05/01/2015
Änderungen in der Rentenversicherung zum 01.01.2015 :
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt ab 01.01.2015 um 0,2 Prozentpunkte von 18,9 auf 18,7 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt in den alten Bundesländern von monatlich 5.950 € auf 6.050 € und in den neuen Bundesländern von 5000 € auf 5.200 €.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.
Anhebung der Altersgrenzen wegen Rente mit 67
Die Altersgrenzen steigen weiter auf dem Weg zur Rente mit 67 an. So steigt die Regelaltersgrenze für 1950 geborene Versicherte, die 2015 65 Jahre alt werden und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, um einen Monat auf 65 Jahre und vier Monate.
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung sinkt in den alten und neuen Bundesländern von 85,05 € auf 84,15 €. Der Höchstbetrag steigt in den alten und neuen Bundesländern von 1.124,55 auf 1.131,35 € pro Monat.
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Eine Altersrente darf allerdings nicht bezogen werden.
Kurzfristige Minijobs
Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2018 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (bislang: zwei Monate oder 50 Arbeitstage). Dies gilt bei einem Arbeitsentgelt über 450 € weiterhin nur dann, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Kurzfristige Beschäftigungen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung sinkt ab 01.01.2015 von 15,5 auf 14,6 %. Pflichtversicherte Rentner haben eine Hälfte des Beitrages zu tragen. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Die Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, dieser ist vom Rentner allein zu tragen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt ab 01.01.2015 von 2,05 auf 2,35 %. Kinderlose Rentner, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,25 %, also ingesamt 2,60 %.Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist vom pflichtversicherten Rentner allein zu tragen.