Rechtsanwälte Reckels, Ruhwinkel, Lammers, Dr. Keuter und Bathe

Rechtsanwälte Reckels, Ruhwinkel, Lammers, Dr. Keuter und Bathe Profil und Impressum: Fachliche Qualität, ständige Fortbildung, Offenheit und zeitgemäße Informationstechnologie sind Grundlagen unserer Tätigkeit.

Kanzleiprofil

Beratung
Prozessvertretung / Schiedsverfahren
Spezialisierung
Notariat

Die überörtliche Sozietät Reckels, Ruhwinkel, Lammers, Dr. Keuter und Bathe bietet eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Betreuung für Privatpersonen sowie für national und international tätige Unternehmen. Es entspricht unserem Verständnis von professioneller anwaltlicher Tätigkeit, un

s flexibel und engagiert für die Ziele unserer Mandanten einzusetzen. Wir wissen, dass der Erfolg unserer Mandanten auch unser Erfolg ist. Die langjährige Verbundenheit mit unseren Mandanten bestärkt uns darin, diesen Weg weiterzugehen.

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12/08/2026

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05/08/2026

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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des L...
16/07/2026

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Eine Mitarbeiterin erhielt nach massiven Grenzüberschreitungen durch ihren Geschäftsführer eine Abfindung von knapp 70.000 Euro – rund zwei Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (Urteil vom 09.07.2025, Az. 4 SLa 97/25). Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verstöße gegen den Schutz der Beschäftigten nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können.

Dem Rechtsstreit ging ein über Monate andauerndes Verhalten des Geschäftsführers voraus. Er schickte der Mitarbeiterin zahlreiche Sprach- und WhatsApp-Nachrichten, bezeichnete sie wiederholt als „schöne Frau“ und kommentierte ihr Äußeres. Immer wieder machte er Bemerkungen über Kleidung, Rocklänge, Fingernägel oder High Heels und verknüpfte diese mit beruflichen Terminen. Nachdem die Arbeitnehmerin eine private Einladung in eine Therme ausgeschlagen hatte, verschärfte sich die Situation. Es folgten Beleidigungen, Drohungen und schließlich die Kündigung.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Geschäftsführer seine Machtposition in erheblicher Weise missbraucht und die Mitarbeiterin massiv herabgewürdigt. Das Arbeitsverhältnis war dadurch endgültig zerrüttet.

Der Fall zeigt zugleich, dass sexuelle Belästigung nicht erst bei körperlichen Übergriffen beginnt. Bereits anzügliche Bemerkungen, sexualisierte Witze oder wiederholte Kommentare mit sexuellem Bezug können den Tatbestand erfüllen. Gleiches gilt für Nachrichten über Messenger-Dienste, E-Mails oder soziale Netzwerke. Mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt verlagern sich Grenzüberschreitungen immer häufiger in die digitale Kommunikation. Arbeitsrechtlich macht es dabei keinen Unterschied, ob die Belästigung persönlich oder per Smartphone erfolgt.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 3 Abs. 4 AGG. Danach liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten die Würde der betroffenen Person verletzt und dadurch ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen geprägtes Umfeld entsteht.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nicht nach den Beweggründen des Handelnden. Entscheidend ist vielmehr die Wirkung des Verhaltens auf die betroffene Person unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei spielen unter anderem bestehende Hierarchien, das Verhältnis der Beteiligten sowie Häufigkeit und Intensität der Vorfälle eine wichtige Rolle. Dieselbe Bemerkung kann unter Kollegen anders zu bewerten sein als gegenüber einer Auszubildenden durch ihren Vorgesetzten.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten vor sexueller Belästigung zu schützen. § 12 AGG verpflichtet sie, geeignete Präventions- und Schutzmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören klare Verhaltensregeln, Schulungen und funktionierende Beschwerdeverfahren. Geht eine Beschwerde ein, muss der Sachverhalt unverzüglich aufgeklärt werden. Bestätigt sich der Vorwurf, kommen je nach Schwere des Verhaltens eine Abmahnung, Versetzung oder auch eine ordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung in Betracht.

Auch der Betriebsrat kann hierbei eine wichtige Funktion übernehmen. Soweit Fragen des Ordnungsverhaltens oder des betrieblichen Gesundheitsschutzes betroffen sind, bestehen regelmäßig Mitbestimmungsrechte. Viele Unternehmen regeln den Umgang mit sexueller Belästigung deshalb in einer Betriebsvereinbarung. Darin lassen sich Verhaltensgrundsätze, Präventionsmaßnahmen, Beschwerdewege und mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen verbindlich festlegen.

Die Entscheidung des LAG Köln unterstreicht, dass Gerichte auch verbale und digitale Grenzüberschreitungen ernst nehmen. Unternehmen sollten entsprechende Vorwürfe deshalb weder bagatellisieren noch aussitzen. Eine konsequente Prävention schützt nicht nur die Beschäftigten, sondern kann auch erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken vermeiden.

Finanzagent? Auch Geschädigte haben gute Chancen, ihr Geld zurückzubekommen!Immer häufiger vertreten wir nicht nur Perso...
14/07/2026

Finanzagent? Auch Geschädigte haben gute Chancen, ihr Geld zurückzubekommen!

Immer häufiger vertreten wir nicht nur Personen, denen vorgeworfen wird, als sogenannter „Finanzagent“ tätig geworden zu sein, sondern auch die Opfer von Phishing, Fake-Shops und anderen Betrugsmaschen.

Viele Geschädigte glauben, das überwiesene Geld sei endgültig verloren. Das stimmt häufig nicht.

Wurde das Geld auf ein inländisches Bankkonto überwiesen, bestehen oftmals gute zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kontoinhaber. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Rechte der Geschädigten erheblich. Auch wer behauptet, sein Konto lediglich „zum Testen“ eröffnet oder einem Dritten überlassen zu haben, kann zur Rückzahlung verpflichtet sein.

Deshalb gilt: Nach einem Betrug nicht vorschnell aufgeben. Eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte und der Zahlungswege eröffnet häufig Möglichkeiten, das verlorene Geld ganz oder teilweise zurückzuerhalten.

Unser Rat: Handeln Sie schnell. Je früher Ansprüche geprüft und gesichert werden, desto größer sind die Erfolgsaussichten.

📬 Wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr als Zustellnachweis!Das Bundes...
12/07/2026

📬 Wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr als Zustellnachweis!

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) klargestellt: Das heutige Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens mehr.

Der Grund: Beim neuen Zustellverfahren unterschreibt der Zusteller den digitalen Zustellnachweis bereits vor dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sendung anschließend doch nicht eingeworfen wird.

Im entschiedenen Fall konnte ein Arbeitgeber deshalb den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) nicht beweisen. Die krankheitsbedingte Kündigung scheiterte unter anderem daran, dass der erforderliche Nachweis fehlte.

Praxistipp: Wer den Zugang eines rechtlich bedeutsamen Schreibens – etwa einer Abmahnung, einer bEM-Einladung oder anderer wichtiger Erklärungen – beweisen muss, sollte sich nicht allein auf das Einwurf-Einschreiben verlassen. Je nach Einzelfall können eine persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, ein zuverlässiger Bote oder andere beweissichere Zustellungsformen die bessere Wahl sein.

Gerade im Arbeitsrecht zeigt sich einmal mehr: Nicht nur der Inhalt eines Schreibens ist entscheidend – sondern auch, dass dessen Zugang später zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei vorsätzlichen Taten: Durchsetzung oft noch nach 30 Jahren und länger möglichSexuel...
02/04/2026

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei vorsätzlichen Taten: Durchsetzung oft noch nach 30 Jahren und länger möglich
Sexueller Missbrauch und vorsätzliche Körperverletzung hinterlassen regelmäßig gravierende körperliche und psychische Schäden. Viele Betroffene gehen davon aus, ihre Ansprüche seien nach wenigen Jahren verjährt. Das ist in dieser Pauschalität unzutreffend.
Zivilrecht: 30 Jahre und mehr
Bei vorsätzlicher Verletzung von Körper, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung gilt zivilrechtlich regelmäßig eine 30-jährige Verjährungsfrist (§ 197 BGB).
Seit dem 30.06.2013 beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen sexuellen Missbrauchs ebenfalls 30 Jahre, sofern die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.
Zusätzlich greifen besondere Schutzmechanismen:
• Bei Sexualdelikten beginnt die Verjährung frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers (§ 208 BGB).
• Lebten Täter und Opfer in häuslicher Gemeinschaft, läuft die Frist erst ab deren Beendigung.
• Bei traumabedingter Verdrängung kann sich der Beginn weiter nach hinten verschieben. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Verjährung erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände beginnt (Urteil vom 04.12.2012 – VI ZR 217/11).
Ergebnis: In vielen Fällen können Ansprüche auch Jahrzehnte nach der Tat noch durchgesetzt werden.
Strafrecht: Differenzierte Fristen
Im Strafrecht hängt die Verjährung von der Schwere der Tat ab (§ 78 StGB).
Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ruht die Verjährung für neuere Taten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b StGB). Dadurch kann eine Strafverfolgung noch sehr lange möglich sein.
Bei vorsätzlicher Körperverletzung sind die Fristen kürzer (regelmäßig fünf bis zwanzig Jahre, abhängig vom Tatbestand).
Fazit
Strafrechtliche Verjährung bedeutet nicht automatisch das Ende zivilrechtlicher Ansprüche.
Gerade bei vorsätzlichen Taten bestehen häufig noch nach 30 Jahren realistische Chancen, Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgreich geltend zu machen. Eine fundierte Einzelfallprüfung ist entscheidend.

Parkplatzunfälle – wer haftet eigentlich?Enge Parklücken, Zeitdruck, unübersichtliche Situationen: Parkplatzunfälle gehö...
02/04/2026

Parkplatzunfälle – wer haftet eigentlich?

Enge Parklücken, Zeitdruck, unübersichtliche Situationen: Parkplatzunfälle gehören zum Alltag. Ob beim Rangieren, Ausparken oder Einparken – schnell kommt es zur Kollision. Umso wichtiger ist die zentrale Frage: Wer haftet – und in welchem Umfang?

Die Antwort ist weniger eindeutig, als viele vermuten. Es gilt kein starres Schema, sondern stets die Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich ist letztlich: Wer hat gegen welche Sorgfaltspflichten verstoßen?

Zunächst ist zu klären, ob sich der Unfall im öffentlichen oder privaten Verkehrsraum ereignet hat. Auch wenn Parkplätze häufig privates Eigentum sind, gelten sie rechtlich oft als öffentlich, sofern sie für jedermann zugänglich sind – etwa bei Supermärkten, Parkhäusern oder Klinikgeländen. In diesen Fällen findet die Straßenverkehrsordnung (StVO) unmittelbare Anwendung.

Anders bei rein privaten Flächen wie abgeschlossenen Werksgeländen, Garagenhöfen oder ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen. Doch auch hier gilt kein rechtsfreier Raum: Die Gerichte wenden die Grundsätze der StVO regelmäßig entsprechend an. Im Mittelpunkt steht dabei stets § 1 StVO – das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und erhöhter Sorgfalt.

In der Praxis arbeiten Gerichte häufig mit Haftungsquoten. Typische Fallgruppen zeigen, wie differenziert bewertet wird:

Bei Vorfahrtsfragen gilt auf Parkplätzen nicht automatisch „rechts vor links“. Entscheidend ist, ob die Fahrwege Straßencharakter haben. Oft wird eine Mithaftung beider Beteiligten angenommen, da stets mit Fehlern anderer gerechnet werden muss.

Beim Rückwärtsfahren ist die Lage klarer: Wer rückwärts ausparkt, trägt in der Regel die volle Verantwortung. Kommt es dabei zu einer Kollision, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Ausparkenden. Verlassen jedoch beide Fahrzeuge gleichzeitig ihre Parklücke, wird häufig eine Haftungsteilung vorgenommen.

Auch das Öffnen von Fahrzeugtüren birgt erhebliche Risiken. Wer eine Tür unachtsam öffnet und dadurch einen Unfall verursacht, haftet regelmäßig überwiegend – selbst auf Parkplätzen.

Ein weiterer zentraler Faktor ist die Geschwindigkeit. Auf Parkplätzen gilt Schrittgeschwindigkeit. Wer schneller fährt, riskiert eine erhebliche Mithaftung, selbst wenn er eigentlich vorfahrtsberechtigt war.

Fazit: Parkplatzunfälle sind juristisch komplex. Pauschale Aussagen greifen zu kurz. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls – und eine sorgfältige rechtliche Bewertung.

Bei Fragen zur Haftung oder zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung.

Finanzagent oder „nur mal eben einem Freund geholfen“? Persönliche Haftung und Einziehung können existenzbedrohend seinS...
20/03/2026

Finanzagent oder „nur mal eben einem Freund geholfen“? Persönliche Haftung und Einziehung können existenzbedrohend sein

Steigende Lebenshaltungskosten führen viele Menschen auf der Suche nach einem Nebenverdienst ins Internet. Dort kursieren vermeintlich attraktive Angebote als „Finanzagent“, „Produkttester“ oder „App-Tester“. In anderen Fällen bittet ein Bekannter, Studienkollege, der Freund eines Freundes etc. unter einer plausibel klingenden Geschichte darum, kurzfristig ein Konto für eine Überweisung zu nutzen.
Was harmlos erscheint, ist häufig Teil organisierter Geldwäsche.
Typische Abläufe:
• Eingehende Geldbeträge werden weitergeleitet.
• Kontozugangsdaten, PIN oder TAN werden überlassen.
• Per Videoident wird ein Konto „für Testzwecke“ eröffnet
• Hochwertige Waren werden angekauft/weitergeschickt.

Das Geld stammt regelmäßig aus Phishing, Onlinebetrug oder Identitätsdiebstahl. Wer sein Konto zur Verfügung stellt – selbst aus Gefälligkeit – gerät schnell in den Verdacht der Geldwäsche.
Die Risiken sind erheblich:
• Strafverfahren und mögliche Vorstrafe
• Kündigung der Bankverbindung
• Schadensersatzforderungen Geschädigter
• Vor allem: Einziehung der gesamten transferierten Beträge, nicht nur der ggf. erhaltenen Provision. Hier entstehen nicht selten Forderungen im fünf- oder sechsstelligen Bereich.
Entscheidend ist: Die Haftung trifft die handelnde Person persönlich – unabhängig davon, ob man sich als „Helfer“ verstanden hat.
Rechtsanwalt Bathe, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung bei Geldwäsche- und Betrugskonstellationen im Zusammenhang mit sogenannten Finanzagenten. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der konsequenten Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe sowie in der Abwehr und Reduzierung existenzgefährdender Einziehungsentscheidungen.
Wer betroffen ist, sollte unverzüglich jede weitere Transaktion unterlassen und frühzeitig qualifizierte strafrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. In diesen Verfahren entscheidet die strategische Weichenstellung zu Beginn häufig über das wirtschaftliche Ergebnis.

Adresse

RoonStr. 2-4
Gronau
48599

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00
Dienstag 08:00 - 12:30
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Mittwoch 08:00 - 12:30
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Donnerstag 08:00 - 12:30
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