21/03/2022
Zur Frage, ob auch eine Zufriedenheitsgarantie die gesetzlichen Sonderbestimmungen für Garantien gemäß § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllen muss.
Die Klägerin verkauft in ihrem Online-Shop Waren für den Sport- und Fitnessbedarf. Die Beklagte vertreibt über Einzel- und Onlinehändler Sport- und Fitnessprodukte; an den von ihr vertriebenen T-Shirts brachte sie Hängeetiketten (sog. hang-tags) an, auf denen folgender Text aufgedruckt war:
"... Warranty: Every L. product comes with our own lifetime guarantee. If you are not completely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to "L. " directly but remember to tell us where and when you bought it. ..."
Die Parteien streiten darüber, ob auch eine Zufriedenheitsgarantie den gesetzlichen Sonderbestimmungen für Garantien gem. § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllen muss.
Ob die Beklagte die Vorgaben des § 479 Abs. 1 S. 2 BGB beachten muss, hängt von der anhand von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 zu klärenden Frage ab, ob ihre Zusage auf den hang-tags ihrer veräußerten T-Shirts eine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB darstellt.
Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?
Mit Blick auf das Unionsrecht sei fraglich, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB darstellt, die als Gegenstand einer Garantie die Informationspflichten des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB auslöst.