Kanzlei für kreative Berufe - Westermann & Scholl Rechtsanwälte

Kanzlei für kreative Berufe - Westermann & Scholl Rechtsanwälte Wir sind auf die Beratung/Vertretung kreativer und künstlerischer Berufe spezialisiert. Schwerpunkt

Wir sind spezialisiert auf den Bereich Urheber- und Medienrecht. Außerdem beraten wir Künstler, Kreative und Unternehmer bei Rechtsfragen in allen Bereichen der Kreativwirtschaft. Im Rahmen dieser Tätigkeiten gehört auch das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht und die Künstlersozialkasse zu unseren Beratungs- und Vertretungsschwerpunkten.

28/10/2021

Versicherung bei der KSK trotz (Neben-) Job. Typische Konstellationen mit konkreten Beispielen.

20/12/2019
https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=104941620882703&id=104907177552814&__tn__=K-R
27/08/2019

https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=104941620882703&id=104907177552814&__tn__=K-R

Der erfolgreiche Widerspruch gegen die Ablehnung der Künstlersozialkasse

Ablehnungsbescheid erhalten?

Die Künstlersozialkasse lehnt leider viele Künstler, Kreative und Publizisten zunächst einmal ab. Die Begründungen der KSK lautet dann, dass keine Versicherungspflicht nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) besteht.

Das kann wiederum die verschiedensten Gründe haben. Die ausgeübte Tätigkeit wird durch die KSK in der Regel einfach so interpretiert, dass es sich nicht um eine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit in ihrem Sinne handelt.

Oder die KSK sieht den „Erwerbschwerpunkt“ (also die Tätigkeit mit der das meiste Geld verdient wird) nicht im künstlerischen Bereich.

Eine ganze Reihe von weiteren Gründen sind genauso üblich.

Allerdings können viele von diesen Ablehnungsbescheiden erfolgreich durch einen Widerspruch angegriffen werden.

Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid:

Zunächst muss unbedingt die Widerspruchsfrist von 4 Wochen eingehalten werden. Diese beginnt mit dem Zugang des Schreibens im Briefkasten oder (falls dieser nicht nachgewiesen werden kann) 3 Tage nach Absenden des Schreibens durch die KSK (Datum auf dem Bescheid beachten).

Der Widerspruch muss schriftlich bzw. kann auch persönlich bei der Künstlersozialkasse eingelegt werden (Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven – die KSK nimmt den Widerspruch im Falle eines persönlichen Erscheinens dann schriftlich auf).

Der Widerspruch sollte unbedingt,

den KSK-Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt wird, genau bezeichnen (mit dessen Datum).
das Aktenzeichen aus dem Bescheid nennen (also z. B.: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ... (Datum) mit dem Aktenzeichen ... ein“).
die eigenen Kontaktdaten aufführen.
wie schon gesagt, fristgerecht und schriftlich oder persönlich eingelegt werden.
In jedem Fall muss der Widerspruch unterschrieben werden.
Es empfiehlt sich, das Schreiben per Einwurfeinschreiben zu versenden oder zusätzlich zum Postweg zu faxen. Die KSK wird auch in aller Regel den Eingang des Schreibens schriftlich bestätigen.

Der Widerspruch muss zwar nicht begründet werden, jedoch ist das unbedingt zu empfehlen. Es ist möglich die Begründung später nachzuliefern.

Bei der Widerspruchsbegründung gibt es nun eine Reihe von Dingen zu beachten.

Die Begründung des Widerspruchs:

Eine gute Widerspruchsbegründung sollte,

falsche Auslegungen der KSK richtigstellen.
auf die Begründung der KSK eingehen und die Sachlage gegebenenfalls richtigstellen.
auf Sachverhalte hinweisen, die die Behörde gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt hat.
Informationen nachreichen die zuvor vergessen wurden bzw. sich neu ergeben haben.
falsche Daten u. Ä. korrigieren.
zusätzliche Nachweise erbringen.
Ich muss an dieser Stelle auf Folgendes hinweisen: In manchen Fällen ist die Kenntnis der mittlerweile ziemlich umfangreichen Gerichtsurteile des Bundessozialgerichtes zur Künstlersozialkasse nötig, um der Argumentation der KSK etwas entgegensetzen zu können. Hier helfen wir gerne.

Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs:

Ich hoffe Ihnen mit diesem ersten Überblick etwas Orientierung geben zu können. Ob ein Widerspruch Erfolg hat, kann man seriös nur nach Prüfung des Einzelfalles beantworten.

Wir geben grundsätzlich eine kostenfrei Ersteinschätzung zu Ihrem Fall ab: www.ksk-rechtshilfe.de

28/03/2019

YouTube und die EU-Urheberrechtsreform

Wie der Internetgigant sich auf die Seite der Copyright-Piraterie stellt.

(Aus aktuellem Anlass hier nochmal der Artikel aus dem Novemeber 2018)

Das EU Parlament hat sich mal wieder zusammengesetzt. Diesmal ging es um Urheberrechte und das Internet.

Seit bald zwei Jahrzehnten versuchen die Länder der westlichen Welt den Ausverkauf ihrer Popkultur durch die illegale Verbreitung von Musik und Filmen im Internet zu stoppen. Mehr oder weniger erfolgreich. Jetzt kommt das EU Parlament und nimmt sich der Sache an.

Und die Damen und Herren der Nachkriegsgeneration, die zum ganz überwiegenden Teil das Parlament in Straßburg bevölkern – sie haben Ideen. Ein Gesetz soll es nun richten. Beziehungsweise eine Reform-Richtlinie. Hat früher funktioniert, wird wohl auch hier klappen.

Diese Reform sagt im Prinzip in ihrem Artikel 13, dass sich Online Plattformen Lizenzen von Rechteinhabern für Uploads sichern sollen bzw. sicherzustellen haben, dass die hochgeladenen Inhalte nicht gegen Rechte verstoßen.

Klingt doch erst einmal nach der lange vermissten Lösung… oder? Jawohl, sagen die EU Parlamentarier.

Allerdings sind nicht alle von dieser Reform Betroffenen derart zuversichtlich. Die Chefin von YouTube Susan Wojcicki zum Beispiel ruft nun die Nutzer ihrer Plattform zum Protest gegen die Reform auf.

Oder anders gesagt: Hier ruft der Wolf die Schafe zum Protest gegen den Schäfer auf. Denn, so erklärt der Wolf den Schafen, wenn der Schäfer Zäune aufbaut, dann können die Schafe ja nicht mehr frei umherlaufen. Oder wenn der Schäfer sogar einen Hund anschafft, dann sind die Schafe dadurch ja massiv in ihrer Freiheit eingeschränkt.

Frau Wolfcicki bzw. Wojcicki erklärt den Nutzern ihre Weltanschauung so: Da YouTube aufgrund der vielen Millionen Uploads natürlich nicht jeden einzelnen Upload überprüfen kann, muss eine Software dies erledigen. Und diese Software wird dann wohl mit einem viel zu grobem Raster alle möglichen Inhalte herausnehmen. Das wird, laut Frau Wojcicki, dann leider auch harmlose Inhalte wie Lehrvideos, Sprachkurse und so weiter treffen.

Denn es ist für YouTube (Google!!!) natürlich nicht möglich, jetzt ganz schnell eine Software bzw. einen Algorithmus zu entwickeln, der unproblematische Inhalte von problematischen unterscheiden kann.

Moment… gibt es da nicht schon etwas? Ja genau, »Content ID« ist ein von YouTube entwickelter Algorithmus bzw. eine Software auf den die Programmierer wahnsinnig stolz sind. »Content ID« kann in vielen Fällen besser als ein Mensch Musik erkennen, vergleichen und entscheiden ob es sich um ein Plagiat bzw. einen illegalen Upload handelt. YouTube bietet die Leistung dieser Software Plattenfirmen und Musikverlagen an, die ihre Künstler bei YouTube präsentieren möchten, aber nicht wollen, dass diese Inhalte dann auch noch von anderen YouTube Nutzern hochgeladen werden.

Auch in anderen Bereichen ist »Content ID« seit Jahren aktiv und wird stetig weiterentwickelt. Aber gut – Schwam drüber. Mit Kritik am Gesetzgeber und vor allem an der EU Gesetzgebung fährt man halt immer gut. Vor allem, wenn man sich (wie es die YouTube PR Strategie schon im Fall gegen die GEMA vorgesehen hatte) zum Robin Hood der Internet-Community stilisiert.

Natürlich möchte You Tube (Google!) nur, dass alle Menschen sich fröhlich und frei auf der aus Liebe und mit Gemeinsinn heraus entwickelten Webseite YouTube vergnügen dürfen.

Tatsächlich macht You Tube Milliarden mit den Rechten anderer und möchte davon am besten nichts abgeben. Außerdem auch nicht mehr als unbedingt nötig für Schutzinstrumente ausgeben. Bzw. sich nicht von jemand anderem vorschreiben lassen, wie das Schutzniveau für die fremden Rechte denn auszusehen hat.

YouTube verweist darauf, dass die Rechteinhaber ja selber die Möglichkeit haben gegen Verletzungen vorzugehen. Wohlgemerkt Rechteinhaber die evtl. nichts davon wissen, dass ihre Rechte missbraucht werden und dementsprechend einer Nutzung natürlich auch nicht zugestimmt haben.

Das ist dann etwa so als ob der Fischhändler faulen Fisch verkauft und dann gegenüber der Lebensmittelaufsicht darauf verweist, dass der Fisch bitteschön selber für seinen einwandfreien Zustand sorgen möge.

Google und YouTube sind es seit langem gewöhnt, dass das Recht sich in den wirklich entscheidenden Momenten an sie anpasst. »Wollen Sie das Internet an sich verbieten?« lautete mehr als einmal die Frage der Google Anwälte an die Richter, wenn es um Haftungsfragen und Verantwortlichkeiten der Suchmaschine ging.

Und es ist natürlich keine bahnbrechende Idee jetzt den Host-Provider (YouTube »hostet« die Inhalte ja im Prinzip nur) in die Pflicht zu nehmen.

Aber nachdem es sich mehr und mehr zeigt, dass man ohne die Hilfe dieser großen Plattformen die Probleme am Ende nur (und das will niemand) durch eine staatliche Regulierung wie in China tatsächlich in den Griff bekommt, muss man es vielleicht einmal mit dem Ansatz der EU versuchen.

Was ist eure Meinung?

Philipp Vitus Scholl

www.westermann-scholl.de

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