Anwaltskanzlei Ralf H. Schröper

Anwaltskanzlei Ralf H. Schröper Vorstellung der Kanzlei von Rechtsanwalt & Mediator Ralf H. Herzlich willkommen bei der Kanzlei Ralf H. Schröper, Rechtsanwalt & Mediator! zu haben.

Schröper aus Grimma, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Herr Rechtsanwalt Schröper ist seit mehr als 24 Jahren als Rechtsanwalt und seit 22 Jahren als Mediator tätig. Herrn Rechtsanwalt Schröper wurde auf Grund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen die Fachanwaltstite

l - Fachanwalt für Familienrecht: Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht verliehen. Selbstverständlich verfügt unsere Kanzlei über das notwendige Rüstzeug, um schnell und effizient die Interessen der Mandantschaft wahrzunehmen. So ist es für uns neben entsprechend technischer und personeller Ausstattung selbstverständlich, permanenten Zugang zu wichtigen und umfassenden juristischen Datenbanken - wie juris - ebenso über die Möglichkeiten der kurzfristigen Beschaffung von Bonitätsauskünften (Bürgel oder Creditreform), gerichtlichen oder sonstigen Bekanntmachungen, Jahresabschlüssen, Zentralhandelsregister- auszügen, Nutzungsausfall- entschädigungstabelle usw. Ihr Team von der Kanzlei Ralf H. Schröper, Rechtsanwalt & Mediator

Nutzlos verstrichene Urlaubszeit: Außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände schließeneine Entschädigung nach Reiseabs...
18/05/2026

Nutzlos verstrichene Urlaubszeit: Außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände schließen
eine Entschädigung nach Reiseabsage nicht aus

Wenn multikausale Umstände - also viele Gründe - zur Absage einer Seereise führen, bleibt am Ende
die Frage, ob hierfür überhaupt jemand haftbar gemacht werden kann. Im folgenden Fall hab es den
Termin vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) nicht deshalb, weil der Reisepreis nicht zurückgezahlt
wurde. Das klagende Ehepaar fühlte sich um seine schöne Zeit geprellt und verlangte hierfür eine
Entschädigung.
Das Paar hatte eine Kreuzfahrt inklusive der dazu notwendigen Flüge gebucht, um von den
Seychellen zu starten und von Bali aus zurückzufliegen. Doch daraus wurde nichts, denn kurz vor
Reisebeginn verzögerten sich umfangreiche Reparaturen an dem Schiff. Die Reederei organisierte zwar
ein Ersatzschiff, doch eine offizielle Warnung über Angriffe auf die Schifffahrt im Roten Meer machte
eine sichere Passage schier unmöglich. Die Reederei teilte dem Paar mit, dass ein Wechsel des Schiffs
daher nicht mehr möglich sei, und stornierte die Reise. Der volle Reisepreis wurde dann zwar auch
erstattet - doch das Paar forderte zusätzlich eine Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit.

Das OLG bestätigte den Anspruch der Reisenden, obwohl die endgültige Absage auf
außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände zurückging. Entscheidend war, dass die Verzögerung bei
der Schiffswerft zunächst im Verantwortungsbereich der Reederei lag. Wenn mehrere Ursachen
zusammenkommen, von denen auch nur ein Teil unvermeidbar gewesen wäre, muss der Veranstalter
nachweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Reise planmäßig durchzuführen.
Das OLG stellte klar, dass der Veranstalter für die Risiken verantwortlich bleibt, die er beeinflussen kann
auch, wenn danach unvorhersehbare Ereignisse hinzukommen. Vor diesem Hintergrund war es richtig,
dass das Ehepaar zusätzlich eine Entschädigung erhielt.

Hinweis: Reisende können eine Entschädigung für nutzlos verstrichene Urlaubszeit bekommen,
selbst wenn ein Teil der Absage außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegt. Der Veranstalter muss
nachweisen, dass er alles Zumutbare getan hat. Verbraucher sollten bei Ausfällen die Möglichkeiten zur
Entschädigung prüfen. Die Revision wurde zugelassen, weil das Urteil grundsätzliche Bedeutung für
derartige Fälle hat.

Quelle:
OLG Köln, Urt. v. 10.12.2025 - 16 U 10/25

Chatbot "zitiert" BGH: Gewissenhafte Quellenüberprüfung gehört zur unerlässlichenanwaltlichen SorgfaltspflichtWenn das S...
18/05/2026

Chatbot "zitiert" BGH: Gewissenhafte Quellenüberprüfung gehört zur unerlässlichen
anwaltlichen Sorgfaltspflicht

Wenn das Studium nur nicht wäre, könnte Jura sicherlich das Richtige für Millionen Rechthaber sein,
oder etwa nicht? Wer nun schmunzelnd an die Möglichkeiten der KI denkt und die Anwaltsrobe in
greifbarer Nähe wähnt, sollte sich den Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zu Gemüte ziehen.
Wer danach meint, mit besserer Quellenprüfung wäre es getan, dem sei gesagt: "Etwas mehr" ist dann
doch vonnöten. Denn nicht immer werden Gerichte so wohlwollend urteilen wie hier.

Eigentlich ging es bei dem Verfahren nur um einen üblichen Streitwertbeschluss in einem
Wohnungseigentumsverfahren. Doch dann wurde aus einer kleinen Formsache etwas Größeres.
Problematisch wurde nämlich der Schriftsatz des klägerseitigen Anwalts, in dem er für seine abweichende
Rechtsmeinung drei ausführliche Zitate aus vermeintlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
(BGH) anführte. Bei genauer Prüfung hätte dem Rechtsvertreter jedoch auffallen müssen, dass diese Zitate
vollständig erfunden waren. Denn weder die Fundstellen noch die Daten oder Aktenzeichen existierten.
Die angegebenen Aktenzeichen hätten zudem nicht zum BGH gepasst, da dieser für
Streitwertbeschwerden gar nicht zuständig ist.
Das LG tippte wohlmeinend darauf, dass die Fälschungen möglicherweise von einem juristischen
Chatbot "halluziniert" wurden. Der Anwalt hingegen versuchte, seine Fehler vielmehr damit zu
rechtfertigen, dass es sich nur um eine zusammenfassende Wiedergabe der höchstrichterlichen Linie
gehandelt habe. Da jedoch Anführungszeichen ganz klar für eine wörtliche Wiedergabe - also ein Zitat
sprachen, wertete das Gericht dies als nicht nachvollziehbar. Es betonte, dass es zu den Grundpflichten
eines Anwalts gehöre, keine erfundenen Volltexte zu verwenden und sämtliche Quellen sorgfältig zu
prüfen - so auch Chatbotangaben. Verlässliche Zitate und Angaben sind für die Rechtspflege unerlässlich,
da das Vertrauen des Gerichts sonst stark beschädigt wird.

Hinweis: Der Anwalt blieb glücklos, denn er reichte später echte BGH-Entscheidungen nach, die
jedoch eine andere Rechtsfrage behandelten und für die Bestimmung des Streitwerts unbrauchbar waren.
Zum Schluss schien immerhin das Schlimmste abgewendet: Obwohl seine Argumentation komplett
scheiterte, musste seine Mandantin die Kosten des Berufungsverfahrens nicht tragen. Das lag schlichtweg
am Schritt der Gegenseite, die ihre Berufung noch vor Urteilsfindung zurückgenommen hatte. Und
wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, verliert in dieser Instanz automatisch und trägt dann auch die gesamten
Kosten.

Quelle:
Fundstelle:
LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.09.2025 - 2-13 S 56/24
www.ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de

Entschädigungsanspruch bestätigt: Zu wenig Personal bei Sicherheitskontrolle trotz erwartbarhohem PassagieraufkommenVerp...
18/05/2026

Entschädigungsanspruch bestätigt: Zu wenig Personal bei Sicherheitskontrolle trotz erwartbar
hohem Passagieraufkommen

Verpassen Flugpassagiere ihre Flüge, liegt das Verschulden meist bei ihnen, da sie sich erheblich
verschätzt haben, wie lang die zuvor nötigen Kontrollen dauern. Ähnlich verhielt es sich im folgenden Fall
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Hier verlangte ein Fluggast Schadensersatz, weil er
den Zeitaufwand bei den Sicherheitskontrollen kürzer einschätzte und daher seinen Flug verpasste. Hatte
auch dieser Passagier schlichtweg getrödelt oder bekam er Recht?
Der Reisende hatte für sich und seine Begleitung Flüge nach Korsika und Sardinien gebucht und
erschien zum Reiseantritt durchaus rechtzeitig am Flughafen. Trotzdem konnten die beiden wegen zu
langer Warteschlangen die Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig passieren - sie verpassten den Abflug.
Zunächst wies das Landgericht die Klage des Mannes ab, weil der Übergang vom Check-in zum
Kontrollbereich nicht in der Verantwortung der Bundespolizei lag. Das Paar argumentierte jedoch, dass
die Verzögerung allein auf zu geringe Personalkapazitäten bei den Sicherheitskontrollen zurückzuführen
war.
Im Berufungsverfahren änderte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht stellte fest,
dass die Bundespolizei die ihr obliegende Pflicht verletzt hatte, Kontrollen sinnvoll zu organisieren und
ausreichend geschultes Personal einzusetzen, damit die Kontrollen entsprechend zügig ablaufen. Vor dem
betreffenden Kontrollbereich standen zu lange Warteschlangen, da nur ein Bruchteil der Kontrollspuren
geöffnet war - und das, obwohl mit einem hohen Passagieraufkommen zu rechnen war. Der Mann und
seine Begleitung hatten ihrerseits alles richtig gemacht, waren frühzeitig am Flughafen und konnten
keinen Ersatzflug buchen. Die Verzögerungen waren allein der mangelhaften Organisation geschuldet,
weshalb die Amtspflicht der Bundespolizei verletzt wurde und die Reisenden durchaus einen Anspruch
auf Schadensersatz hatten.

Hinweis: Wenn Sicherheitskontrollen zu lange dauern und Flüge deshalb verpasst werden, können
Reisende unter bestimmten Voraussetzungen ihr Anrecht auf Entschädigung einklagen. Die
Verantwortlichen müssen ausreichend Personal bereitstellen.

Quelle:
Fundstelle:
Brandenburgisches OLG, Urt. v. 01.12.2025 - 2 U 13/25
www.ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de

Unangemessene Benachteiligung: Preisanpassungsklausel bei Amazon Prime ist unwirksamEinseitige Änderungen bestehender Ve...
18/05/2026

Unangemessene Benachteiligung: Preisanpassungsklausel bei Amazon Prime ist unwirksam

Einseitige Änderungen bestehender Vertragskonditionen nimmt so mancher Verbraucher als
alternativloses "Friss oder stirb!" wahr. Auch Amazon machte diesbezüglich von sich reden, so dass das
Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) prüfen musste, ob der Onlinemarktplatz einseitig die
Mitgliedsgebühren für das Amazon-Prime-Programm erhöhen darf. Im Verfahren ging es um die Klauseln
in den Teilnahmebedingungen, die Amazon 2022 für eine Preiserhöhung genutzt hatte.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte, weil sie die Preisanpassungsklausel für
unzulässig hielt. Amazon Prime umfasst unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand, den
Zugriff auf Prime Video, Reading und Music. In den Teilnahmebedingungen erlaubte Amazon sich, die
Mitgliedsgebühren nach eigenem Ermessen zu ändern, Kostensteigerungen weiterzugeben und
Änderungen mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Die Kunden konnten nur durch Kündigung
widersprechen. Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte Amazon die einseitige Preisanpassung.
Ein weiterer Antrag auf Unterlassung von Anschreiben an Mitglieder wurde abgewiesen, weil dafür kein
Rechtsschutzbedürfnis bestand.
Die Berufung von Amazon vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht
endgültig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Das OLG stellte jedoch fest, dass die
Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt. Sie gab Amazon ein einseitiges Recht zur
Preiserhöhung, während der Kunde nur die Möglichkeit hatte, zu kündigen. Eine einvernehmliche
Vertragsänderung findet so aber nicht statt. Außerdem waren die Klauseln intransparent. Amazon Prime
bietet viele unterschiedliche Leistungen, so dass Kunden nicht nachvollziehen können, in welchem
Bereich Kosten gestiegen oder gesenkt wurden. Eine Überprüfung, ob eine Preiserhöhung gerechtfertigt
ist, war praktisch unmöglich. Ein solches Vorgehen widerspricht den Verbraucherrechten und ist daher
unwirksam.

Hinweis: Anbieter dürfen Preise nicht einseitig und undurchsichtig erhöhen. Kunden müssen
Änderungen nachvollziehen und ablehnen können. Einseitige Klauseln, bei denen nur die Kündigung
bleibt, sind in der Regel unwirksam.

Quelle:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2025 - I-20 U 19/25

Laufzeit ab Freischaltung? BGH erklärt anschlussabhängige Vertragsklausel inTelekommunikationsverträgen für unzulässigIn...
18/05/2026

Laufzeit ab Freischaltung? BGH erklärt anschlussabhängige Vertragsklausel in
Telekommunikationsverträgen für unzulässig

In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob eine Klausel in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens gültig ist, nach der die
Mindestvertragslaufzeit erst mit Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Wann also genau
beginnt die Laufzeit eines Vertrags nach deutschem Recht?
Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das Glasfaseranschlüsse herstellt und
Internetdienste anbietet. In den Verträgen mit seinen Kunden gab das Unternehmen an, dass die
Mindestlaufzeit jeweils entweder zwölf oder 24 Monate betrage und erst mit Freischaltung des
Anschlusses starte. Der Verbraucherverband hielt diese Regelung jedoch für unzulässig. Das
Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot dem Unternehmen, diese Klausel weiter zu verwenden.
Außerdem musste das Unternehmen die Kosten der Abmahnung übernehmen.
Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Das Gericht
stellte fest, dass die Klausel gegen das Gesetz verstößt (§ 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch), weil die
Vertragslaufzeit nach ständiger Rechtsprechung mit dem Abschluss des Vertrags beginnt - und nicht erst
mit der Bereitstellung des Anschlusses. Das gilt auch für Telekommunikationsverträge, selbst wenn die
Leistung erst später erbracht wird. Eine Ausnahme für Erstverträge oder den Ausbau von Glasfasernetzen
sieht das Bundesgesetz nicht vor. Außerdem benachteiligte die Klausel die Kunden unangemessen, weil
sie den Beginn der Bindung künstlich verschiebe und somit die Rechte der Verbraucher einschränke. Auch
europäische Vorschriften gaben keinen Anlass, die nationale Regelung zu ändern, da diese ausdrücklich
kürzere Mindestlaufzeiten erlauben.

Hinweis: Vertragslaufzeiten beginnen grundsätzlich mit dem Abschluss des Vertrags und nicht erst
mit der Bereitstellung der Leistung. Klauseln, die das anders regeln, können unwirksam sein. Kunden
sollten solche Bestimmungen im Zweifel rechtlich prüfen lassen.

Quelle:
Fundstelle:
BGH, Urt. v. 08.01.2026 - III ZR 8/25
www.bundesgerichtshof.de

Notarielles Nachlassverzeichnis: Wer als Erbe nur träge auf untätigen Notar einwirkt, mussmit Zwangsgeld rechnenWer zur ...
18/05/2026

Notarielles Nachlassverzeichnis: Wer als Erbe nur träge auf untätigen Notar einwirkt, muss
mit Zwangsgeld rechnen

Wer zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet wird und damit dann einen
Notar beauftragt, sollte doch damit seine Pflicht erfüllt haben - oder etwa nicht? Nicht ganz, denn die Füße
hochzulegen, ist in solchen Fällen selten eine gute Idee. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste
entscheiden, ob gegen eine Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden darf, weil sie ein gerichtlich
angeordnetes notarielles Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt hat.
Die Erbin war durch ein gerichtliches Anerkenntnis verpflichtet worden, ein notarielles
Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Sie beauftragte einen Notar, und dennoch kam es über Monate
hinweg nicht zur Fertigstellung. Die Erbin berief sich darauf, sie habe keinen Einfluss auf den Notar. Doch
die bloße Beauftragung eines Notariats reicht hier genauso wenig aus wie ein lediglich einfaches
Nachhaken zum aktuellen Bearbeitungsstand, um die gerichtliche Einwirkungspflicht zu erfüllen. Zudem
hatte der beauftragte Notar in einer Stellungnahme vom 22.07.2025 rechtliche Bedenken geäußert und die
weitere Erstellung des Verzeichnisses unter Hinweis auf eine vermeintliche Unzuständigkeit abgelehnt.
Was also hätte die Beklagte noch tun sollen?
Diese Frage beantwortete das OLG. Es stellte zunächst klar, dass die Erbin zur Vorlage des
Verzeichnisses verpflichtet ist - unabhängig davon, ob dieser Anspruch materiell-rechtlich bestand.
Entscheidend ist allein, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Einwendungen dagegen können im
Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Zudem müsse die Erbin alles Zumutbare
tun, um den Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu bewegen. Dazu reiche es nicht aus, lediglich die
Unterlagen bereitzustellen - vielmehr müsse auch aktiv Druck ausgeübt werden. Als geeignete Mittel
nannte das OLG insbesondere Beschwerden gegen den Notar bei den zuständigen Stellen oder ähnliche
Maßnahmen, um ihn zur Bearbeitung anzuhalten. Die Erbin habe solche Schritte jedoch nicht ausreichend
unternommen. Nach einer gewissen Mitwirkung sei über lange Zeit nichts mehr passiert. Stattdessen habe
sie sich darauf zurückgezogen, dass der Notar laut eigener Angaben möglicherweise nicht verpflichtet
gewesen sei, tätig zu werden.
Das genügt nach Auffassung des OLG nicht. Es stellte klar, dass ein Notar grundsätzlich verpflichtet
ist, ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen, sobald er damit beauftragt wird. Das gilt sogar dann, wenn eine
solche Mitwirkung gesetzlich eigentlich nicht zwingend vorgesehen ist oder auf einem möglicherweise
fehlerhaften Urteil beruht. Da die Erbin nicht alles ihr Mögliche getan hat, um die Erstellung des
Verzeichnisses zu erreichen, bestätigte das OLG das verhängte Zwangsgeld. Dieses soll sie dazu anhalten,
stärker auf den Notar einzuwirken.

Hinweis: Wer gerichtlich zur Mitwirkung verpflichtet wird, muss aktiv alles Zumutbare tun, um diese
Pflicht zu erfüllen - auch wenn Dritte beteiligt sind. Ein bloßes Abwarten oder nur einfaches Nachhaken
reiche in solchen Fällen nicht aus.

Quelle:
Fundstelle:
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 14 W 4/26
www.landesrecht-bw.de

Privatschriftliches Testament unzureichend: Voraussetzungen, wenn derTestamentsvollstrecker ein Grundstück an seinen Ehe...
18/05/2026

Privatschriftliches Testament unzureichend: Voraussetzungen, wenn der
Testamentsvollstrecker ein Grundstück an seinen Ehepartner verkaufen will

Ein Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich über den Nachlass im Sinne des Erblassers verfügen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste in diesem Zusammenhang entscheiden, ob ein
Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück wirksam an seine eigene Ehefrau verkaufen kann, und
falls ja - welche Nachweise dafür im Grundbuchverfahren erforderlich sind.
Das mit diesem ungewöhnlichen Übertragungsvorgang befasste Grundbuchamt des Amtsgerichts
hatte so seine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Geschäfts und verlangte zusätzliche Nachweise.
Insbesondere wollte es die Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins und die Zustimmung der Erben
zu dem Rechtsgeschäft nachgewiesen bekommen, bevor der Testamentsvollstrecker seiner
Gattin das Nachlassgrundstück verkaufen dürfe.

Das OLG bestätigte die Sichtweise des Grundbuchamts und stellte klar, dass hier kein klassisches
"Insichgeschäft" vorliegt. Der Testamentsvollstrecker handelte nämlich nur auf der Verkäuferseite,
während seine Ehefrau Käuferin war. Deshalb greift das gesetzliche Verbot solcher Geschäfte nicht
unmittelbar. Dennoch sah das Gericht ein Problem: Wenn ein Testamentsvollstrecker ein Geschäft mit
einer ihm nahestehenden Person abschließt, besteht die Gefahr, dass er nicht allein im Interesse des
Nachlasses handelt. Schließlich könne in solchen Fällen seine Entscheidungsbefugnis eingeschränkt sein.
Das bedeutet, dass das Geschäft zwar nicht automatisch unwirksam ist, aber der Zustimmung der Erben
bedarf. Eine solche lag hier zwar vor - allerdings genügte das dem OLG nicht. Für das
Grundbuchverfahren müsse zusätzlich sicher nachgewiesen werden, dass die Zustimmenden tatsächlich
die Erben sind. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder durch ein notarielles
Testament mit Eröffnungsprotokoll geführt werden. Ein privatschriftliches Testament reiche dafür nicht
aus - selbst wenn es beim Nachlassgericht hinterlegt und eröffnet wurde. Deshalb durfte das
Grundbuchamt verlangen, dass ein Erbschein vorgelegt werden muss, bevor die Eintragung erfolgt. Die
Beschwerde blieb daher erfolglos.

Hinweis: Im Grundbuchverfahren gilt grundsätzlich, dass die Erbenstellung immer durch offizielle
Urkunden wie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden muss.

Quelle:
Fundstelle:
OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.03.2026 - 2 W 37/26
www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Amtspflichtverletzung: Notar haftet für Schaden durch verspätetes NachlassverzeichnisPflichtteilsberechtigte können von ...
18/05/2026

Amtspflichtverletzung: Notar haftet für Schaden durch verspätetes Nachlassverzeichnis

Pflichtteilsberechtigte können von Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt
wird. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Notar haften muss, wenn er
ein solches Nachlassverzeichnis zu spät erstellt und dadurch - wie hier - einen nicht unerheblichen
Schaden auf Seiten des ihn beauftragenden Erben verursacht hat.

Ein Erbe hatte nach dem Tod seines Vaters den Notar beauftragt, ein vollständiges
Nachlassverzeichnis zu erstellen, um die Pflichtteilsansprüche seines Bruders zu erfüllen. Der Notar ließ
sich mehrfach Fristverlängerungen geben und stellte das Verzeichnis dennoch nicht rechtzeitig fertig.
Daraufhin erhob der Bruder Klage auf Auskunft gegen den Erben. Erst danach wurde das Verzeichnis
erstellt, und der Rechtsstreit erledigte sich. Die dadurch entstandenen Prozesskosten musste zunächst der
Erbe tragen. Diesen Schaden machte er nun bei dem Notar geltend.
Das OLG stellte fest, dass der Notar in der Tat seine Amtspflichten verletzt hatte. Er war verpflichtet,
das Nachlassverzeichnis rechtzeitig zu erstellen. Zwar hat ein Notar bei der Erstellung einen gewissen
Spielraum und muss den Nachlass eigenständig ermitteln - entscheidend ist dabei, dass er vereinbarte oder
erkennbare Fristen einhält. Hier hatte sich der Notar faktisch an den Fristen orientiert, die dem Erben von
dessen Bruder gesetzt wurden, und sogar selbst mehrfach Fristverlängerungen beantragt. Spätestens mit
Ablauf der letzten verlängerten Frist war die Leistung fällig. Der Notar geriet auch ohne ausdrückliche
Mahnung in Verzug. Eine Mahnung war hier nämlich ausnahmsweise nicht nötig, weil eine konkrete Frist
vereinbart war und der Erbe sich darauf verlassen durfte, dass der Notar entweder rechtzeitig liefert oder
sich erneut um eine Verlängerung kümmert. Beides geschah nicht. Auch konnte sich der Notar nicht damit
entlasten, dass ihm Unterlagen fehlten oder die Bearbeitung aufwendig war. Er konnte nicht konkret
darlegen, welche Schritte er wann unternommen hatte. Er hätte den Erben zumindest über Verzögerungen
informieren müssen, damit dieser selbst reagieren kann. Die verspätete Erstellung war auch ursächlich für
den Schaden: Wäre das Verzeichnis rechtzeitig vorgelegt oder zumindest eine weitere Fristverlängerung
erreicht worden, wären die Klage des Bruders und die Kosten nicht entstanden. Ein Mitverschulden des
Erben verneinte das Gericht, da dieser auf das Tätigwerden des Notars vertrauen durfte. Der Notar wurde
deshalb zur Zahlung von rund 11.700 EUR Schadensersatz verurteilt.

Hinweis: Notare haben bei ihrer Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten. Wenn sie Fristen versäumen
und dadurch Schäden entstehen, können sie dafür haften. Wer einen Notar beauftragt, darf grundsätzlich
darauf vertrauen, dass dieser wichtige Fristen im Blick behält oder rechtzeitig auf Probleme hinweist.

Quelle:
Fundstelle:
OLG Celle, Urt. v. 30.12.2025 - 3 U 72/25
www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Klare Schlusserbenregelung: Bei gemeinschaftlichem Testament darf das Vermögen nur zuLebzeiten frei verwendet werdenGeme...
18/05/2026

Klare Schlusserbenregelung: Bei gemeinschaftlichem Testament darf das Vermögen nur zu
Lebzeiten frei verwendet werden

Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden
Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das
Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten
Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern
durfte.
Die Eheleute hatten sich in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament zunächst
gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Für den Fall des Todes des Letztversterbenden bestimmten sie zwei
Verwandte zu gleichen Teilen als Erben - eine Nichte des Mannes und einen Neffen der Ehefrau. Der
Überlebende dürfe über das Vermögen dann zwar frei verfügen, diese Regelung aber nicht mehr ändern.
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Mann erneut und errichtete ein neues Testament. Darin
setzte er seine zweite Ehefrau zur Miterbin ein. Diese vertrat nach dem Tod des Erblassers die Auffassung,
dass dieser an die frühere Regelung nicht gebunden gewesen sei.
Das OLG entschied jedoch, dass diese spätere Änderung unwirksam ist. Maßgeblich sei, dass die
ursprünglichen Eheleute eine sogenannte wechselbezügliche Regelung getroffen hatten. Das bedeutet: Die
Verfügungen der beiden Ehepartner sollten miteinander "stehen und fallen". Entscheidend ist dabei der
gemeinsame Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Hier war dieser Wille nach Ansicht des
Gerichts eindeutig: Die Eheleute hatten ausdrücklich festgelegt, dass die Schlusserben - also die späteren
Erben nach dem Tod des Letztversterbenden - nicht mehr geändert werden dürfen. Diese klare
Formulierung spricht dafür, dass die Regelung für den überlebenden Ehepartner bindend sein sollte. Auch
der Hinweis im Testament, dass der Überlebende über das Vermögen frei verfügen könne, ändere daran
nichts. Diese Klausel beziehe sich nur auf Verfügungen zu Lebzeiten, nicht auf Änderungen der Erbfolge
durch ein neues Testament. Da die Bindung aus dem ersten Testament fortbestand, durfte der Mann seine
zweite Ehefrau nicht als Erbin einsetzen. Der entsprechende Erbschein wurde daher abgelehnt.

Hinweis: Ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern kann eine starke Bindungswirkung
entfalten. Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und zusätzlich feste Schlusserben bestimmt,
kann der überlebende Partner diese Regelung oft nicht mehr einseitig ändern. Wer spätere Änderungen
ermöglichen will, sollte das im Testament ausdrücklich klar regeln.

Quelle:
Fundstelle:
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.02.2026 - 8 W 88/25
www.landesrecht.rlp.de

Sogenannter "Erbschaftsbesitz": Nachlasspfleger darf Auskunft auch von vermeintlicherAlleinerbin verlangenWenn unklar is...
18/05/2026

Sogenannter "Erbschaftsbesitz": Nachlasspfleger darf Auskunft auch von vermeintlicher
Alleinerbin verlangen

Wenn unklar ist, wer Erbe geworden ist, wird oft ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser übernimmt
dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und aufzuklären. Das Brandenburgische Oberlandesgericht
(OLG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage befassen, ob die Lebensgefährtin eines
Verstorbenen verpflichtet ist, Auskunft über den Nachlass zu geben, obwohl sie sich selbst als Alleinerbin
sieht.
Nachdem unklar war, wer nach dem Tod des Erblassers zum Erbe geworden ist, wurde eine
Nachlasspflegerin eingesetzt, um die offenen Fragen zu klären. So verlangte die Nachlasspflegerin auch
von der früheren Lebensgefährtin des Verstorbenen Auskunft über Vermögenswerte und deren Verbleib.
Diese jedoch weigerte sich und berief sich darauf, selbst Alleinerbin zu sein.
Das OLG bestätigte den Auskunftsanspruch. Die Lebensgefährtin sei als sogenannte
"Erbschaftsbesitzerin" anzusehen. Das bedeutet: Wer sich als Erbe darstellt und Nachlassgegenstände in
Besitz hat oder darüber Auskunft geben kann, muss gegenüber dem Nachlasspfleger offenlegen, was zum
Nachlass gehört und wo sich die Gegenstände befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie
tatsächlich Erbin ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich als solche präsentiert hat, etwa durch einen
Antrag auf einen Erbschein. Auch der Einwand, sie habe die Gegenstände schon zu Lebzeiten gemeinsam
mit dem Verstorbenen genutzt, half ihr nicht. Spätestens durch das Auftreten als angebliche Alleinerbin
sei sie rechtlich wie eine Erbschaftsbesitzerin zu behandeln. Zusätzlich sei sie als Mitbewohnerin
verpflichtet, Auskunft über Vorgänge rund um den Nachlass zu geben. Das OLG betonte zudem, dass ein
Nachlasspfleger gerade dafür eingesetzt wird, den Nachlass zu sichern, solange die Erbfolge unklar ist.
Deshalb darf er auch gegen Personen Ansprüche geltend machen, die behaupten, Erben zu sein.

Hinweis: Ein Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der sich auf ein ihm tatsächlich nicht zustehendes
Erbrecht beruft und hierdurch etwas aus der Erbschaft erlangt, weshalb der Erbe die Herausgabe des
Erlangten verlangen kann.

Quelle:
Fundstelle:
Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17.02.2026 - 3 U 23/25
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de

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