16/09/2026
Unfall auf Nürburgring: Auch in der Nordschleife fährt der Idealfahrer mit
Richtgeschwindigkeit
Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei
Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem
Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren – und dann noch in der berühmten
Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist
bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.
Vorn ein BMW, dahinter ein Porsche – soweit keine Auffälligkeit auf dem Nürburgring. Dann
jedoch verlor der BMW Motoröl. Auf der dadurch entstandenen Ölspur kam der Porsche ins
Rutschen und drehte sich, bevor er mit der linken Schutzplanke kollidierte. Somit war Schluss
mit lustig, denn die Klägerin (Porsche) machte einen Gesamtschaden von rund 100.000 €
geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten (BMW) zahlte davon jedoch nur rund 65.000
€. Die Folgen sind klar, beide Parteien stritten sich nun vor Gericht darüber, ob der Beklagte für
den entstandenen Schaden aufgrund des Betriebsmittelverlusts an seinem BMW zu 100 %
haften müsse. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische
Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte. Genau dies hat selbst bei einer Rennstrecke
Bedeutung, vor allem vor Gericht.
Das LG hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.000 €
hat, im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden jedoch selbst tragen muss. Denn die
geforderte äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ habe die Klägerin nicht nachweisen können
und zwar, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren
habe. Denn nur, wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Zudem
blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein „Idealfahrer“ die Ölspur nicht vorzeitiger hätte
wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können.
Hinweis: Selbst auf Rennstrecken gilt das Einhalten der Richtgeschwindigkeit als Gradmesser
bei Unfällen. Ein Ölverlust ist auf derlei Strecken hingegen kein derart gravierender und
außergewöhnlicher Umstand, dass er die einfache Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der
Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten ließe.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 11.06.2026 – 5 O 212/24