12/05/2026
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Der Anwalt war kurz vor Versenden am Tag des Fristablaufs von einer 🖥️🔥 vorübergehenden Störung der Adresssuche im beA betroffen. Er war sich aber ganz sicher, die schon fertiggestellte Beschwerde als Anhang mit hochgeladen zu haben - und zwar ohne dass eine ⚠️✅ Fehlermeldung folgte. Das ändert nichts an den nachträglichen Prüfpflichten zum erfolgreichen Versand, einschließlich der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts, so das OVG NRW (9.4.26, 4 B 277/26). Den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 ERVV genügte hier die elektronische Nachricht vom 16.3.2026 nicht schon durch die Angabe "Beschwerde" als "Verfahrensgegenstand" in dem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML.