beklagten Finanzamts ein. Das Finanzamt übersandte die Klagschriften per Post an das Finanzgericht, wo sie schließlich am 04.08.2023 eingingen. Eine Übermittlung der Klagschriften per beSt erfolgte nicht.
Lesen Sie mehr über diese Entscheidung hier: https://www.mgb-law.de/2026/01/19/papierform-bei-klageerhebung-bfh-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand/