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🙋‍♂️Jetzt anmelden für das Webinar "Online-Bewertungen effektiv nutzen und den eigenen ‚guten Ruf‘ im Internet schützen"...
06/04/2023

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Jetzt anmelden für das Webinar "Online-Bewertungen effektiv nutzen und den eigenen ‚guten Ruf‘ im Internet schützen"


FR, 21.04.2023
10:00 - 11:30 Uhr

Unternehmen nutzen die Chancen, die Online-Bewertungen bieten, zum Teil nur zurückhaltend – sei es aus Unwissenheit oder Angst vor ggfs. schlechten Bewertungen. Der Referent erläutert, was beim sog. Review-Marketing zu beachten ist und wie man sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen wehrt.

👉 Die Bedeutung von Kundenbewertungen im Internet

👉 Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Werbung mit Kundenbewertungen

👉 Nachfragen beim Kunden zur Abgabe von Bewertungen

👉 Kundenbewertung nur nach Absprache: Geht das?

👉 Sind Gegenleistungen für Kundenbewertungen möglich?

👉 Rezensionen durch Produkttester: Erlaubt?

👉 Bewertungen einkaufen: Ist das zulässig?

👉 Reputations-Management: Abwehr schlechter Bewertungen

👉 Wann haften die Betreiber von Bewertungsportalen?

Mehr Infos und Anmeldung unter:
https://bit.ly/413oJq6

🙋‍♂️Jetzt anmelden für das Webinar "Preiswerbung im Möbelhandel"⏱FR, 31.03.202310:00 - 11:30 UhrDas Webinar thematisiert...
27/03/2023

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Jetzt anmelden für das Webinar "Preiswerbung im Möbelhandel"


FR, 31.03.2023
10:00 - 11:30 Uhr

Das Webinar thematisiert die wichtigsten Aspekte und Anforderungen im Zusammenhang mit der Preiswerbung – von A wie „Abholpreis“ über S wie „Statt-Preis“ bis hin zu V wie „Versandkosten“.
Der Referent informiert außerdem über die zum 28.05.2022 in Kraft getretenen Änderungen der Preisangabenverordnung – insbesondere die Frage, wie Preisermäßigungen in der Werbung darzustellen sind. 📉

👉 Mehr Infos und Anmeldung unter:
https://bit.ly/3JOkE21

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gäst...
02/09/2022

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegun­gen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätz­lich nicht verpflichtet.

Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Anga­ben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Anga­ben vorliegen; denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststel­len.

Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die lange umstrittene Frage beantwortet, ob die für Unternehmer bestehende Pflich...
09/05/2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die lange umstrittene Frage beantwortet, ob die für Unternehmer bestehende Pflicht, Verbraucher über das Bestehen und die Garantiebedingungen zu informieren, hinsichtlich einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird.

Die Richter:innen am EuGH verneinten diese Frage - Art. 6 Abs. 1 lit. m der Richtlinie 2011/83/EU sei dahin auszulegen, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.
Ein solches berechtigtes Interesse liege insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, seien Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44/EG sei überdies dahin auszulegen, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.

Den Absender einer eMail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eMail dem Empfänger zugegangen ist....
24/03/2022

Den Absender einer eMail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eMail dem Empfänger zugegangen ist.

Zur Darlegungs- und Beweislast des Zugangs einer eMail werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Einerseits wird vertreten, dass dem Absender einer E-Mail der Beweis des ersten Anscheins dahingehend zur Seite stehe, dass die von ihm versandte E-Mail beim Empfänger eingegangen ist, wenn nicht eine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Nachricht möglicherweise in einen Spamfilter gelangt ist. Eingegangen sei eine E-Mail beim Empfänger einer Willenserklärung, wenn sie auf dem Server des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert ist (AG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2008 - 30 C 730/08-25 - MMR 2009, 507, 507).

Andererseits wird vertreten, dass der Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB vom Versender darzulegen und zu beweisen sei. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2018 - 2 Sa 403/18 - Rn.39, juris; Arnold in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 130 BGB, Rn.33). Dies gelte auch für ein Sendeprotokoll (MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 130 Rn.47).

Das LAG Köln hat sich im zugrundeliegenden Fall der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen.

Zur Frage, ob auch eine Zufriedenheitsgarantie die gesetzlichen Sonderbestimmungen für Garantien gemäß § 479 Abs. 1 S. 2...
21/03/2022

Zur Frage, ob auch eine Zufriedenheitsgarantie die gesetzlichen Sonderbestimmungen für Garantien gemäß § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllen muss.

Die Klägerin verkauft in ihrem Online-Shop Waren für den Sport- und Fitnessbedarf. Die Beklagte vertreibt über Einzel- und Onlinehändler Sport- und Fitnessprodukte; an den von ihr vertriebenen T-Shirts brachte sie Hängeetiketten (sog. hang-tags) an, auf denen folgender Text aufgedruckt war:

"... Warranty: Every L. product comes with our own lifetime guarantee. If you are not completely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to "L. " directly but remember to tell us where and when you bought it. ..."

Die Parteien streiten darüber, ob auch eine Zufriedenheitsgarantie den gesetzlichen Sonderbestimmungen für Garantien gem. § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllen muss.

Ob die Beklagte die Vorgaben des § 479 Abs. 1 S. 2 BGB beachten muss, hängt von der anhand von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 zu klärenden Frage ab, ob ihre Zusage auf den hang-tags ihrer veräußerten T-Shirts eine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB darstellt.

Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?

Mit Blick auf das Unionsrecht sei fraglich, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB darstellt, die als Gegenstand einer Garantie die Informationspflichten des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB auslöst.

Betreiber eines Online-Shops sind verpflichtet, Verbrauchern nach einer erfolgten Bestellung 'binnen fünf Bürostunden' e...
16/03/2022

Betreiber eines Online-Shops sind verpflichtet, Verbrauchern nach einer erfolgten Bestellung 'binnen fünf Bürostunden' eine elektronische Zugangsbestätigung zukommen zu lassen.

Nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB hat ein Unternehmer, der sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) bedient, dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Durch die Nichtversendung einer elektronischen Eingangsbestätigung in einem Online-Shop verstößt der Betreiber gegen die verbraucherschützende Pflicht aus § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB.
Eine unverzügliche Eingangsbestätigung sei - so das Gericht - allenfalls dann erfüllt, wenn die Bestätigung wenige Stunden nach der Bestellung, bei Bestellungen in den späten Abendstunden am nächsten Tag zu den üblichen Geschäftszeiten des Unternehmers, beim Verbraucher eingeht. Eine erst fünf Tage nach einer Bestellung versandte elektronische Bestellbestätigung genüge dieser Anforderung nicht.

Das Gericht verurteilte die Beklagte vorliegend, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern nach einer erfolgten Bestellung "binnen fünf Bürostunden" keine elektronische Zugangsbestätigung zukommen zu lassen.

Das Amtsgericht Frankfurt/M. hat einen Angeklagten wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidri...
16/03/2022

Das Amtsgericht Frankfurt/M. hat einen Angeklagten wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem dieser ein zum Hass gegen eine religiöse Gruppe aufstachelndes Video mittels WhatsApp-Status veröffentlichte, das auch Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthielt.

Nach den Feststellungen des Gerichts lud der Angeklagte im Jahr 2019 ein 1:20 Minuten langes Video in seinem WhatsApp-Status hoch, das mitunter Videoausschnitte aus der Zeit des Nationalsozialismus wiedergab. Dieses zeigte u.a. Adolf Hi**er bei zeitgleich eingeblendeten Text „ich habe gegen die jüdische Tyrannei gekämpft“, ferner denselben, der den sog. Hi**ergruß ausführt sowie ein goldenes Hakenkreuz und Hakenkreuzflaggen. Das Video konnte für eine Dauer von 24 Stunden von allen Personen, die die damalige Mobilfunknummer des Angeklagten gespeichert und WhatsApp installiert hatten, eingesehen werden.

Das Gericht wertete dieses Einstellen als Verbreiten i.S.d. §§ 86a, 130 StGB. So würde der Inhalt sämtlichen Personen in den Status-Mitteilungen der App mit der Möglichkeit der Wiedergabe angezeigt, die die Mobilfunknummer der inhaltsteilenden Person in einem Endgerät gespeichert und auf jenem Gerät WhatsApp installiert haben. Da WhatsApp zur Tatzeit die in Deutschland meistgenutzte Kommunikations-App gewesen sei, sei nach dem Dafürhalten des Gerichts und angesichts der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten allein gespeicherten 229 Kontakten davon mit hinreichender Sicherheit auszugehen, dass das Video damit einem für den Angeklagten nicht kontrollierbaren Personenkreis von mindestens 75 Personen zugänglich gemacht wurde. In der Folge läge ein tatbestandliches Verbreiten vor, ohne dass es zusätzlich auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch diese Personen ankäme.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich kieferorthopädischer Leistungen und bieten unter anderem die Versorgung mit so...
14/03/2022

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich kieferorthopädischer Leistungen und bieten unter anderem die Versorgung mit sog. Invisaling-Zahnschienen an; sie streiten um die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abwehr unberechtiger Schutzrechtsverwarnungen.

Die hessischen Richter bejahten einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da die unberechtigte Abmahnung des Beklagten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin darstelle.

Auch bei einer Werbeanzeige, die bei Google in einem vom generischen Suchergebnis abgetrennten Bereich angezeigt und mit „Anzeige" gekennzeichnet ist, kann ausnahmsweise ein Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber erforderlich sein. Verfügt der Markeninhaber über ein Vertriebsnetz, zu dem die Beklagte durch eine Adwords-Anzeige Zugehörigkeit suggerieren könnte, gelte dies allerdings nur, wenn der Verkehr auch Kenntnis von einem derartigen Vertriebssystem hat.
Vorliegend beschränke sich die Anzeige auf eine allgemeine Bewerbung von „unsichtbaren Zahnspangen“, so dass eine Ausnahme von den Adwords-Grundsätzen ausscheide und es dabei bleibe, dass hier eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht vorliegt.

Ein Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Äußerungen, die in den Amazon-Produktbeschreibungen stehen, auch dann, wenn ...
08/03/2022

Ein Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Äußerungen, die in den Amazon-Produktbeschreibungen stehen, auch dann, wenn er sich an das Artikelangebot auf der amazon-Marketplace-Plattform lediglich angehängt hat.

Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien zu den Betroffenenrechten der Datenschutz-Grundverordnung (DS...
04/03/2022

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien zu den Betroffenenrechten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht.

Im Fokus steht dabei das Auskunftsrecht, mit dem Betroffene unter anderem in Erfahrung bringen können, welche Daten Unternehmen und Behörden über sie gespeichert haben.

Die Leitlinien legen insbesondere fest, welche Daten vom Auskunftsrecht erfasst sind und dass Betroffenen im Regelfall eine Kopie der Daten und nicht nur eine Zusammenfassung zu übergeben
ist.

Außerdem müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen angemessene Maßnahmen treffen, um Personen hinter Auskunftsersuchen zu identifizieren, damit keine unberechtigten Dritten an die Daten gelangen. Es dürfen aber auf der anderen Seite auch keine höheren Hürden aufgebaut werden, als für die Identifizierung erforderlich.

Ebenso darf ein Auskunftsersuchen beispielsweise nicht alleine unter Verweis auf einen hohen Bearbeitungsaufwand abgelehnt werden. Auch die Motivation hinter einem Auskunftsersuchen ist kein Kriterium für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs.

Die Leitlinien geben zusätzlich Hinweise und Beispiele, in welchen zeitlichen Abständen Betroffene das Auskunftsrecht gegenüber einem Unternehmen oder einer Behörde erneut geltend machen können, ohne dass ihr Ersuchen als exzessiv abgelehnt oder mit einer Gebühr belegt werden kann.

Der EDSA führt eine öffentliche Konsultation zu den Leitlinien durch; Stellungnahmen können bis 11.03.2022 abgegeben werden. Abrufbar sind die Leitlinien unter: https://bit.ly/3htszUK

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts...
02/03/2022

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig.

Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen.
Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines "Wirtschaftsguts".

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und wies die Klage ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.

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