26/04/2020
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR MASKENPFLICHT IN NRW:
Ab Montag, 27. April 2020, gilt in NRW die Verpflichtung Mund und Nase zu bedecken.
1.) Wo genau gilt die Maskenpflicht?
Ein Nasen-Mundschutz ist im öffentlichen Nahverkehr verpflichtend. Allerdings muss er auch in Apotheken, Arztpraxen, Tankstellen, auf Wochenmärkten und in Verkaufsräumen zur Abholung von Speisen und Getränken getragen werden.
2.) Gilt die Maskenpflicht auch in Schulen?
Die Schulen können selber entscheiden, ob Masken getragen werden müssen.
3.) Wird die Maskenpflicht kontrolliert?
Ja, Ordnungsämter und Ordnungsbehörden überprüfen, ob die Maskenpflicht eingehalten wird.
4.) Muss ich mit einem Bußgeld bei Verstoß rechnen?
Einen Bußgeldkatalog gibt es noch nicht. Bei einem Verstoß erfolgt eine mündliche Verwarnung.
5.) Was gilt als Schutzmaske?
Es reichen in NRW sog. „Alltags-und Communitymasken“ aus.
ABER: Zulässig sind auch Schals und Tücher, die vor Mund und Nase gehalten werden!
6.) Entfällt der Sicherheitsabstand, wenn ich einen Mundschutz tragen?
Nein, der Mindestabstand von 1,5 m muss zudem eingehalten werden.
7.) Ab wie viel Jahren gilt die Maskenpflicht?
Ab Schuleintritt müssen Kinder Mund und Nase mit einer Maske bedecken, somit ab einem Alter von sechs Jahren.
8.) Darf ich beim Autofahren eine Maske tragen?
Grds. darf beim Autofahren eine Maske getragen werden.
VORSICHT: Es gilt das Verhüllungsverbot (Paragraph 23 Straßenverkehrsordnung). Das bedeutet, das Gesicht des Autofahrers darf durch die Maske nicht bis zur Unkenntlichkeit bedeckt sein. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von 60 € geahndet werden!