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Beleidigungen in sozialen Netzwerken können die fristlose Kündigung eines Pachtvertrages rechtfertigen.Generell ist es e...
16/11/2023

Beleidigungen in sozialen Netzwerken können die fristlose Kündigung eines Pachtvertrages rechtfertigen.
Generell ist es ein Problem der heutigen Zeit, dass immer mehr Menschen sich beleidigend und ausfällig in sozialen Netzwerken äußern. Das ist verletzend - kann darüber hinaus aber auch zivilrechtlich schwerwiegende Folgen haben. So kann die Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den Verpächter gerechtfertigt sein, wenn die Beleidigungen zu heftig sind. Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses ist dem Verpächter dann nicht mehr zumutbar. So hat es das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 26.9.2023, Aktenzeichen 6 O 75/23, entschieden. Gleiches gilt im Übrigen auch für Mietverhältnisse.
Deshalb: Seid nett zueinander - und das nicht nur in sozialen Netzwerken! 🥰

Wer gegenüber seinem Verpächter in sozialen Netzwerken ausfällig wird und dort beleidigende Inhalte postet, muss mit Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages rechnen. In einem Räumungsrechtsstreit des Verpächters einer Gaststätte gegen den Pächter hat sich das LG ...

Betriebsbedingte Kündigung, weil der Arbeitgeber insolvent ist? Insolvenz allein ist kein Kündigungsgrund - auch hier mu...
02/11/2023

Betriebsbedingte Kündigung, weil der Arbeitgeber insolvent ist?

Insolvenz allein ist kein Kündigungsgrund - auch hier muss der Arbeitgeber einen konkreten Grund nachweisen, damit die Kündigung wirksam ist. § 113 InsO regelt nur die (kürzere) Kündigungsfrist, stellt aber keinen Kündigungsgrund dar. Ein solcher Grund kann eine geplante Betriebsstilllegung sein, dann muss der Entschluss dazu aber feststehen und umgesetzt werden und es darf z. B. keine weiteren Verhandlungen des Arbeitgebers mit Investoren mehr geben. Auch Sonderkündigungsschutz und diverse weitere Formvorschriften müssen auch in der Insolvenz beachtet werden. Sollte sich herausstellen, dass die Kündigung vielleicht unwirksam ist, weil der Arbeitgeber nicht alle rechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt hat, dann besteht eine gute Chance auf eine Abfindung - auch in der Insolvenz. Denn eine nach Insolvenzeröffnung ausgehandelte Abfindung ist keine Insolvenzforderung, die zur Tabelle angemeldet werden muss, sondern eine vorrangig zu bedienende Masseverbindlichkeit. Wichtig beim Vorgehen gegen eine Kündigung ist, dass die dreiwöchige Klagefrist eingehalten wird, die ab dem Zugang der Kündigung läuft. Nur so behält man "einen Fuß in der Tür" und kann die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen - und während dessen auch beobachten, ob die angekündigte Betriebsstilllegung tatsächlich erfolgt. Nach Ablauf dieser dreiwöchigen Frist ist die Kündigung nicht mehr angreifbar.

Die Folgen der Coronakrise bekommt die Wirtschaft deutlich zu spüren. Aber auch im

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