09/08/2026
Nicht unbedingt.
Ein Gitarrenlehrer arbeitete an einer städtischen Musikschule auf Grundlage von Honorarverträgen und galt als „freier Mitarbeiter“.
Die Deutsche Rentenversicherung stufte seine Tätigkeit dennoch als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und bekam vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Recht.
Entscheidend war, dass der Lehrer in die Arbeitsorganisation der Musikschule eingebunden war, Vorgaben unterlag und kein eigenes unternehmerisches Risiko trug.
Die Folge: Die Musikschule musste für ihn Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Der Fall zeigt: Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht darauf an, wie eine Tätigkeit im Vertrag bezeichnet wird, sondern wie sie tatsächlich ausgeübt wird.
Mehr zum Urteil und den Hintergründen auf anwaltauskunft.de.
Az.: L 8 R 761/14