Rechtsanwälte Witten

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21/12/2023

„Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024“

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 11.12.2023 eine Pressemitteilung über die aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1979 und wird regelmäßig aktualisiert. Sie ist eine Richtlinie und ein Hilfsmittel für die Gerichte, um den angemessenen Unterhalt richtig zu berechnen.

Dass sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, passiert regelmäßig.

Grundsätzlich hat sich die Tabellenstruktur, anders als bei der letzten Änderung, nicht verändert. Im kommenden Jahr werden die Einkommensgruppen, die zuletzt 2018 geändert wurden, um 200,00 Euro erhöht. Dadurch endet die erste Einkommensgruppe dann bei 2.100,00 Euro und die 15. Einkommensgruppe bei 11.200,00 Euro.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder werden sich ändern, sodass der Mindestunterhalt wie folgt aussehen wird:

Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480,00 Euro (Erhöhung um 43,00 Euro),

Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551,00 Euro (Erhöhung um 49,00 Euro)

Für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) 645,00 Euro (Erhöhung um 57,00 Euro).

Angegeben sind die Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe, sodass die darauffolgenden Gruppen ab der zweiten bis zur fünften Gruppe um jeweils 5% steigen werden, und ab der sechsten Gruppe jeweils um 8%. Dies stellt keine Änderung zum Jahr 2023 dar.

Die Bedarfssätze für Volljährige werden angehoben und betragen, wie gehabt, 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe. Auch hier wird der Bedarfssatz in den folgenden Gruppen um 5% bzw. 8% angehoben.

Das Kindergeld wird wie gehabt angerechnet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass das Kindergeld 2024 weiterhin 250,00 Euro pro Kind beträgt. Falls sich dies ändern sollte, muss auch der Zahlbetrag entsprechend geändert werden.

Außerdem erhöhen sich ab Januar 2024 die Selbstbehalte. Dies beruht vor allem auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes.

So beträgt der Selbstbehalt für nichterwerbstätige Unterhaltsschuldner dann 1.200,00 Euro (Erhöhung um 80,00 Euro), und für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.450,00 Euro (Erhöhung ebenfalls um 80,00 Euro). In den Beträgen sind die Kosten für die Warmmiete i.H.v. 520,00 Euro enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die jeweiligen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten wird für nichterwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.475,00 Euro betragen, und für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.600,00 Euro. In den Beträgen sind die Kosten für die Warmmiete i.H.v. 580,00 Euro enthalten.

Auch diesbezüglich sollen die Selbstbehalte erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die jeweiligen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Ob zum 01.01.205 erneut eine Änderung erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

21/12/2023

„Richtet sich die Nutzungsvergütung für die gemeinsame Immobilie immer nach der ortsüblichen Miete?“

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Ravensburg zum Aktenzeichen 8 F 134/22, mit Beschluss vom 06.07.2022, und im Anschluss das Oberlandesgericht Stuttgart zum Aktenzeichen 18 UF 97/22, mit Beschluss vom 13.07.2023, zu befassen.

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Ehepaar, welches getrennt voneinander lebte. Sie hatten eine gemeinsame Immobilie, die jeweils zur Hälfte den Eheleuten gehörte.

Nachdem sich die Eheleute voneinander getrennt hatten, zog der Ehemann aus der gemeinsamen Immobilie aus, und die Ehefrau lebte dort weiterhin mit den drei minderjährigen Kindern.

Anspruch auf hälftige ortsübliche Miete?

Grundsätzlich kann eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens gefordert werden. Je nachdem, ob es um den Zeitraum von der Trennung bis zur Scheidung geht, oder den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung, kommen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Da es vorliegend um den Zeitraum vor der Scheidung geht, war § 1361b BGB anwendbar.

Da der Ehemann im Ergebnis eine Immobilie (zur Hälfte) besaß, die er jedoch selbst nicht nutzen konnte, da seine Frau mit den minderjährigen Kindern dort lebte, machte er eine Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b BGB geltend. Er verlangte die Hälfte der ortsüblichen Miete.

Das Amtsgericht Ravensburg gab in seinem Beschluss dem Ehemann im wesentlichen Recht. Hiermit war die Ehefrau jedoch nicht einverstanden, und wendete sich mit ihrer Beschwerde an das Oberlandesgericht Stuttgart.

Vorliegend: Gar kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah den Fall jedoch anders als das Amtsgericht Ravensburg und gab nicht dem Ehemann, sondern der Ehefrau Recht. Es führte aus, dass es nicht der Billigkeit entsprechen würde, wenn der Ehemann die Hälfte der ortsüblichen Miete als Nutzungsentschädigung bekäme.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der hälftigen ortsüblichen Miete, so wie vom Ehemann gefordert. Allerdings müssten auch immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. In diesem Fall wären dies die Leistungsfähigkeit der Ehefrau, Unterhaltspflichten und die allgemeinen Einkommensverhältnisse beider Ehegatten.

Im Ergebnis verneinte das Oberlandesgericht Stuttgart somit den Anspruch des Ehemannes auf eine Nutzungsentschädigung, da dies unter Berücksichtigung der genannten Punkte nicht der Billigkeit entspräche.

05/07/2023

"Kann die Anhörung eines Kindes mit Zwangs- oder Ordnungsmitteln erzwungen werden?"

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Lörrach (Beschluss vom 20.10.2022 zum Aktenzeichen 10 F 289/22) und sodann das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11.01.2023 zum Aktenzeichen 5 WF 138/22 zu beschäftigen.

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Mutter, die ihr 4-jähriges Kind wegen eines Umgangsverfahrens zu einer Kindesanhörung bringen sollte. Dies tat sie jedoch wiederholt nicht.

Das Amtsgericht Lörrach verhängte sodann im Oktober 2022 ein Ordnungsgeld i.H.v. 500,00 Euro gegen die Kindesmutter. Hiergegen wehrte sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Kindesmutter im Ergebnis Recht.

Es könne kein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter gem. § 33 FamFG verhängt werden, da nicht das persönliche Erscheinen der Kindesmutter, sondern das Erscheinen des Kindes angeordnet wurde. Ein Zwangsgeld gem. § 35 FamFG könne ebenfalls nicht verhängt werden, da es sich bei dem Nichterscheinen zur Kindesanhörung nicht um eine Anordnung handele, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden solle.

Vielmehr befand das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass es sich um eine Gesetzeslücke handele.

Gegen das Kind selbst könne überdies kein Ordnungsmittel verhängt werden. Es wäre jedoch möglich, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, und ohne vorherige Anhörung des Kindes zu entscheiden, oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht punktuell und vorläufig zu entziehen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

22/11/2022

„Rechtfertigt eine Schulverweigerung die teilweise Entziehung des Sorgerechts?“

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Amtsgericht Offenburg mit Beschluss vom 18.05.2022 zum Aktenzeichen 1 F 334/21 zu beschäftigen, und sodann auch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 16.08.2022 zum Aktenzeichen 5 UFH 3/22.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Grundschüler. Dieser wurde im September 2021 eingeschult, erschien das ganze Schuljahr jedoch nicht in der Schule.

Die Eltern begründeten das Fehlen damit, dass sie mit den geltenden Corona-Maßnahmen, bzw. der Test- und Maskenpflicht und einer drohenden Zwangsimpfung durch die Schule nicht einverstanden seien. Die Schule schaltete daraufhin das Jugendamt ein, und das Familiengericht bestellte einen Verfahrensbeistand. Alle Gesprächs- und Vermittlungsangebote waren jedoch nicht erfolgreich.

Als die Coronamaßnahmen der Schule größtenteils endeten, ging der Junge jedoch weiterhin nicht in die Schule. Die Eltern begründeten dies wiederum damit, dass es der Wunsch des Kindes sei, weiterhin Homeschooling zu betreiben.

Das Amtsgericht Offenburg entschied daraufhin, dass die Eltern für die Einhaltung der Schulpflicht sorgen sollten. Hiergegen legten die Eltern Beschwerde ein. Sie begründeten ihre Beschwerde mit einer, ihrer Meinung nach vorliegenden, Gesundheitsschädigung durch die Maskenpflicht.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe, das über die Beschwerde zu entscheiden hatte, gab sich jedoch nicht mit dem Gebot der Einhaltung der Schulpflicht zufrieden, und entzog den Eltern das Sorge-, sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für schulische Angelegenheiten vorläufig. Die Aufgaben wurden auf das Jugendamt übertragen.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bestünde, wenn der Junge der Schulpflicht nicht nachkäme. Die allgemeine Schulpflicht diene nämlich nicht nur der Vermittlung von sozialen Fertigkeiten und Wissen, sondern auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem damit einhergehenden Gemeinwohlinteresse. Außerdem wären nicht mehr die Coronamaßnahmen der Grund für das Fernbleiben des Jungen, sondern die Eltern würden ihre eigenen Einschätzungen einfach über die gesetzgeberische Entscheidung stellen. Auch wäre der Junge mit seinen sieben Jahren nicht fähig, eine solch weitreichende Entscheidung zu treffen, sodass sich die Eltern auch nicht auf den Wunsch des Kindes stützen könnten.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht ist unanfechtbar, sodass den Eltern für schulischen Angelegenheiten das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

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