Anwaltskanzlei Ralf H. Schröper

Anwaltskanzlei Ralf H. Schröper Vorstellung der Kanzlei von Rechtsanwalt & Mediator Ralf H. Herzlich willkommen bei der Kanzlei Ralf H. Schröper, Rechtsanwalt & Mediator! zu haben.

Schröper aus Grimma, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Herr Rechtsanwalt Schröper ist seit mehr als 24 Jahren als Rechtsanwalt und seit 22 Jahren als Mediator tätig. Herrn Rechtsanwalt Schröper wurde auf Grund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen die Fachanwaltstite

l - Fachanwalt für Familienrecht: Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht verliehen. Selbstverständlich verfügt unsere Kanzlei über das notwendige Rüstzeug, um schnell und effizient die Interessen der Mandantschaft wahrzunehmen. So ist es für uns neben entsprechend technischer und personeller Ausstattung selbstverständlich, permanenten Zugang zu wichtigen und umfassenden juristischen Datenbanken - wie juris - ebenso über die Möglichkeiten der kurzfristigen Beschaffung von Bonitätsauskünften (Bürgel oder Creditreform), gerichtlichen oder sonstigen Bekanntmachungen, Jahresabschlüssen, Zentralhandelsregister- auszügen, Nutzungsausfall- entschädigungstabelle usw. Ihr Team von der Kanzlei Ralf H. Schröper, Rechtsanwalt & Mediator

Eine Frage der Nähe: Hinterbliebenengeld gibt es für Enkelkinder nur unterengen VoraussetzungenMeist werden an dieser St...
12/07/2026

Eine Frage der Nähe: Hinterbliebenengeld gibt es für Enkelkinder nur unter
engen Voraussetzungen

Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen
auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für
Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen
von Angehörigen der direkt Geschädigten aus – vor allem, wenn diese den Verlust ihr
nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut
Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.
Bei dem Kläger dieses Falls handelte es sich um den Enkel eines Paars, das bei einem
fremdverschuldeten Verkehrsunfall zu Tode kam, wobei es sich bei dem verunfallten Mann um
den Stiefgroßvater des Klägers handelte. Eben jener Kläger beanspruchte von der
Unfallverursacherin nun die Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 €, die seine
Mutter als (Stief-)Tochter für jeden der Verstorbenen bereits erhalten hatte. Die Haftung der
Beklagten dem Grunde nach bestand zu 100 %.
Nachdem das zunächst zuständige Landgericht (LG) die Klage nach Anhörung von Zeugen
abgewiesen hatte, legte der Kläger dagegen Berufung ein. Durch Beschluss wies das OLG den
Kläger jedoch darauf hin, dass dessen Berufung keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung
führte der Senat aus, dass einem Enkel nach dem Gesetz grundsätzlich kein
Hinterbliebenengeld zustehe – eine Ausnahme hiervon bestehe nur, wenn der Enkel ein
besonderes Näheverhältnis zu seinen Großeltern darlegen und beweisen könne. Eine derartige
„besondere Nähebeziehung“ zu den Getöteten ist von den Geschädigten zudem in umso
stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad war. Maßgebend ist im
Wesentlichen die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und die Qualität der
tatsächlich gelebten Beziehung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hatte der Kläger
zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, das – jedenfalls teilweise – von
seiner Mutter bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines „besonderen
Näheverhältnisses“ hat das LG jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers
und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei bis drei Treffen pro
Woche sowie nahezu täglichem Kontakt berichtete, bekundete die Zeugin, dass ihre Eltern
ihren Sohn in der Regel einmal wöchentlich besucht hätten.

Hinweis: Für die Bejahung eines besonderen Näheverhältnisses wäre erforderlich gewesen,
dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung
vorlag. Eine solche war für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen
Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt
sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten
Verhältnis, gehen allerdings in keiner Weise über das gewöhnliche Maß hinaus.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25

Gebührenbescheide nichtig: Rechtslage macht NRW die Berechnung vonAbschleppkosten unmöglichEins nach dem anderen, so lau...
12/07/2026

Gebührenbescheide nichtig: Rechtslage macht NRW die Berechnung von
Abschleppkosten unmöglich

Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu
bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten,
stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung
von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024
rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde,
bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.
Den zwei Gebührenbescheiden, die das Ganze ins Rollen brachten, lagen zwei Parkverstöße in
Köln im Jahre 2024 zugrunde. Einmal war ein Auto in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, einmal
eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem zu diesem Zeitpunkt Baumpflegearbeiten
stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamts wurden die Fahrzeuge jeweils von einem
Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200 € bzw. 305
€ wurden den jeweiligen Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.
Das VG hat den Klagen tatsächlich stattgegeben. Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es
sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof.
Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW
erhoben werden – diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023
gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung
stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese
Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung schlichtweg keine
Verordnungsermächtigung dazu bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die
erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte – zu diesem Zeitpunkt war
die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW jedoch noch gute vier Monate in Kraft
und stand somit einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die
nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, nachdem die Kostenregelung im
Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

Hinweis: In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass
eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, sobald die Landesregierung die nichtigen
Tarifstellen neu erlässt.

Quelle: VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 3976/24; 20 K 6851/24

Tiere im Straßenverkehr: Fahrzeug- und Hundehalter ohne Haftungsanspruchnach Flucht auf MotorhaubeBei aller augenscheinl...
12/07/2026

Tiere im Straßenverkehr: Fahrzeug- und Hundehalter ohne Haftungsanspruch
nach Flucht auf Motorhaube

Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt,
musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht
sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein
offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der
Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum,
das lesen Sie hier.
Der Eigentümer eines Porsche verlangte Schadensersatz von einem Paketzusteller. Dieser
hatte sein Grundstück betreten und an der Haustür geklingelt, um seine Arbeit zu verrichten
sprich ein Paket abzuliefern. Als die Haustür geöffnet wurde, liefen ihm gleich drei Hunde – zwei
Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – bellend entgegen. Der Mann erschrak und trat die
Flucht an. Da er womöglich ahnte, auf Dauer keine Chance im Wettlauf gegen die Hunde zu
haben, sprang er zu seiner Rettung auf die Motorhaube des neben dem Grundstück
abgestellten Porsche – und wer sich fragt, warum gerade auf den, dem sei gesagt, dass es sich
um einen Cayenne handelte, der in der Eile hoch genug erschien, um vor zwei Dalmatinern
Schutz zu suchen. Dass die Hunde innehielten, könnte daran gelegen haben, dass ihnen das
Fahrzeug bekannt vorkam; Hunde und Fahrzeug hatten allesamt denselben Besitzer. Dieser
verlangte für Dellen und Kratzer nun eine Neulackierung, doch sowohl Zusteller als auch
dessen Arbeitgeber verweigerten den Schadensersatzanspruch.
Das AG wies die Klage ab. Zum einen war schon zweifelhaft, ob der angegebene Schaden
überhaupt von dem Paketboten stammte. Doch selbst, wenn man das annehme, sei eine
Haftung wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Porschebesitzers
ausgeschlossen. Das Mitverschulden ergibt sich aus der sogenannten Tierhalterhaftung. Der
Fluchtinstinkt des Paketzustellers sei durch das Bellen und die auf ihn zulaufenden drei Hunde
geweckt worden. Dieses Verhalten sei tiertypisch und geeignet, eine Schreckreaktion
auszulösen. Der Sprung auf die Motorhaube war aus Sicht des Paketzustellers die einzige
Lösung gewesen. Dem Hundehalter musste die Reaktion seiner Hunde auf Besuch schließlich
bekannt gewesen sein. Daher habe er die Pflicht gehabt, die Tiere daran zu hindern, dieses
Verhalten zu zeigen, da er wusste, dass der Zusteller nachmittags kommt.

Hinweis: Gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch war ein Mitverschulden des Porsche- und
Hundehalters aufgrund der bestehenden Tierhalterhaftung in Ansatz zu bringen, hinter dem das
Verschulden des Paketzustellers vollständig zurücktritt. Auch dass sich die Hunde noch drei bis
vier Meter von dem Paketzusteller entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete,
und nicht aggressiv gewesen seien, reiche nicht aus, um die Haftung zu unterbrechen. Eine
tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss dabei nicht bestanden haben.

Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 – 223 C 6838/25

Sofortige Verfügungsgewalt: Aushändigung des Fahrzeugbriefs mussunmittelbar bei Fahrzeugübergabe erfolgenIst ein Fahrzeu...
12/07/2026

Sofortige Verfügungsgewalt: Aushändigung des Fahrzeugbriefs muss
unmittelbar bei Fahrzeugübergabe erfolgen

Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im
Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz,
da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.
Klägerin und Beklagter schlossen am 14.12. einen Kaufvertrag über ein Reisemobil ab. Einen
Tag darauf forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des
Fahrzeugs mit Fahrzeugbrief auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Fahrzeugbrief
vom Lieferanten des Fahrzeugs (dem Hersteller) bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die
übliche Verfahrensweise darstelle. Rund einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgte die
sogenannte Bereitstellungsanzeige, also die offizielle Mitteilung, dass das Fahrzeug beim
Abholort eingetroffen und abholbereit sei. Die Klägerin forderte damit auch zur Zahlung des
Kaufpreises unter Fristsetzung auf. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb jedoch, er
erklärte rund sechs Wochen nach Vertragsabschluss den Rücktritt. Mit der Klage verlangt die
Klägerin pauschalen Schadensersatz wegen der unterbliebenen Abnahme des Wohnmobils.
Der Beklagte machte jedoch geltend, dass ihm die Klägerin die Übergabe des Fahrzeugbriefs
verweigert und von ihm verlangt habe, mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung zu
gehen.
Das LG hat die Klage der Verkäuferin abgewiesen. Die Klägerin war nach Übersendung der
Bereitstellungsanzeige verpflichtet gewesen, dem Käufer – also dem Beklagten – nicht nur das
Wohnmobil zu übergeben, sondern auch den Fahrzeugbrief. Denn die Abnahme des
Wohnmobils wäre nur dann geschuldet gewesen, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw.
vertragsgemäß angeboten wird. Der Käufer war daher nicht verpflichtet, eine mangelhafte
Sache wie ein Fahrzeug abzunehmen.

Hinweis: Zur Vertragserfüllung gehört auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die
unmittelbar erfolgen muss. Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete
sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der
Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist.

Quelle: LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 – 3 O 1094/25

Bei Unfallregulierung getrödelt: Vier bis sechs Wochen Prüffrist müssen nachdurchschnittlichem Verkehrsunfall genügenWie...
12/07/2026

Bei Unfallregulierung getrödelt: Vier bis sechs Wochen Prüffrist müssen nach
durchschnittlichem Verkehrsunfall genügen

Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren,
musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein
klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar
klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies
bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.
Die Geschädigte meldete sich zeitnah und reichte ein Gutachten über einen Schaden in Höhe
von gut 7.000 € über den zuständigen Regulierungsbeauftragten ein. Danach passierte
zunächst nichts. Nach Ablauf von vier Monaten erhob die Geschädigte daher über ihren
Rechtsanwalt Klage. Nach Zustellung bei der Gegenseite ging zwar das Geld ein, so dass es
nicht mehr zu einer Verhandlung kam – dennoch sollte die Geschädigte ihre Anwaltskosten
selbst tragen. Genau dagegen legte sie Beschwerde ein und berief sich darauf, dass die
Versicherung die Klage ausgelöst habe, da sie nicht in angemessener Zeit reguliert hatte. Die
Versicherung berief sich hingegen darauf, dass bei einem Auslandsbezug und einem
entsprechend längeren Zuwarten auf die Ermittlungsakte eine verlängerte Prüffrist einzuräumen
sei.
Das OLG teilte diese Sicht jedoch nicht und entschied, dass die Versicherung die Kosten tragen
muss. Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer betrage bei einem durchschnittlichen
Verkehrsunfall vier bis sechs Wochen. Zwar sei bei einem komplexen Unfallhergang, bei
Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen ein verlängerter
Zeitraum zuzubilligen – eine Prüffrist von vier Monaten sei aber bei einer derart klaren
Verschuldenslage zu lang, selbst bei Auslandsbezug. Auch die beabsichtigte Einsicht in die
Ermittlungsakte verlängere die Prüffrist nur ausnahmsweise, sofern eine tiefgründigere Prüfung
und Kontrolle durch Akteneinsicht erforderlich seien. Dies sei hier zu verneinen. Daher habe die
Versicherung den Anlass zur Klage gegeben und müsse die Kosten dafür nun auch tragen.

Hinweis: Einem Kfz-Haftpflichtversicherer ist eine Prüffrist zuzubilligen, die mit Zugang eines
spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf weder ein Verzug eintritt noch
eine Klage veranlasst ist. Für die Länge der zuzubilligenden Prüffrist gibt es keine festen oder
starren Regeln, sie ist vielmehr vom Einzelfall abhängig. Dabei gilt nach überwiegender
Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs
Wochen als angemessen. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei
mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen
verlängern.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 3 W 12/25

Teilrückerstattung möglich: Verlorenes oder beschädigtes Urlaubsgepäck kannAuswirkungen auf Reisepreis habenDass Reiseve...
12/07/2026

Teilrückerstattung möglich: Verlorenes oder beschädigtes Urlaubsgepäck kann
Auswirkungen auf Reisepreis haben

Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen
aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das
Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die
Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass
der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.
Eine Familie hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht, bei der Flug, Hotel und
Verpflegung enthalten waren. Bereits beim Hinflug ging ein Koffer verloren und blieb dauerhaft
verschwunden. Zudem wurde ein Kinderwagen mit Babyaufsatz während des Transports stark
beschädigt. Vor Ort mussten daher dringend benötigte Gegenstände für die Kinder neu gekauft
werden. Die diesbezüglichen Kosten dafür wurden hingegen nur teilweise erstattet. Das
bedeutete für die Familie, dass der Urlaub damit stark belastet gewesen sei und der
Erholungswert deutlich gelitten habe. Deshalb verlangte sie zusätzlich einen Teil des
Reisepreises zurück.
Das LG bestätigte, dass ein Teil des Reisepreises zurückgezahlt werden musste, und stellte
fest, dass ein Reiseveranstalter grundsätzlich dafür verantwortlich sei, dass aufgegebenes
Gepäck unversehrt am Urlaubsort ankommt. Wenn es jedoch verloren gehe oder beschädigt
werde, liege ein Mangel der Reise vor. In diesem Fall sei der Urlaub nicht so verlaufen, wie er
vereinbart worden war. Die Familie habe sich zunächst nicht erholen können, sondern sich um
Ersatzkäufe und organisatorische Probleme kümmern müssen. Dadurch sei die Reise deutlich
beeinträchtigt worden. Das Gericht sah deshalb eine Minderung von rund 35 % als
angemessen an, was etwa einem Drittel des Reisepreises entsprach. Gleichzeitig stellte es klar,
dass kein zusätzlicher Anspruch wegen völlig verlorener Urlaubszeit bestand, da die Reise trotz
der Probleme im Kern noch als Familienurlaub geeignet gewesen war. Der Erholungszweck sei
also nicht vollständig entfallen, sondern nur eingeschränkt worden.

Hinweis: Geht bei einer Pauschalreise Gepäck verloren oder wird beschädigt, kann das den
Reisepreis mindern. Entscheidend ist dabei, wie stark die Reise dadurch tatsächlich
beeinträchtigt wurde. Eine vollständige Rückzahlung gibt es nur in Ausnahmefällen.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 19.02.2026 – 7 O 321/25

50 % Mitverschulden: Augen auf bei Mountainbiketrails mit unklarerStreckenführungWichtig ist es für Sportnaturen zu wiss...
12/07/2026

50 % Mitverschulden: Augen auf bei Mountainbiketrails mit unklarer
Streckenführung

Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports
liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche
Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für
einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen
hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die „eigene Kappe“ geht, und
vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.
Eine Mountainbikerin fuhr erstmals auf einer öffentlich zugänglichen und kostenlosen Strecke
für den Mountainbikesport, einem sogenannten Flowtrail, der von einem Verein betrieben
wurde. Der Streckenverlauf führte nach einer Holzbrücke in ein steil abfallendes Gelände mit
einer unübersichtlichen Wegführung. Dort stand ein Baum im Streckenbereich, der nur auf einer
Seite passiert werden konnte, denn auf der anderen Seite versperrten Holzbarrieren den Weg.
Schließlich folgte auch noch eine enge Linkskurve am Ende des Gefälles. Zwar gab es vor der
Brücke Warnhinweise und ein Gefahrenschild, hinter der Brücke jedoch nur einen kleinen
Richtungspfeil. Eine zusätzliche Markierung durch Flatterband war am Unfalltag nicht
vorhanden. Wie womöglich auch einigen geneigten Lesern an dieser Stelle erging es der
Bikerin vor Ort: Sie erkannte den Verlauf nicht, zumindest nicht rechtzeitig. So kam sie dann
auch vom Weg ab und stürzte schwer. Dabei zog sie sich unter anderem Brüche an der
Wirbelsäule und an den Rippen zu – sie verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.
Das OLG entschied, dass der Betreiber grundsätzlich für den Unfall mitverantwortlich war,
allerdings auch ein Mitverschulden der Fahrerin vorlag. Zwar müssten Betreiber von solchen
Trails keine völlige Gefahrlosigkeit garantieren – zusätzliche Risiken durch unklare Orientierung
dürften jedoch nicht auch noch hinzukommen. Die Schwierigkeit dürfe allein in der sportlichen
Strecke selbst liegen und nicht darin, den richtigen Weg überhaupt erst herausfinden zu
müssen. Wenn die Streckenführung unübersichtlich oder irreführend ist, erhöht das die Gefahr
unnötig. Gleichzeitig hob das Gericht hervor, dass Mountainbiken ein riskanter Sport sei, bei
dem grundsätzlich mit Hindernissen zu rechnen sei. Wer einen unbekannten Trail zum ersten
Mal befahre, müsse besonders aufmerksam sein. Deshalb wurde ein Teil der Verantwortung
der Mountainbikerin selbst zugerechnet. Am Ende sprach das Gericht der Frau ein
Schmerzensgeld von 5.000 € zu, reduzierte diesen Betrag aber wegen des hälftigen
Mitverschuldens entsprechend.

Hinweis: Betreiber von Sportanlagen müssen Gefahren so absichern, dass keine zusätzlichen
unnötigen Risiken entstehen. Gleichzeitig bleibt auch die Eigenverantwortung der Nutzer
wichtig, besonders bei risikoreichen Sportarten. Gerichte teilen die Verantwortung daher oft
zwischen beiden Seiten auf.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25

Flug verspätet: Mietwagensäumniszuschlag muss ersetzt werdenDas Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage besch...
11/07/2026

Flug verspätet: Mietwagensäumniszuschlag muss ersetzt werden
Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten

Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die
Flugverspätung entstanden sind – beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät
mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.
Ein Flug, der am frühen Abend starten und am selben Abend am Ziel ankommen sollte,
verspätete sich bereits mit dem Start und erreichte den Zielflughafen erst deutlich nach der
geplanten Ankunftszeit. Dadurch konnte der bereits reservierte Mietwagen nicht mehr während
der Öffnungszeiten abgeholt werden – es fiel ein Säumniszuschlag an, der bezahlt werden
musste. Die Fluggesellschaft wurde aufgefordert, diesen Betrag zu erstatten, reagierte jedoch
nicht. Dann geht es eben vor Gericht, dachte sich der Geschädigte, auch wenn es sich um
einen relativ kleinen Betrag handelte.
Das AG entschied, dass die Fluggesellschaft den Betrag ersetzen musste, und stellte klar, dass
ein Flugvertrag in der Regel so zu verstehen ist, dass eine bestimmte Beförderung zu einer
bestimmten Zeit geschuldet wird. Für Reisende sei es nicht nur wichtig, irgendwann am Ziel
anzukommen, sondern möglichst nah an der geplanten Zeit. Flugzeiten seien deshalb nicht nur
als grobe Orientierung zu verstehen – vielmehr sind sie ein wesentlicher Bestandteil der
Vereinbarung. Entsteht eine erhebliche Verspätung, kann dies zu weiteren Kosten führen. Und
sind diese nachweislich durch die Verzögerung verursacht worden, müssen sie grundsätzlich
ersetzt werden. Im konkreten Fall sah das AG die Flugverspätung als Ursache für den
zusätzlichen Mietwagenkostenbetrag an. Die Pflichtverletzung der Fluggesellschaft habe dazu
geführt, dass der Mietwagen nicht rechtzeitig übernommen werden konnte. Eine vorherige
zusätzliche Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, weil besondere Umstände vorgelegen
hätten, die eine sofortige Haftung praktisch erforderten und rechtlich somit auch begründeten.
Deshalb musste die Fluggesellschaft die entstandenen 65 € ersetzen.

Hinweis: Flugzeiten sind bei der Buchung rechtlich wichtig und nicht nur unverbindliche
Richtwerte. Kommt es zu Verspätungen, können dadurch entstehende Zusatzkosten unter
Umständen ersetzt verlangt werden. Entscheidend ist immer, ob die Verspätung den Schaden
tatsächlich verursacht hat.

Quelle: AG Geldern, Urt. v. 16.02.2026 – 4 C 448/25

20 % Minderung: Abgenutztes statt renoviertes Hotelzimmer im PauschalurlaubZwischen Buchung und Reiseantritt kann bekann...
11/07/2026

20 % Minderung: Abgenutztes statt renoviertes Hotelzimmer im Pauschalurlaub

Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass
das Thema „Renovierung“ ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten
Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage
beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert
angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden
konnte.
Für eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik war ausdrücklich ein renoviertes
Zimmer versprochen und somit auch gebucht worden. Vor Ort wurde dem Reisenden jedoch ein
einfaches, nicht renoviertes Zimmer im selben Hotel zugeteilt – renovierte Zimmer waren
schlichtweg nicht vorhanden. Ein Wechsel in ein anderes Zimmer wurde zwar angeboten, aber
abgelehnt. Die Reiseveranstalterin zahlte später bereits einen Teil des Reisepreises zurück. Der
Reisende war trotzdem der Meinung, dass die Reise deutlich schlechter gewesen sei als
vereinbart, führte zusätzliche Probleme mit warmem Wasser und Feuchtigkeit im Badezimmer
an und verlangte daher eine deutlich höhere Entschädigung.
Das AG stellte fest, dass ein Reisemangel vorlag, weil die Unterkunft nicht die zugesagte
Ausstattung aufwies. Entscheidend war dabei allein, dass ein renoviertes Zimmer geschuldet
war, tatsächlich aber ein nicht renoviertes Zimmer bereitstand. Andere behauptete Probleme
spielten keine ausschlaggebende Rolle, da sie für die Entscheidung nicht ausreichend
bewiesen werden konnten oder rechtlich schlichtweg nicht entscheidend waren. Auch der
Umstand, dass ein Zimmerwechsel möglich gewesen wäre, änderte nichts an dem Umstand, da
sämtliche verfügbaren Zimmer gleich betroffen waren. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis,
dass eine Minderung von 20 % angemessen war, und begründete seine Entscheidung damit,
dass schon eine geringere Beeinträchtigung vorliegt, wenn Reisende in ein anderes, aber
gleichwertiges Hotel umgebucht werden. Hier sei die Beeinträchtigung aber stärker gewesen,
weil die zugesagte Renovierung gefehlt und dies den Urlaubseindruck deutlich verschlechtert
habe. Gerade im Urlaub sei der Zustand des Zimmers für Erholung und Wohlbefinden wichtig
besonders, wenn bewusst ein renoviertes Zimmer gebucht worden sei. Deshalb sei die
Enttäuschung über die Unterkunft erheblich gewesen und habe eine höhere Minderung
gerechtfertigt.

Hinweis: Ein Anspruch auf Reisepreisminderung kann entstehen, wenn die gebuchte Leistung
von der tatsächlichen Leistung abweicht. Entscheidend ist immer, was konkret vereinbart und
was vor Ort tatsächlich geleistet wurde. Je stärker die Abweichung, desto höher kann die
Minderung ausfallen.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.2026 – 37 C 202/25

Mögliche Impfschäden: BGH stärkt Rechte auf Auskunft gegenImpfstoffherstellerDarauf wurde lang gewartet, und nun war es ...
11/07/2026

Mögliche Impfschäden: BGH stärkt Rechte auf Auskunft gegen
Impfstoffhersteller

Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH)
beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im
Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann
Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden
Impfstoffs verlangen können.
Eine Frau ließ sich mit einem Corona-Impfstoff impfen. Kurz danach traten bei ihr
gesundheitliche Beschwerden auf, unter anderem verlor sie auf einem Ohr ihr Gehör. Sie war
daher der Ansicht, dass die Impfung dafür verantwortlich gewesen sei. Deshalb verlangte sie
vom Hersteller umfassende Auskünfte – etwa zu bekannten Nebenwirkungen, gemeldeten
Verdachtsfällen und weiteren Erkenntnissen über mögliche Risiken des Impfstoffs. Außerdem
forderte sie Schadensersatz. Die ersten Gerichte wiesen ihre Forderungen ab.
Während die ersten Instanzen die Forderungen mit der Begründung abgewiesen hatten, dass
der Nachweis fehle, dass der Impfstoff die Ursache für die Beschwerden gewesen sei, sah der
BGH das anders. Er hob die Entscheidungen auf und stellte klar, dass für einen Anspruch auf
Auskunft keine strengen Beweise erforderlich sind. Es genüge, wenn bestimmte Tatsachen
dafür sprechen, dass ein Zusammenhang möglich erscheint. Es muss also nicht überwiegend
wahrscheinlich sein, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hatte – schon eine
nachvollziehbare Möglichkeit reiche aus, um weitere Informationen verlangen zu können.
Außerdem betonte der BGH, dass sich der Auskunftsanspruch nicht nur auf genau passende
Krankheitsbilder beschränkt. Vielmehr können auch allgemeine Erkenntnisse über Risiken und
Nebenwirkungen verlangt werden. Da das vorherige Gericht diese Maßstäbe zu streng
angewendet hatte, muss der Fall erneut geprüft werden. Dabei kann die Frau mit zusätzlichen
Informationen möglicherweise ihre Ansprüche besser begründen.

Hinweis: Für Auskunftsansprüche nach einer Impfung reicht oft schon ein plausibler
Zusammenhang – ein sicherer Nachweis ist dafür noch nicht notwendig. Die Entscheidung kann
Betroffenen den Zugang zu wichtigen Informationen erleichtern.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.03.2026 – VI ZR 335/24

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