Stefan Wuttke Rechtsanwalt

14/09/2021

„Pusten“, Kofferraum öffnen, Fragen beantworten: Die Deutsche Anwaltauskunft verrät, was Sie bei einer Verkehrskontrolle wirklich tun müssen – und was Sie unbedingt vermeiden sollten.

17/01/2021

Inzwischen sind die ersten Bußgeldbescheide für Verstösse gegen die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen während des Lockdowns ergangen. Die Bußgelder – die in erster Linie gegen Jugendliche verhängt wurden, die einfach nur ihre Freunde treffen wollten – sind mit EUR 150,- bis 300,- nicht ...

20/11/2020

Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht rechtswidrig? Anwalt empfiehlt Gang vors Oberverwaltungsgericht von eseppelt · 20. November 2020 Rund 200 Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht in der Innenstadt von Halle hat das Ordnungsamt verhängt. Das Verwaltungsgericht hatte die...

Es braucht (leider) wieder die Gerichte, um der Politik zu sagen, dass es auch noch ein Grundgesetz und Grundrechte gibt...
15/10/2020

Es braucht (leider) wieder die Gerichte, um der Politik zu sagen, dass es auch noch ein Grundgesetz und Grundrechte gibt, die ein hohes Gut sind und Eingriffe gerechtfertigt sein müssen. So larifari, wie es zur Zeit gemacht wird, geht es nicht. Und, mit und , es bedarf nun endlich der Debatte im und Kontrolle durch den Bundestag. Diese fortwährende Mauschelei im Hinterzimmer des Bundeskanzleramts ist weder zeitgemäß noch ansatzweise verfassungsgemäß.

Unverhältnismäßige Verbote: Die Entscheidung des VGH Mannheim strahlt über Baden-Württemberg hinaus. Die Richter haben die Landes-VO außer Kraft gesetzt.

15/10/2020

Rechtsanwaltsfachangestellte/r in Vollzeit oder Teilzeit für immobilien- und strafrechtlich ausgerichtete Kanzlei

Das ist ja mal eine gute Sache...
17/09/2020

Das ist ja mal eine gute Sache...

🚀 Dein Mandant hat keine Rechtsschutz und möchte lieber seinen Bußgeldbescheid bezahlen statt nochmal Geld für einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Genau hier komme ich ins Spiel. Rechtsschutz rückwirkend für alle Ordnungswidrigkeiten! 🚀

01/07/2020

+++ StVO-Änderung: Verschärfte Fahrverbote sind unwirksam +++
Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext sind die neuen Fahrverbotsregeln unwirksam – das haben ADAC Rechtsexperten herausgefunden. Das neue Gesetz war erst im April in Kraft getreten.

👉 Folgende Fahrverbote sind rechtswidrig: 21 bis 30 km/h innerorts und 26 bis 40 km/h außerorts zu schnell.
👉 Diese Verstöße dürfen nur nach altem Recht geahndet werden.
👉 Wer jetzt einen fehlerhaften Bußgeldbescheid bekommt, sollte sofort Einspruch einlegen.
👉 Das Bundesverkehrsministerium plant eine kurzfristige Überarbeitung.

25/05/2020

Eine strategische Unternehmensentscheidung zu Lasten der ahnungslosen Kunden. Alle Entscheider wussten Bescheid. Nur Strafschadensersatz gibt es nicht.

Da trennt sich wieder einmal (leider) die Spreu vom Weizen. Während in anderen Bundesländern (Hamburg, Bayern, Saarland)...
28/04/2020

Da trennt sich wieder einmal (leider) die Spreu vom Weizen. Während in anderen Bundesländern (Hamburg, Bayern, Saarland) so langsam die Vernunft die Panik vertreibt, bleiben bei uns leider unsinnige, mit nichts zu begründende Vorgaben erhalten. Als ob das Virus Läden mit mehr als 800 qm Fläche bevorzugt...
Man kann nur hoffen, dass auch in Sachsen-Anhalt bald Vernunft zumindest in der Judikative Einkehr hält...

Gerichtsbeschluss: Ladengeschäfte jeder Art über 800 qm bleiben in Sachsen-Anhalt weiterhin geschlossen: "Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 27. April 2020 einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung in § 7 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (4. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt- In dieser Regelung ist bestimmt, dass Ladengeschäfte jeder Art bis zu 800 qm Verkaufsfläche nur unter Einhaltung bestimmter Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen geöffnet werden dürfen. Einige Geschäftsbereiche sind von der Größenbegrenzung ausgenommen. Die Antragstellerin ist im Einzelhandel mit Sport- und Bekleidungsartikeln tätig und betreibt im Bundesgebiet - u.a. im Land Sachsen-Anhalt - Ladengeschäfte mit einer Größe von über 800 qm.
Der Senat hat die Flächenbeschränkung für großflächige Einzelhandelsgeschäfte, die nicht bereits von der Schließung ausgenommen sind, als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme angesehen. Die Regelungen der 4. SARS-CoV-2-EindV bezweckten die fortgesetzte Eindämmung weiterer Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer und schwerstkranker Menschen. Die Epidemie sei trotz der Verlangsamung der Infektionsketten nicht bewältigt. Es sei weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken. Der Landesregierung komme in der unsicheren epidemischen Lage bei der Beurteilung, welche Maßnahmen sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfe, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Mit der Flächenbeschränkung habe sie ihren Spielraum nicht überschritten. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Das Ziel, Kontakte zu meiden, könne im Einzelhandel derzeit noch nicht vollständig durch strenge Hygienemaßnahmen abgelöst werden. Bei der Entscheidung, Lockerungen im Bereich der Ladenschließungen zuzulassen, habe die Landesregierung in zulässiger Weise an das typisierende, pauschalierende Merkmal der Großflächigkeit der Ladenflächen angeknüpft. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil die Anziehungskraft eines kleineren Geschäfts im Regelfall hinter derjenigen eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts zurückbleiben dürfte. Die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften bis zu 800 qm führe zudem zu einer Verbesserung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, so dass gerade im Flächenland Sachsen-Anhalt eine gemäßigte Wiederbelebung des Einzelhandels erreicht werde. Besucherströme insbesondere aus dem ländlichen Raum, die vom großflächigen Einzelhandel hervorgerufen würden, könnten hierdurch in wesentlichen Teilen begrenzt werden. Es komme nicht maßgeblich darauf an, ob und inwieweit sich infektionshygienische Maßnahmen in einem großflächigen Verkaufsraum zumindest mit dem gleichen Sicherheitsniveau wie bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 qm durchführen ließen. Mit der Entscheidung, den Buchhandel sowie den Fahrrad- und Kfz-Handel von der Flächenbegrenzung auszunehmen, habe die Landesregierung nicht willkürlich gehandelt. Dem Buchhandel komme zur Wahrung der Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie zur Deckung des schulischen Bedarfs, und dem Fahrrad- und Kfz-Handel zur Sicherung der Mobilität der Bevölkerung ein besonderer Versorgungsauftrag zu. Der Beschluss ist nicht anfechtbar." (Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt)

28/04/2020

Bitte ab heute alle runter vom Gas...
Was sich noch geändert hat, wir erklären es gern.

Die Vernunft kehrt so langsam zurück...
27/04/2020

Die Vernunft kehrt so langsam zurück...

Gleichheitssatzverstoß: Läden mit mehr als 800 qm dürfen nicht öffnen, kleinere schon. Baumärkte oder Buchläden dürfen öffnen unabhängig von ihrer Größe.

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