22/05/2026
// Die Klägerin mietete ab Januar 2023 eine Wohnung von der im selben Haus wohnenden Beklagten. Diese behielt ohne Kenntnis der Klägerin einen Zweitschlüssel. Im August 2023 wurde die Beklagte per Kameraaufnahme dabei gefilmt, wie sie die Wohnung der Klägerin unbefugt betrat. Die Klägerin verlangte daraufhin die Rückzahlung sämtlicher gezahlter Mieten wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Mietgebrauchs.
Das Amtsgericht (AG) Bielefeld bejahte einen Mietmangel gemäß § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Vermieter verletze durch das Zurückbehalten des Schlüssels und das unbefugte Betreten der Wohnung die ungestörte Gebrauchsmöglichkeit. Entscheidend sei nicht erst der tatsächliche Eingriff, sondern bereits die fortbestehende Gefahr für die Privat- und Intimsphäre des Mieters. Eine Minderung von 50 % sei für die Zeit der tatsächlichen Wohnnutzung angemessen. Die Mieterin bekommt nun deshalb einen Teil ihrer gezahlten Miete zurück.
AG Bielefeld, Urteil v. 11.09.2025 - Az. 408 C 180/24 //