Dr. Flotho & Linke Rechtsanwälte

Dr. Flotho & Linke Rechtsanwälte Durch sorgfältige Analyse und Beratung vermitteln wir unseren Mandanten umfassenden Rechtsberatung Unsere Kanzlei ist in Grimma/Sachsen.

Wir beraten und vertreten Unternehmen, kommunale Gebietskörperschaften, Vereine und Privatpersonen. Wir vertreten vor allen Amts-, Land- und Ober- landesgerichten sowie allen Fachgerichten des Bundes und der Länder. Wir sind ein hochmotiviertes Team. Wir haben höchste Ansprüche an die Qualität unserer Leistung.

Durch den Deutschen Bundestag wurde am Donnerstag, den 06. Juni 2024 eine Änderung des   im Hinblick auf den  -Grenzwert...
07/06/2024

Durch den Deutschen Bundestag wurde am Donnerstag, den 06. Juni 2024 eine Änderung des im Hinblick auf den -Grenzwert im beschlossen.
Eingefügt wurde in §24a des Straßenverkehrsgesetz ein Absatz 1a mit folgendem Wortlaut:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat."

Der liegt somit künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter (bisher 1,0 ng). Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von EUR 500,00 sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Allerdings führt eine Fahrt nach Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer härten Sanktion, EUR 1.000,00 und Fahrverbot.

27/05/2024

Grimma. Ab dem 4. Juni gehen die beliebten Backwaren der Bäckerei Haferkorn in Grimma auf Reisen – zwangsläufig: Da die Goethestraße wegen umfangreicher Sanierungsarbeiten voll gesperrt wird, weicht Bäckermeister Sandro Penz mit zwei Verkaufswagen auf zwei mobile Standorte aus. Der Traditionsf...

Regelmäßige Fahrprüfungen für über 60-Jährige und eine neue Führerscheinklasse? Bereits Anfang März 2023 präsentierte di...
21/09/2023

Regelmäßige Fahrprüfungen für über 60-Jährige und eine neue Führerscheinklasse?

Bereits Anfang März 2023 präsentierte die EU-Kommission eine Reform der Führerscheinrichtlinie. Diese sah im Kern vor, dass Führerscheinregelungen innerhalb der einzelnen EU-Länder weiter vereinheitlicht werden sollen. Der hauptsächliche Schwerpunkt dabei lag vor allem beim begleiteten Fahren von Fahranfängern und bei zwingenden Fahrtauglichkeitsprüfungen für Menschen über 70.

Nun nahm sich allerdings der Verkehrsausschuss des Europaparlaments dem Thema an. Dieser fordert nun noch stärkere Verschärfungen für den ursprünglichen Reformvorschlag. Eine der Forderungen sieht etwa vor, dass für Menschen über 60 die Gültigkeit des Führerscheins auf sieben Jahre beschränkt wird. Danach muss der Führerschein auf eigene Kosten jedes Mal erneuert werden. Die weitere Gültigkeit der Fahrerlaubnis soll auch von umfangreichen medizinischen und psychologischen Untersuchungen abhängig sein. Diese Fristen sollen sich dann bei über 70jährigen auf 5 Jahre und bei über 80jährigen auf zwei Jahre verkürzen.

Darüber hinaus steht auch die Probezeit im Fokus. Für Fahranfänger könnte ein Tempolimit von 90 Stundenkilometern gelten. Nachtfahrten könnten sogar untersagt und eine zweite Fahrprüfung nach der Probezeit abgehalten werden.
Zu guter Letzt sieht der Forderungskatalog noch die Einführung der Führerscheinklasse B+ vor. Die Führerscheinklasse B gilt aktuell bis zu einer Fahrzeuggewichtsgrenze von 3.500 kg und soll zukünftig nur noch bis 1.800 kg gelten. Entsprechend schwerere Fahrzeuge seien in Zukunft nur mit einem Führerschein der Klasse B+ zu fahren. Dieser ist erst ab 21 Jahren in Verbindung mit einer Fahrprüfung erwerbbar.

Das Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der EU Führerscheinrichtlinie steht hierzu jedoch noch am Anfang. Ob sich die präsentierten Vorschläge durchsetzen, ist noch unklar. Dennoch werden zukünftig Änderungen kommen.

Bereits Anfang März 2023 präsentierte die EU-Kommission eine Reform der Führerscheinrichtlinie. Diese sah im Kern vor, dass Führerscheinregelungen innerhalb der einzelnen EU-Länder weiter vereinheitlicht werden sollen. Der hauptsächliche Schwerpunkt dabei lag vor allem beim begleiteten Fahren ...

11/09/2023

Eine Partnervermittlung schuldet keinen Erfolg

Nachdem eine Klägerin aus München einen Vertrag bei einer Agentur zur Partnervermittlung abschloss, erhielt sie innerhalb der ersten Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt 31 mögliche Partner. Doch die Klägerin fand darin keinen adäquaten Partner und reichte Klage gegen die Agentur auf Rückzahlung der Vermittlungssumme in Höhe von 7.400,00 € ein. Sie begründete dies mit dem von ihr erklärten Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach § 323 I BGB.

Das Landgericht München widersprach jedoch dieser Auffassung. Die von der Klägerin gemachten Angaben im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ seien bei den Partnervorschlägen enthalten gewesen. Darüber hinaus wurde betont, dass entsprechend des Partnervermittlungsvertrages kein Erfolg geschuldet war. Insofern sei für die Erfüllung des Dienstvertrages nach § 611 BGB das Finden der „großen Liebe“ nicht geschuldet. Dies wäre nur der Fall, wenn der Erfolg als Bedingung im Vertrag ausdrücklich festgehalten wäre. Die der Klägerin vorgeschlagenen Partner seien darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts „zumindest nicht völlig unbrauchbar“ gewesen.

Urteil Landgericht München vom 31.08.2023, Az. 29 O 11980/22 (noch nicht rechtskräftig)

Der durch eine Tischtennisplatte verursachte Lärm stellt keine schädlichen Immissionen dar.Am 24. Juli 2023 wies das Ver...
15/08/2023

Der durch eine Tischtennisplatte verursachte Lärm stellt keine schädlichen Immissionen dar.

Am 24. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Trier eine immissionsschutzrechtliche Klage gegen einen Stadtratsbeschluss der Ortsgemeinde Kinheim, der die Errichtung einer Tischtennisplatte auf dem gemeindeeigenen Kindergartenspielplatz vorsah, ab. Die Klägerin, deren Grundstück sich in unmittelbarer Nachbarschaft an dem in Rede stehenden Spielplatz befand, begehrte die Entfernung der Tischtennisplatte und hilfsweise eine zeitliche Einschränkung des Tischtennis – Spielbetriebs. Dies begründete sie vordergründig damit, dass von der Tischtennisplatte unzulässig hohe Immissionen in Form von Lärm ausgehen und auf die umliegenden Nachbarsgrundstücke einwirken würden.
Zwar sah das Gericht die Klage als zulässig, aber zugleich auch als unbegründet an. Vor allem habe die Klägerin keinen öffentlich – rechtlichen Abwehranspruch, „da es an einer schädlichen, der Beklagten zurechenbaren Umwelteinwirkung durch die Tischtennisplatte fehlt“. Insbesondere sei der Lärm von auf dem Spielplatz Tischtennis spielenden Kindern nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1a BImSchG) im Regelfall keine schädliche Emission. Dieser sei einerseits bei Kindern unvermeidbar und im Übrigen auch sozialadäquat.
Dass der Spielplatz entgegen seiner Benutzungsordnung unter Umständen auch von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen von über 14 Jahren oder sogar außerhalb der offiziellen Nutzungszeiten genutzt werden könnte, stehe dem nicht entgegen. Diese Störung sei der beklagten Ortsgemeinde nicht zuzurechnen. Eine Ausnahme von § 22 Abs. 1a BImSchG, dass der konkret verursachte Lärm ausnahmsweise als schädlich anzusehen wäre, hat das Gericht nicht feststellen können.
Urteil des VG Trier: Aktenzeichen 9 K 1721/23.TR

Wiederholt sind Mandanten an uns herangetreten, die mit Ihrem Elektroauto in der Leipziger Innstadt waren und nunmehr ei...
11/05/2023

Wiederholt sind Mandanten an uns herangetreten, die mit Ihrem Elektroauto in der Leipziger Innstadt waren und nunmehr einem Bußgeld in Höhe von EUR 100,00 erhalten, da sie am Fahrzeug keine Umweltplakette angebracht hatten.

Die Innenstand von gilt als Umweltzone. Ein Einfahren ist hierbei grundsätzlich nur mit Fahrzeugen zulässig, die eine „Grüne Umweltplakette“ tragen. Die Kennzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrzeuge mit „H“-Kennzeichen, also Oldtimer.

So besteht auch für Elektroautos eine entsprechende Kennzeichnungspflicht. Ein Verstoß ist gemäß der Nummer 153 des Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 100,00 strafbewährt.

Sicherlich kann man sich die Frage stellen, welchen Sinn eine solche Kennzeichnungspflicht hat, da ja aus dem entsprechenden Kennzeichen („E“) des Fahrzeuges ersichtlich ist, dass es sich um ein Fahrzeug ohne Schadstoff-Immissionen handelt. Solange sich die gesetzlichen Vorschriften nicht ändern, wird dies aber weiterhin Vorschrift bleiben und auch entsprechend geahndet werden.

Ausnahme ist hier wohl Bayern. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) verkündete Anfang des Jahres, man habe die Bayerische Polizei und die betreffenden Kommunen gebeten, Verstöße wegen fehlender Umweltplakette bei Fahrzeugen mit E-Kennzeichen künftig nicht mehr zu ahnden.

10/04/2023
Wir wünschen allen Geschäftspartnern, Mandanten und Freunden alles Gute für das neue Jahr  #2023.
01/01/2023

Wir wünschen allen Geschäftspartnern, Mandanten und Freunden alles Gute für das neue Jahr #2023.

Wir wünschen allen Geschäftspartnern, Mandanten und Freunden alles Gute für das neue Jahr 2023. Auch im neunen Jahr wollen wir wieder gemeinsam mit Ihnen/Euch erfolgreich sein.

Sind die Zahlungsaufforderungen der Ungarischen Autobahn Inkasso GmbH rechtmäßig und könenn diese in Deutschland beigetr...
28/09/2022

Sind die Zahlungsaufforderungen der Ungarischen Autobahn Inkasso GmbH rechtmäßig und könenn diese in Deutschland beigetrieben werden.

An uns wurde wiederholt die Frage herangetragen, ob die Zahlungsaufforderungen der Ungarischen Autobahn Inkasso GmbH rechtmäßig sind und ob entsprechende Forderungen auch in Deutschland beigetrieben werden können. Die juristische Frage dahinter ist, ob eine entsprechende Haftung des Fahrzeughalte...

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