Anwaltskanzlei Ralf H. Schröper

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Anwaltskanzlei Ralf H. Schröper Vorstellung der Kanzlei von Rechtsanwalt & Mediator Ralf H. Herzlich willkommen bei der Kanzlei Ralf H. Schröper, Rechtsanwalt & Mediator! zu haben.

Schröper aus Grimma, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Herr Rechtsanwalt Schröper ist seit mehr als 24 Jahren als Rechtsanwalt und seit 22 Jahren als Mediator tätig. Herrn Rechtsanwalt Schröper wurde auf Grund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen die Fachanwaltstitel - Fachanwalt für Familienrecht: Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht verliehen. Selbstverständlich verfügt unsere Kanzlei über das notwendige Rüstzeug, um schnell und effizient die Interessen der Mandantschaft wahrzunehmen. So ist es für uns neben entsprechend technischer und personeller Ausstattung selbstverständlich, permanenten Zugang zu wichtigen und umfassenden juristischen Datenbanken - wie juris - ebenso über die Möglichkeiten der kurzfristigen Beschaffung von Bonitätsauskünften (Bürgel oder Creditreform), gerichtlichen oder sonstigen Bekanntmachungen, Jahresabschlüssen, Zentralhandelsregister- auszügen, Nutzungsausfall- entschädigungstabelle usw. Ihr Team von der Kanzlei Ralf H. Schröper, Rechtsanwalt & Mediator

Unfall auf Nürburgring: Auch in der Nordschleife fährt der Idealfahrer mitRichtgeschwindigkeitDas folgende Urteil, das d...
16/09/2026

Unfall auf Nürburgring: Auch in der Nordschleife fährt der Idealfahrer mit
Richtgeschwindigkeit

Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei
Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem
Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren – und dann noch in der berühmten
Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist
bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.
Vorn ein BMW, dahinter ein Porsche – soweit keine Auffälligkeit auf dem Nürburgring. Dann
jedoch verlor der BMW Motoröl. Auf der dadurch entstandenen Ölspur kam der Porsche ins
Rutschen und drehte sich, bevor er mit der linken Schutzplanke kollidierte. Somit war Schluss
mit lustig, denn die Klägerin (Porsche) machte einen Gesamtschaden von rund 100.000 €
geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten (BMW) zahlte davon jedoch nur rund 65.000
€. Die Folgen sind klar, beide Parteien stritten sich nun vor Gericht darüber, ob der Beklagte für
den entstandenen Schaden aufgrund des Betriebsmittelverlusts an seinem BMW zu 100 %
haften müsse. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische
Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte. Genau dies hat selbst bei einer Rennstrecke
Bedeutung, vor allem vor Gericht.
Das LG hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.000 €
hat, im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden jedoch selbst tragen muss. Denn die
geforderte äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ habe die Klägerin nicht nachweisen können
und zwar, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren
habe. Denn nur, wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Zudem
blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein „Idealfahrer“ die Ölspur nicht vorzeitiger hätte
wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können.

Hinweis: Selbst auf Rennstrecken gilt das Einhalten der Richtgeschwindigkeit als Gradmesser
bei Unfällen. Ein Ölverlust ist auf derlei Strecken hingegen kein derart gravierender und
außergewöhnlicher Umstand, dass er die einfache Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der
Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten ließe.

Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 11.06.2026 – 5 O 212/24

Handlasergerät LTI 20/20: Fehlmessungen trotz Einhaltung der aktuellenGebrauchsanleitungDas Sachverständigengutachten, d...
16/09/2026

Handlasergerät LTI 20/20: Fehlmessungen trotz Einhaltung der aktuellen
Gebrauchsanleitung

Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den
Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider
ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene
Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll.
Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.
Ein Autofahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer
Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h erfasst. Gemessen wurde er mit dem
Handlasermessgerät LTI 20/20. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 640 € und mit
einem Monat Fahrverbot. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies
damit, dass er die Messung anzweifle. Es seien möglicherweise Umstände gegeben, die den
Messwert verfälscht hätten, beispielsweise reflektierender Bewuchs im Messbereich. Die
Behörde bestand jedoch auf Zahlung, und so trafen sich beide Parteien mit ihren
unterschiedlichen Auffassungen zur Sachlage vor Gericht wieder.
Das AG sprach den Betroffenen frei. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht sichergestellt, dass die
Messung verwertbar ist. Ein gerichtlich beauftragtes Gutachten sollte zur Frage Stellung
nehmen, ob vorliegend mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed eine
ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende
Geschwindigkeit ermittelt wurde. Doch zum einen seien die Messdaten bei einem
Handlasergerät nicht gespeichert, so dass keine Überprüfung durch Sachverständige möglich
sei. Zum anderen sei in diesem konkreten Fall auch das Nachstellen der Messung nicht
möglich, da das Messgerät – anlasslos – zwischen Messgeschehen und Einschaltung des
Sachverständigen neu geeicht wurde, so dass kein vergleichbares Messszenario erstellt
werden konnte. Zu guter Letzt wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass auch
kleinere Hintergrundschwankungen eine ungenaue Messung ergeben können. Die Beurteilung
gebe Anlass, davon auszugehen, dass ein hoher Grünanteil durch Bewuchs vorhanden war und
die Bewegungen der Pflanzen Einfluss genommen haben. Daher sei hier nicht sichergestellt,
dass die Messung korrekt war, es erfolgte ein Freispruch.

Hinweis: Laut Sachverständigen bleibt festzuhalten, dass bei diesem Messgerät auch bei
Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung Fehlmessungen aufgrund der sich in der Ferne
verändernden Breite des Lichtstrahls und unbemerkten „Vorbeistrahlens“ bei entsprechender
Hintergrundstrahlung und Durchführung eines einfachen Visiertests nicht ausgeschlossen
werden können.

Quelle: AG Biberach, Urt. v. 15.04.2026 – 10 QWi 520 Js 2942/25 jug.

Mangelnder Parkraummangel: Ohne Bedarfsprüfung fehlt Sachgrund fürbewohnerprivilegiertes ParkenWer etwas vom knappen Kuc...
16/09/2026

Mangelnder Parkraummangel: Ohne Bedarfsprüfung fehlt Sachgrund für
bewohnerprivilegiertes Parken

Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken
auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei
entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich
Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz
überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG)
kennt die Antworten – lesen Sie selbst.
Eine Stadt ordnete in einem Teilbereich ihrer Gemeinde Parkraumbewirtschaftungszonen in
Form von Bewohnerparkzonen an. Dagegen setzte sich jemand zur Wehr. Seiner Ansicht nach
fehle es für eine Parkraumbewirtschaftung schlichtweg an der Notwendigkeit, da der Parkraum
gar nicht ausgelastet sei und es deshalb keine sachliche Begründung für eine
Bewohnerprivilegierung gebe. Die Stadt blieb jedoch bei ihrer Auffassung. Es sei ihrer Ansicht
nach zudem zu beachten, dass künftig an anderer Stelle Parkplätze wegfielen, was den
Parkdruck erhöhen würde. Und schließlich gebe es auch einen Ratsbeschluss dazu,
Anpassungen vorzunehmen.
Das VG gab jedoch dem Antragsteller recht, denn bevor eine Parkraumbewirtschaftung in Form
von Bewohnerparkplätzen vorgenommen werde, müsse immer eine Bedarfsprüfung
vorgenommen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse dabei auch nachgewiesen
werden, dass eine Auslastung von über 80 % zur Spitzenzeit angenommen werden kann. Hier
sei aber lediglich eine Auslastung von 75 % festgestellt worden. Die Stadt könne sich dabei
auch nicht auf eine Prognose berufen, wonach ein weiterer Wegfall von Parkflächen den
Parkdruck erhöhe. Hierzu seien weder konkrete Zahlen benannt worden, die dem Gebiet
zuzuordnen seien, noch sei ein städtebauliches Konzept vorgelegt worden, das eine künftige
Auswirkung belegen könne. Ein Ratsbeschluss reiche daher nicht aus, da dieser schon den
Parkraummangel voraussetzte, der gerade im momentanen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei.

Hinweis: Der erhebliche Parkraummangel liegt vor, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten
auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet
sind. Dabei kann nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher
Parkraummangel droht danach, wenn aufgrund konkretisierter
städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten sei, dass diese Schwelle in den
nächsten Jahren überschritten werde.

Quelle: VG Göttingen, Beschl. v. 26.06.2026 – 1 B 629/25

Rechtskraft trotz Fotobeweises: Führerscheinstelle trifft keine Pflicht zurÜberprüfung der FahreridentitätDen Folgen ein...
16/09/2026

Rechtskraft trotz Fotobeweises: Führerscheinstelle trifft keine Pflicht zur
Überprüfung der Fahreridentität

Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn
sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer
durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an
den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin
in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die
meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu
müssen.
Die Autofahrerin erhielt innerhalb ihrer Probezeit einen Anhörungsbogen, in dem ihr ein
erheblicher Geschwindigkeitsverstoß (sogenannter A-Verstoß) vorgeworfen wurde. Auf dem
Foto war eindeutig eine andere Person abgebildet, und so leitete die Halterin den
Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer weiter. Angaben zu dieser Person machte sie
jedoch nicht. Der tatsächliche Fahrer reagierte ebenso wenig, denn der Bußgeldbescheid ging
direkt an die Halterin. Die Frau wandte ein, dass sie den Fahrer gebeten hatte, sich zu
erkennen zu geben – ein formeller Einspruch durch sie erfolgte hingegen nicht. Daher trat nach
zwei Wochen die sogenannte Rechtskraft ein, was zur Folge hatte, dass die Führerscheinstelle
im Anschluss die vorgesehenen Probezeitfolgen anordnete, unter anderem die Teilnahme an
einem Aufbauseminar. Hiergegen erhob die Betroffene Klage. Ihrer Ansicht nach dürfe eine
solche Anordnung dann nicht erfolgen, wenn wie hier klar zu erkennen sei, dass sie den Wagen
zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes nicht gefahren hat.
So einfach macht es das OVG den Fahrzeughaltern in derlei Fällen jedoch nicht und entschied,
dass die Anordnung rechtmäßig war. Es ist nicht Pflicht der Führerscheinstelle, zu prüfen, ob
die Ordnungswidrigkeit tatsächlich von der betroffenen Person begangen worden ist. Eine
rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindet die Führerscheinstelle. Auch wenn
der Bescheid offensichtlich unrichtig war, gelte nichts anderes, sofern die Betroffene im
Verwaltungsverfahren ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten hatte. Und die hatte sie in
diesem Fall; sie hätte den Fahrer aktiv benennen sowie Einspruch einlegen können, nachdem
der Bescheid an sie ergangen war – all das war jedoch nicht geschehen. Der Verweis darauf,
dass sie einen Dritten – den tatsächlichen Fahrer – gebeten habe, dies zu tun, entlastet sie
dabei nicht.

Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1
Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich an die bereits rechtskräftige Entscheidung über die
zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit gebunden. Selbst bei offensichtlichen Zweifeln ist kein
Raum für eine abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde oder das
Verwaltungsgericht, sofern die Entscheidung der Bußgeldstelle oder des Gerichts in Rechtskraft
erwachsen ist.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 25.06.2026 – 4 LA 49/26

Geländefahrzeug im Kurzstreckenbetrieb: Häufiger anfallendeRegenerationsfahrten eines Dieselfahrzeugs sind hinzunehmenEi...
16/09/2026

Geländefahrzeug im Kurzstreckenbetrieb: Häufiger anfallende
Regenerationsfahrten eines Dieselfahrzeugs sind hinzunehmen

Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig „Bescheid sagen“,
sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik
jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu
ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG)
mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.
Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über ein Dieselneufahrzeug Jeep ab. Sie nutzte das
neue Auto vor allem für Kurzstrecken (ca. 18 km). Bereits kurz nach der Übergabe des
Fahrzeugs an die Frau rügte sie gegenüber dem Autohaus Probleme mit der Abgasanlage,
denn der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf,
um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine solche Regenerationsfahrt
erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit
sich der Abgastrakt des Fahrzeugs stark genug erhitzt, um somit den dort abgelagerten Ruß zu
Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers
den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau trat
dann vom Vertrag zurück und wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrags an
das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung
der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeugs im
Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche.
Das zunächst zuständige Landgericht hatte die Klage zuerst abgewiesen. Gegen das Urteil
legte die Frau Berufung ein. Das OLG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
jedoch das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau nicht berechtigt war, vom Vertrag
zurückzutreten. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto schlichtweg keinen
Mangel aufweise, sondern dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge entspreche. Wird
das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt – bei Fahrstrecken von mindestens 50 km –, fallen
Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km an. Dass der Jeep hingegen nur auf
Kurzstrecken genutzt werde, war beim Kauf nicht vereinbart worden.

Hinweis: Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines
Dieselfahrzeugs häufiger anfallen, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu
erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb kaum auf die nötige
Betriebstemperatur komme, um sich freibrennen zu können.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.06.2026 – 5 U 82/23

Unfall in Logistikhalle: Nicht jede Nähe zwischen Unternehmen ist einegemeinsame BetriebsstätteIn diesem Fall musste das...
15/09/2026

Unfall in Logistikhalle: Nicht jede Nähe zwischen Unternehmen ist eine
gemeinsame Betriebsstätte

In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene
gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte
auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über
die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen
Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung
Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.
In einer Logistikhalle eines Unternehmens wurden Waren mit Gabelstaplern umgeschlagen.
Dabei arbeiteten sowohl eigene Mitarbeiter als auch Fahrer externer Unternehmen in der Halle.
Für den innerbetrieblichen Verkehr galten Sicherheitsregeln, unter anderem eine
Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h sowie die ausdrückliche Warnung vor Staplerverkehr. An
einem Tag im April 2020 kam es dennoch zu einem Unfall. Ein Mitarbeiter eines
Transportunternehmens belud mit einer sogenannten Ameise – einem Hubwagen – an einem
Hallentor seinen Lkw mit Waren. Gleichzeitig fuhr ein Gabelstaplerfahrer quer durch den
Bereich vor den Toren. Der Fahrer der Ameise stand zunächst mit dem Rücken zum
Gabelstapler und trat plötzlich in den Fahrweg des Staplers, ohne sich zuvor umzusehen. Dabei
wurde er von dem Stapler erfasst und verletzt. Die Unfallversicherung des Fuhrunternehmers
verlangte daraufhin Ersatz für die entstandenen Behandlungskosten und weitere Leistungen.
Sie warf dem Staplerfahrer eine zu hohe Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht vor.
Außerdem sah sie beim Betreiber der Halle Fehler bei der Organisation des Verkehrsbereichs.
Das zuerst zuständige Landgericht lehnte die Ansprüche zunächst vollständig ab, weil es eine
Haftungsbegrenzung wegen einer gemeinsamen Betriebsstätte annahm. Das OLG sah dies
nun anders und gab der Klage teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der
Staplerfahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Er hätte langsamer fahren müssen, weil er
erkennen konnte, dass der andere Mitarbeiter mit dem Rücken zu ihm stand und jederzeit in
den Fahrbereich gelangen konnte. Das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit änderte daran
nichts, weil die konkrete Situation eine besonders vorsichtige Fahrweise erfordert habe. Eine
gemeinsame Betriebsstätte lag nach Ansicht des Gerichts im Übrigen nicht vor – dafür hätte es
eine bewusste Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Personen geben müssen. Die beiden
Mitarbeiter arbeiteten jedoch lediglich gleichzeitig in derselben Halle, ohne ihre Arbeitsabläufe
aufeinander abzustimmen. Allerdings traf auch den verletzten Mitarbeiter selbst ein
Mitverschulden, weil er den Fahrbereich betreten hatte, ohne auf möglichen Staplerverkehr zu
achten. Das OLG bewertete die Beiträge beider Seiten daher als gleich schwer und nahm
deshalb eine hälftige Haftungsteilung an. Auch der Betreiber der Halle musste grundsätzlich für
die unzureichende Organisation des Verkehrsbereichs einstehen. Die endgültige Höhe des
Schadensersatzes soll nach weiterer Prüfung festgelegt werden.

Hinweis: Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt mehr voraus als nur ein gleichzeitiges Arbeiten
am selben Ort. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten bewusst miteinander verbunden und
aufeinander abgestimmt sind. Sind beide Beschäftigten hingegen durchaus auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte tätig, greift das sogenannte Haftungsprivileg der gesetzlichen
Unfallversicherung. Die Folge ist, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
zwischen den Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen sind, sofern der Schaden nicht
vorsätzlich verursacht wurde. Dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die
Leistungen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2026 – 1 U 228/24

Erotikadventskalender: Keine Pflicht zur Angabe des Innenmaterials ohneGesundheitsgefahr bei vorgesehener AnwendungOb He...
15/09/2026

Erotikadventskalender: Keine Pflicht zur Angabe des Innenmaterials ohne
Gesundheitsgefahr bei vorgesehener Anwendung

Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu
den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit
automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das
Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was
drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.
Ein Unternehmen hatte Adventskalender mit verschiedenen Erotikprodukten verkauft, unter
anderem mit Liebeskugeln und einem sogenannten Pantyvibrator mit Fernbedienung – ein
Sexspielzeug, das den Intimbereich durch Vibrationen diskret stimulieren soll. Dass beide
genannten Spielzeuge mit durchaus sensiblen Körperzonen in Berührung kommen, war für
einen Verbraucherverband dann auch Anlass genug, die Herausgabe der Produkte zu
beanstanden und zu verlangen, dass der Verkauf ohne ausführlichere Materialangaben
unterlassen werde. Nach seiner Ansicht hätten Käufer der Kalender erfahren müssen, aus
welchen Materialien die innenliegenden Bestandteile der erotischen Tools bestanden. Es
bestehe sonst die Gefahr, dass bei einer Beschädigung der äußeren Schichten
gesundheitsschädliche Stoffe mit dem Körper in Kontakt kommen könnten. Zudem fehle beim
Pantyvibrator eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung des Produkts.
Das LG wies die Forderungen jedoch zurück. Bei den Liebeskugeln sei das innere Material
durch mehrere Schichten aus Silikon und Kunststoff geschützt gewesen. Bei einer normalen
oder vorhersehbaren Verwendung komme der innere Bestandteil daher nicht mit dem Körper in
Berührung. Ein Kontakt wäre nur möglich gewesen, wenn die äußere Ummantelung vollständig
zerstört werde, was jedoch keine übliche Nutzung des Produkts darstelle. Deshalb sah das
Gericht keine Gesundheitsgefahr und auch keine Pflicht, das genaue Material der inneren Kugel
anzugeben. Auch beim Pantyvibrator sah das LG keinen Verstoß. Das Gerät verfügte über ein
stabiles Gehäuse aus ABS-Kunststoff und eine zusätzliche Silikonschicht. Ein Kontakt mit
inneren Teilen wäre ebenfalls nur durch eine Beschädigung möglich gewesen. Eine besondere
Gefahr durch die Fernbedienung war nicht dargelegt worden. Auch die fehlende Serien- oder
Chargennummer führte nicht zu einem Anspruch. Nach Ansicht des Gerichts reichten andere
Angaben zur Identifizierung des Produkts aus. Dazu gehörten insbesondere die Artikelnummer
und die auf der Verpackung angegebene EAN- oder GTIN-Nummer. Der Verbraucherverband
durfte deshalb keine weiteren Angaben oder einen Verkaufsstopp verlangen.

Hinweis: Hersteller und Händler müssen Verbraucher über wichtige Eigenschaften und
mögliche Gefahren eines Produkts informieren. Eine zusätzliche Materialangabe ist aber nicht
immer erforderlich, sofern ein Bestandteil bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht mit dem
Körper in Kontakt kommt und keine Gesundheitsgefahr besteht.

Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 08.01.2026 – 8 O 91/24

Die „ungefähre“ Küche: Kaufvertrag trotz Unterschrift unwirksam, wenn er zuallgemein verfasst wurdeBeinhaltet ein Vertra...
15/09/2026

Die „ungefähre“ Küche: Kaufvertrag trotz Unterschrift unwirksam, wenn er zu
allgemein verfasst wurde

Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto „Pi mal
Daumen“, kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So
geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage
auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche
umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist
die Unterschrift dann überhaupt?
Eine Frau besuchte während einer Küchenverkaufsaktion ein Möbelhaus. Dort interessierte sie
sich für eine neue Einbauküche und unterschrieb mehrere Unterlagen, darunter auch ein
Formular mit der Überschrift „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. Später wollte
sie die Küche jedoch nicht abnehmen und auch den verlangten Kaufpreis nicht bezahlen. Sie
habe sich während der Verkaufsveranstaltung unter Druck gesetzt gefühlt. Das Möbelhaus ließ
das nicht gelten und verlangte Schadensersatz. Es behauptete, es sei ein verbindlicher
Kaufvertrag über eine Küche im Wert von mehr als 12.000 € geschlossen worden.
Bereits das Amtsgericht hatte die Forderung des Möbelhauses zurückgewiesen, nun bestätigte
das LG diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts war kein wirksamer Vertrag
entstanden. Zwar hatten beide Seiten Dokumente unterschrieben – wichtige Fragen zum Inhalt
der Küche waren jedoch nicht ausreichend geklärt. Aus den Unterlagen ging beispielsweise
nicht eindeutig hervor, welche Elektrogeräte genau Bestandteil des Kaufs sein sollten. Die
Angaben wie „Miele-Set“ oder der Hinweis auf zusätzliche Preislisten erfüllten nach Ansicht des
Gerichts den erforderlichen Zweck einer beiderseits verbindlichen Vereinbarung nicht. Ebenso
wenig stand der endgültige Kaufpreis fest, weil weitere Zu- oder Abschläge möglich waren. Das
LG stellte klar, dass bei einem Kaufvertrag zwar nicht jedes einzelne Detail einer Küche
vollständig beschrieben werden müsse; die wesentlichen Punkte müssten jedoch eindeutig
geregelt sein. Bleiben wichtige Fragen offen, könne wie hier trotz einer Unterschrift kein
wirksamer Vertrag zustande kommen. Das Möbelhaus konnte somit auch keinen
Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Auch bei einem unterschriebenen Vertrag müssen die wichtigsten Vereinbarungen
eindeutig feststehen. Besonders bei individuell geplanten Produkten wie Einbauküchen sollten
Käufer und Verkäufer genau festhalten, was geliefert wird und welcher Preis gilt.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 08.05.2026 – 2 S 132/24

Irreführende Werbung: Unwahre Behauptung einer Branchenspitzenstellungführt zu VertragsstrafenBehauptungen über nicht be...
15/09/2026

Irreführende Werbung: Unwahre Behauptung einer Branchenspitzenstellung
führt zu Vertragsstrafen

Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit
besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen,
um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als
irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann,
selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten
sind, zeigt dieser Fall.
Ein Händler für Schulranzen und Schulartikel warb auf seiner Internetseite und in sozialen
Netzwerken damit, sein Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter in
Nordrhein-Westfalen. Außerdem gab er an, mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke
anzubieten. Eine Mitbewerberin sah darin eine unzulässige Werbung und forderte den Händler
auf, diese Aussagen nicht weiter zu verwenden. Beide Seiten schlossen daraufhin eine
Vereinbarung, in der sich der Händler verpflichtete, die entsprechenden Werbeaussagen zu
unterlassen. Später stellte die Mitbewerberin jedoch fest, dass die beanstandeten Aussagen
weiterhin auf verschiedenen Internetseiten und bei Facebook zu finden waren. Deshalb
verlangte sie neben den Abmahnkosten auch mehrere Vertragsstrafen von insgesamt mehr als
6.000 €. Der Händler argumentierte dagegen unter anderem, dass sein Geschäft und das
seiner Mitbewerberin wegen einer Entfernung von etwa zwei Stunden Fahrtzeit gar keine
Konkurrenten seien. Außerdem habe er eine externe Firma mit der Löschung der Werbung
beauftragt.
Das LG folgte der Argumentation des Mannes nicht und gab stattdessen der Mitbewerberin
Recht. Nach Ansicht des Gerichts standen die Unternehmen trotz der räumlichen Entfernung
durchaus in einem Wettbewerbsverhältnis. Entscheidend war, dass beide dieselben
Kundengruppen ansprachen und der Händler seine Produkte zudem auch über das Internet
anbot. Denn das bedeute schließlich, dass man sich am Angebot der Mitbewerberin vor Ort
orientieren, die letztliche Bestellung jedoch bei dem beklagten Händler im Netz veranlassen
könnte. Die Aussage, das eigene Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter des
Bundeslandes, war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend belegbar und daher
unzulässig. Auch die Angaben über das Warenangebot konnten Kunden in die Irre führen. Der
Händler musste deshalb die Abmahnkosten sowie die vereinbarten Vertragsstrafen zahlen.
Dass er eine andere Firma mit der Löschung beauftragt hatte, änderte daran nichts. Der
Händler blieb letztlich dafür verantwortlich, dass die unzulässige Werbung vollständig entfernt
wird.

Hinweis: Wer mit besonderen Spitzenstellungen wie „größter Anbieter“ oder „beste Auswahl“
wirbt, muss diese Aussagen beweisen können. Durch einen Onlinevertrieb können auch örtlich
voneinander entfernte Unternehmen Wettbewerber sein, sobald sie um dieselben Kunden
werben.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 25.03.2026 – 87 O 35/25

Zungenbändchen verletzt: Bäckerei haftet nicht für kleine und unbemerkteBeschädigung an TrinkglasWer kennt sie nicht, di...
15/09/2026

Zungenbändchen verletzt: Bäckerei haftet nicht für kleine und unbemerkte
Beschädigung an Trinkglas

Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe,
die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es
hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt
beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der
Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und
gab die Antworten.
Ein Gast hatte in einer Bäckereifiliale einen Kaffee in einem Glas bestellt. Beim Trinken
verletzte er nach eigener Darstellung sein Zungenbändchen an einer scharfen Stelle am
Glasrand. Er war der Ansicht, dass die Mitarbeiterin das beschädigte Glas nicht hätte
herausgeben dürfen. Nach seiner Auffassung sei die scharfe Stelle zwar vorhanden, aber durch
den Milchschaum und das Getränk zunächst nicht sichtbar gewesen. Deshalb verlangte er von
der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 €.
Zuerst wies das Amtsgericht die Forderung zurück – und auch vor dem LG blieb der Kunde mit
seiner Berufung erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen natürlich dafür sorgen
müssen, dass ihre Kunden grundsätzlich sicher bedient werden. Eine vollständige Absicherung
vor jeder denkbaren Verletzung könne aber niemand gewährleisten. Deshalb müssten nur
solche Gefahren verhindert werden, die bei zumutbarer Kontrolle erkennbar seien. Nach
Ansicht des LG musste die Mitarbeiterin das Glas vor der Ausgabe lediglich einer normalen
Sichtprüfung unterziehen, hingegen nicht jedes Glas ausführlich auf kleinste Beschädigungen
oder versteckte Fehler untersuchen. Das Gericht konnte hier nicht feststellen, dass am
Glasrand eine auffällige Bruchstelle vorhanden gewesen war, die einer Mitarbeiterin hätte
auffallen müssen. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass es sehr ungewöhnlich sei, sich
beim normalen Trinken aus einem Glas am Zungenbändchen zu verletzen, das an der
Unterseite der Zunge liegt. Eine solche Verletzung müsse ein Betrieb nicht vorhersehen.
Deshalb sah das LG keine Pflichtverletzung der Bäckerei und lehnte einen Anspruch auf
Schmerzensgeld ab.

Hinweis: Betreiber von Geschäften müssen erkennbare Gefahren beseitigen und zumutbare
Sicherheitsmaßnahmen treffen. Sie müssen aber nicht für jede theoretisch mögliche Verletzung
haften, die sich bei alltäglicher Nutzung ergeben könnte.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 15.05.2026 – 2 S 97/25

Adresse

SchulStr. 38
Grimma
04668

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 17:00

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