26/10/2023
Einen Joint in Ehren …
Der neuerlich angestrebte kontrollierte legalisierte Umgang mit Cannabis ist wohl nun beschlossene Sache. Unabhängig davon, ob also künftig Cannabiskonsum etc. strafbar oder nicht strafbar ist, weil legalisiert, bleibt die Frage des Fahrens unter Cannabiseinfluss. Nur weil Cannabiskonsum möglicherweise straflos ist, ist ein Fahren nach Selbigem nicht erlaubt.
Bislang reichte 1 ng/ml THC im Blut um eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende anzunehmende Wirkung anzunehmen. Wenn dieser Konsum ca. 24 Stunden zurücklag ist dies bereits zweifelhaft, auch wenn der THC-Abbau im Blut langsamer vor sich geht als der des Alkohols. In der Praxis gibt und gab es Fälle, in denen eine geringe Menge Cannabis aufgefunden beim Konsumenten (ohne jeglichen THC-Nachweis im Blut) zu einer MPU-Auflage führte. Mitführen einer geringen Menge wurde bisher als Hinweis auf regelmäßigen Konsum gesehen. Im Gegensatz zum Alkohol habe ich noch keine MPU-Auflage gegenüber einem nüchternen Autofahrer erlebt, weil in seinem Fahrzeug ggf. sogar kistenweise Bier und Schnaps verstaut hatte.
Auch wird die Droge Alkohol und Cannabis unterschiedlich behandelt:
Wer mit unter 0,5 ‰ Blutalkohol fährt, muss solange keine Konsequenzen befürchten solange seine Fahrweise nicht Ausfallerscheinungen naheliegt. Derjenige aber, der mit 1 ng/ml THC erwischt wird und dabei selten beeinträchtigt ist, kann via einer MPU-Auflage schnell die Fahrerlaubnis verlieren. D. h. die Feststellung einer Beeinträchtigung bei einem Cannabiswert von 1 ng/ml THC und Konsum, viele Stunden zuvor kann dramatisch geahndet werden, während die unmittelbar vor Fahrantritt genossene Dose Bier sanktionslos bleibt. Dies ist höchst problematisch, weil ungerecht.
Einen festen Wert bei THC Konzentration festzulegen, der vergleichbar ist mit Alkohol, ist leider nicht möglich. Die Wirkungsweise beider Drogen ist dazu zu unterschiedlich. Gewichtige Stimmen der Grenzwertkommission schlagen aus Gründen der Praktikabilität einen Wert von 3,5 ng/mg THC vor. Bis zu diesem Wert erscheine das Risiko beherrschbar, das ein Verkehrsteilnehmer mit THC verkehrsuntauglich sein könne, d. h. die Wahrscheinlichkeit ist gering.
Warten wir es ab, wie die Experten hier übersichtliche Werte und mit Alkohol vergleichbare gerechtere Grenzen finden werden.
Rechtsanwalt B. J. Hänel