02/07/2025
Was gilt als Kindeswohlgefährdung?
Wenn ein Vater: die Kinder schlägt, die Kinder psychisch misshandelt (z. B. durch ständiges Anschreien, Herabwürdigung, Drohungen) oder die Kinder Zeugen werden, wie er die Mutter schlägt oder bedroht, dann handelt es sich um eine Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB). Auch das “Miterleben häuslicher Gewalt” gilt als psychische Gewalt gegen Kinder.
Welche Möglichkeiten hat die Mutter?
1. Polizei rufen
Bei akuter Gefahr sollte sofort die Polizei (110) gerufen werden. Diese kann den Vater:
aus der Wohnung verweisen (Platzverweis), eine Kontakt- und Näherungsverbotsverfügung aussprechen, Anzeige wegen Körperverletzung oder häuslicher Gewalt aufnehmen.
2. Gerichtlicher Gewaltschutzantrag (§ 1 Gewaltschutzgesetz)
Die Mutter kann beim Familiengericht beantragen:
dass der Vater der Wohnung verwiesen wird, sich den Kindern oder der Mutter nicht mehr nähern darf, keinen Kontakt aufnehmen darf (auch nicht über Dritte oder digitale Wege). Dieser Antrag kann bei akuter Gefahr einstweilig gestellt werden – das heißt, der Schutz kann sehr kurzfristig in Kraft treten.
3. Kinderschutz durch das Jugendamt (§ 8a SGB VIII)
Die Mutter kann (und sollte) das Jugendamt informieren, wenn sie selbst oder die Kinder bedroht oder geschädigt werden:
Das Jugendamt prüft die Lage, kann Schutzmaßnahmen einleiten, Hilfeangebote vermitteln (z. B. Familienhilfe, therapeutische Angebote)und ggf. beim Familiengericht Eingriffe in das Sorgerecht beantragen.
Auch andere Personen (z. B. Lehrer, Nachbarn, Ärzte) können eine Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt melden.
4. Anwaltliche Unterstützung:
den Gewaltschutzantrag zu stellen, ggf. ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Sorgerechtsentzug für den Vater zu beantragen und Unterhaltsfragen klären.
Für Personen mit geringem Einkommen gibt es Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe. Die Anträge kann man sich im Internet Justiz.nrw herunterladen.
5. Frauenhaus oder Schutzwohnung
Wenn eine Rückkehr in die Wohnung nicht sicher ist, kann die Mutter mit den Kindern in ein Frauenhaus gehen. Dort gibt es:
Schutz vor dem Täter, psychosoziale Beratung, Unterstützung bei rechtlichen Schritten.