02/11/2023
Der EuGH hat festgestellt, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Arzt könne als Verantwortlicher ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Der Patient sei im Übrigen nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.
Des Weiteren habe der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließe Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Nach § 630 g Abs. 1 BGB ist einem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen; die Bestimmung in § 630 g Abs. 2 S. 2 BGB, derzufolge dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten sind, wird man angesichts der Entscheidung des EuGH dahingehend auslegen müssen, dass solche Kosten für eine erstmalige Übermittlung der Patientenakte nicht (mehr) verlangt werden können.