25/06/2022
Das OLG Frankfurt entschied bereits im Januar dieses Jahres, dass die Klägerinnen des dortigen Rechtsstreits Entschädigung für die Kosten des Ersatztickets und der zusätzlichen Übernachtung nach den gewohnheitsrechtlich und richterrechtlich anerkannten Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs beanspruchen können.
Der Zwang, vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs des Flughafens eine Sicherheitskontrolle absolvieren zu müssen, hat hier unmittelbar zu dem Nachteil geführt, dass die Klägerinnen ihren Flug verpasst haben. Dafür war zwar nicht die Dauer der eigentlichen Gepäck- und Personenkontrolle ausschlaggebend, aber die Wartezeit. Dass es vor einer Sicherheitskontrolle zu Wartezeiten kommt, ist aber wegen des an einem großen Verkehrsflughafen herrschenden Massenbetriebs nicht untypisch und in der Maßnahme selbst bereits angelegt, so dass die Versäumung des Flugs sich bei wertender Betrachtung als unmittelbare Folge der Sicherheitskontrolle darstellt.
Anspruchsgegner war übrigens die Bundesrepublik Deutschland, die die Sicherheitskontrollen angeordnet hat.
OLG Frankfurt 1 U 220/20