03/08/2022
Mitteilung über die Änderung im Nachweisgesetz zum 01.08.2022
Zum 01.08.2022 ist eine weitreichende Änderung bezüglich der gesetzlichen Pflichten zur schriftlichen Mitteilung der Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern in Bezug auf die Inhalte der Arbeitsverhältnisse hinzugetreten. Eine entsprechende Verpflichtung, die wesentlichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, gab es bereits seit Langen. Der Umfang der Verpflichtung ist jedoch durch die Einführung des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 erheblich erweitert worden.
Grundsätzlich gilt die erweiterte Nachweispflicht bei Neueinstellungen ab dem 01.08.2022. Die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Auf Verlangen ist der Arbeitgeber auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen den Inhalt des bestehenden Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Der Verstoß gegen die entsprechenden Verpflichtungen, kann unter anderem dazu führen, dass gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld verhängt wird.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz>>https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/BJNR094610995.htm
https://www.advo-brinkmann.de/news.aspx
"Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist"