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17/06/2025

STEUERVORTEIL FÜR ALLEINERZIEHENDE NICHT TEILBAR

Einen Steuervorteil von 4.260 Euro räumt die Finanzverwaltung Alleinerziehenden ein, der sich mit jedem weiteren Kind um zusätzliche 240 Euro erhöht. Wenn ein Kind nach der Trennung der Eltern allerdings nicht ausschließlich bei einem Elternteil, sondern im sogenannten Wechselmodell bei Vater und Mutter lebt, ist eine Aufteilung dieses Vorteils unter den Eltern nicht möglich.

In derartigen Fällen müssen sich Mutter und Vater darüber einigen, wer von ihnen in den Genuss dieses Entlastungsbetrags kommen soll. Misslingt eine derartige Einigung, erfolgt die Zuweisung des Entlastungsbetrags an denjenigen Elternteil, der auch das Kindergeld erhält. Mit diesem verhält es sich genauso – es wird auch nicht aufgeteilt, sondern nur an eine Person ausgezahlt.

Ein entsprechender Fall, in dem ein Elternteil einen Teilbetrag der steuerlichen Entlastung für sich beanspruchte, ist auch höchstrichterlich entschieden worden. Das Begehren wurde zunächst vom Finanzamt und in Folge vom Finanzgericht abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (Az. III R 79/08) bestätigte diese Entscheidungen sodann (AZ: III R 79,08).

12/06/2025

KINDESSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN NICHT ALS SANKTION

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dürfen nicht der Bestrafung eines Elternteils dienen, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar und ordnete die Rückkehr dreier Geschwister in die Obhut ihrer Mutter an (Beschluss v. 29.01.2025, Az. 1 UF 186/24).

Anlass zu dieser Entscheidung gegeben hat ein Streit zwischen den Eltern dreier Kinder im Alter von zwölf, zehn und sieben Jahren. Mutter und Vater leben seit 2022 getrennt, sind aber noch verheiratet und üben das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam aus. Seit der Trennung eines Elternpaares lebten die drei minderjährigen Kinder bei Mutter. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde jedoch beibehalten.

Der Mutter wurde vom Vater Manipulation der Kinder vorgeworfen, die zur Folge habe, dass ihm regelmäßiger und stabiler Umgang mit ihnen nicht möglich sei. Daher stellt er einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge. In dem folgenden familienrechtlichen Verfahren wurde erwogen, die Kinder zeitweise in einer Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen, was von der Mutter abgelehnt wurde.

Das Familiengericht entzog beiden Eltern sodann das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder kamen in eine Wochengruppe. Mutter und Vater sahen ihre Kinder nur noch abwechselnd an den Wochenenden.

Beide Elternteile legten Beschwerde ein, woraufhin das OLG Frankfurt a.M. das Sorgerecht wieder auf beide Eltern übertrug. Die Kinder kehrten zur Mutter zurück.

Das OLG führte aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts (AG), die Kinder in der Wochengruppe unterzubringen, unverhältnismäßig gewesen sei, weil die Fremdunterbringung nicht das einzige gebotene und verhältnismäßige Mittel gewesen sei, um die Gesamtsituation der Kinder zu verbessern.

Zwar müsse die Beeinträchtigung der Kinder durch den massiven Streit ihrer Eltern berücksichtigt werden. Aber es dürften auch die für die Kinder offensichtlich schwerwiegenden Entwicklungsrisiken nicht außer Acht zu lassen gelassen werden, die mit der Herausnahme aus ihrem Zuhause einhergingen. „Der Umzug in die Wochengruppe bedeutete eine komplette Entwurzelung – von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihren bisherigen Schulen wie auch ihrem sozialen Umfeld im Übrigen“, so die Begründung des OLG.

Ferner gebe es keine empirischen Belege dafür, dass die Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden und entfremdenden Elternteils wirksam sei. Selbst wenn wesentliche Anteile des Konflikts der Eltern im Verhalten der Mutter begründet seien, seien kindesschutzrechtliche Maßnahmen dennoch streng am Kindeswohl zu orientieren. Der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens sei nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung, stellte das OLG klar.

Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit  - Unterscheidung von Corona-  und Corona-  |
15/08/2022

Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit - Unterscheidung von Corona- und Corona- |

Die Rechtsanwälte aus Hamburg-Poppenbüttel informieren aus dem Familienrecht: Unterscheidung von Corona-Überbrückungshilfe und -Soforthilfe.

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