Rechtsanwälte Siebel

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09/05/2025

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01/05/2025

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20/10/2024

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13/09/2024
Weil nicht nur unsere Arbeit für Sie Früchte tragen soll, freut sich das Team der Rechtsanwälte Siebel über die frisch g...
24/05/2024

Weil nicht nur unsere Arbeit für Sie Früchte tragen soll, freut sich das Team der Rechtsanwälte Siebel über die frisch gepflanzten Obstbäume vor den Fenstern.

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15/01/2024

Nina Siebel hilft gerne weiter

11/11/2023

Wer haftet für Verletzungen bei Vollberitt des Pferdes?

Das Pferd ist für viele Menschen trotz des Lebens im Stall ein echtes Familienmitglied. Neben der emotionalen Verbundenheit zum Tier, handelt es sich bei dem Pferdesport aber auch um ein kostspieliges Unterfangen. Um so mehr stellt sich die Frage, wer haftet, wenn sich das Pferd in Vollberitt befindet und dort verletzt. Wer kommt in diesem Fall für die teuren Tierarztkosten auf?
Um genau so einen Fall ging es im Urteil des AG Recklinghausen – Az.: 14 C 115/19 – Urteil vom 26.11.2020:
In diesem Fall beauftragte die Klägerin den Beklagten damit das vierjährige Pferd in Vollberitt zu nehmen und als Springpferd auszubilden.
Am Tag des Unfalls longierte der Beklagte das junge Pferd und verschloss im Eingangsbereich nur die Bandentür, aber nicht das dahinter befindliche Rolltor, sodass das Pferd nach draußen blicken konnte. Das Pferd riss sich los und versuchte die Bande im Bereich des (geschlossenen) Bandentores zu überspringen, blieb mit der Unterseite auf der Tür hängen und verletzte sich.
Es entstanden Tierarztkosten in Höhe von 3.343,91 €, die die Klägerin geltend machte.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Erstattung der Behandlungskosten. Es stellte fest:
„Die Beweislast für das Vorliegen einer Vertragspflichtverletzung trägt grundsätzlich der Antragsteller. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Antragsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (vgl. BGH aaO, BGH NJW-RR 1990, 1422).“
Zugunsten der Klägerin fand eine Beweislastumkehr statt.
Der Beklagte konnte nicht darlegen und beweisen, dass ihn gleichwohl kein Pflichtverstoß trifft. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die ihm obliegende Sorgfalt hinreichend beachtet hat.

Bei einem jungen Pferd hätte das Rolltor zur Sicherheit geschlossen werden müssen.

Umgangsrecht für den Hund nach der Trennung Eine Trennung eines Paares betrifft nicht selten auch die vorhandenen Hausti...
06/10/2023

Umgangsrecht für den Hund nach der Trennung

Eine Trennung eines Paares betrifft nicht selten auch die vorhandenen Haustiere.
Ebenso wie es das Umgangsrecht für Kinder gibt, gibt es auch das Umgangsrecht für Hunde. Dies hat das Landgericht Frankenthal mit Urt. v. 12.05.23 (Az. 2 S 149/22) entschieden.
In jenem Urteil ging es um einen Fall, bei dem sich ein Paar während ihrer Partnerschaft einen Labrador-Rüden angeschafft hatte, um den sich beide zu gleichen Teilen kümmerten. Nach der Trennung verweigerte jedoch der im Besitz des Hundes stehende Partner dem anderen jeglichen Kontakt mit dem gemeinsamen Tier
Das zuständige Landgericht führte aus, dass der Labrador-Rüde jedoch als ein gemeinschaftliches Eigentum der beiden Partner gesehen werden muss. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass der Hund während der Partnerschaft für beide Partner zu gleichen Teilen angeschafft worden sei und es somit auch nicht darauf ankomme, wer den Kaufpreis bezahlt habe. Und laut Landgericht entfalle gemeinschaftliches Eigentum nach einer Trennung nicht, sondern bestehe weiter fort.
Folglich ist aus dem gemeinsamen Eigentum zu schließen, dass das Recht auf gleiche Teilhabe an der Nutzung des Tieres besteht und da die Partner diese Teilhabe nun nicht mehr gemeinschaftlich ausüben, habe jeder Eigentümer das Recht auf eine anteilige zeitweise Nutzung des Tieres. Betrachtet man es rechtlich, folgt daraus ein wechselseitiger Anspruch auf Zustimmung zu einer, die Interessen beider Parteien berücksichtigten, „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“.
Das LG benutzt für die Umgangsregelung ein aus dem Familienrecht bekanntes, an das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder angelehntes Wechselmodell. Das Gericht hielt ein Nutzungsrecht jedes Eigentümers im jeweils 2-wöchigen Wechsel für sach- und interessengerecht.
Nach Auffassung des Gerichts stand einer solchen Wechselregelung das Wohl des Hundes auch nicht entgegen.

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