Brohl & Partner Rechtsanwälte

Brohl & Partner Rechtsanwälte Willkommen auf der Facebook-Seite der Kanzlei Brohl & Partner. Unser vollständiges Impressum:
www.brohlundpartner.de/Impressum Arbeitsrecht
2. Familienrecht
4.

Seit fast 50 Jahren steht unsere Kanzlei Mandanten erfolgreich zur Seite. Wir stellen hohe Ansprüche an die Qualität unserer anwaltlichen Tätigkeit. Die besondere Qualifikation des Fachanwaltes liegt auf nachfolgenden Gebieten:

1. Bau- und Architektenrecht
3. Strafrecht

Zusätzlich bieten wir das Verfahren der Mediation als Weg vom konfrontativen Streit zur kooperativen Lösung an. Die Rechtsanwälte verfügen über fundierte Sprachkenntnisse in Französisch und Englisch.

12/06/2025

Wir suchen Verstärkung!

Wir suchen zum 01.07.2025 eine engagierte und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) in Teilzeit oder Vollzeit (Arbeitszeiten flexibel gestaltbar). Gerne auch Berufsanfänger oder Wiedereinsteiger.

Weitere Informationen zu dem Stellenangebot finden Sie auf unserer Homepage. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

https://www.brohlundpartner.de/stellenausschreibung/

12/01/2022

Deine Ausbildung ist Dir wichtig? Wir setzten alles dran, dass Du bei uns eine ausgezeichnete Ausbildung absolvieren kannst!

Du bist unser Mitarbeiter von morgen und wir wollen gemeinsam mit Dir die Zukunft unserer Kanzlei gestalten.

Was sind Deine Aufgaben?
Du unterstützt unsere Anwälte in der ersten Reihe und zwar sowohl bei der Dokumentation als auch bei der Führung von Akten zu den unterschiedlichen Gerichtsprozessen.
Dabei stehst Du im Austausch mit Mandanten, Behörden und Gerichten.
Du bereitest Korrespondenzen vor und fertigst Schriftsätze an.
Zuständig bist Du des weiteren für die Erstellung von Rechnungen nach Honorar und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Zu Deinen täglichen Aufgaben gehört die Berechnung und die Überwachung von Fristen und Terminen.
Du durchläufst im Rahmen Deiner spannenden Ausbildung vielfältige Rechtsgebiete und verrichtest interessante Tätigkeiten in unserer Kanzlei, von der Bearbeitung der Eingangs- und Ausgangspost bis hin zum Ablauf/Prozess der Zwangsvollstreckung.

Haben wir Dein Interesse geweckt?
Dann freuen wir uns über Deine Bewerbung!

07/04/2021

Lust auf neue Herausforderungen in einer modernen Kanzlei, die Ihnen neben Fortbildungsmöglichkeiten eine abwechslungsreiche Tätigkeit, ein nettes Kollegen – und Anwaltsteam in kollegialer freundlicher Atmosphäre bietet?

Dann sind Sie bei uns richtig.

Wir suchen eine nette Rechtsanwaltsfachangestellte/n, gerne mit Kenntnissen in RA-Micro o.ä., mindestens 20 Stunden wöchentlich in Festanstellung zu einer leistungsgerechten Vergütung.

Sie fühlen sich angesprochen?

Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung, die selbstverständlich vertraulich behandelt wird!

LUST AUF BERUFLICHE VERÄNDERUNGEN??Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die selbstverständlich vertraulich behandelt wird!
25/02/2021

LUST AUF BERUFLICHE VERÄNDERUNGEN??
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die selbstverständlich vertraulich behandelt wird!

ACHTUNG: Anerkennung von COVID – 19 als Berufskrankheit ist möglich!Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS...
11/01/2021

ACHTUNG: Anerkennung von COVID – 19 als Berufskrankheit ist möglich!

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bekannt gegeben, dass die Anerkennung von COVID – 19 - Erkrankungen als Berufskrankheit möglich ist.

Voraussetzung ist, dass die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig ist.

Auf der Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse kann jedoch keine spezielle Personengruppe definiert werden.

Allerdings kommt im konkreten Einzelfall die Anerkennung einer COVID – 19 – Erkrankung infrage, wenn die Infektion auf einem „situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruht“ .

Auf die Schwere der Erkrankung kommt es nicht an, sofern durch die COVID – 19 – Erkrankung gesundheitliche Folgeschäden verursacht werden.

Bleiben Sie gesund!

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR MASKENPFLICHT IN NRW:Ab Montag, 27. April 2020, gilt in NRW die Verpflichtung Mund und Nase zu ...
26/04/2020

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR MASKENPFLICHT IN NRW:

Ab Montag, 27. April 2020, gilt in NRW die Verpflichtung Mund und Nase zu bedecken.

1.) Wo genau gilt die Maskenpflicht?
Ein Nasen-Mundschutz ist im öffentlichen Nahverkehr verpflichtend. Allerdings muss er auch in Apotheken, Arztpraxen, Tankstellen, auf Wochenmärkten und in Verkaufsräumen zur Abholung von Speisen und Getränken getragen werden.

2.) Gilt die Maskenpflicht auch in Schulen?
Die Schulen können selber entscheiden, ob Masken getragen werden müssen.

3.) Wird die Maskenpflicht kontrolliert?
Ja, Ordnungsämter und Ordnungsbehörden überprüfen, ob die Maskenpflicht eingehalten wird.

4.) Muss ich mit einem Bußgeld bei Verstoß rechnen?
Einen Bußgeldkatalog gibt es noch nicht. Bei einem Verstoß erfolgt eine mündliche Verwarnung.

5.) Was gilt als Schutzmaske?
Es reichen in NRW sog. „Alltags-und Communitymasken“ aus.

ABER: Zulässig sind auch Schals und Tücher, die vor Mund und Nase gehalten werden!

6.) Entfällt der Sicherheitsabstand, wenn ich einen Mundschutz tragen?
Nein, der Mindestabstand von 1,5 m muss zudem eingehalten werden.

7.) Ab wie viel Jahren gilt die Maskenpflicht?
Ab Schuleintritt müssen Kinder Mund und Nase mit einer Maske bedecken, somit ab einem Alter von sechs Jahren.

8.) Darf ich beim Autofahren eine Maske tragen?
Grds. darf beim Autofahren eine Maske getragen werden.

VORSICHT: Es gilt das Verhüllungsverbot (Paragraph 23 Straßenverkehrsordnung). Das bedeutet, das Gesicht des Autofahrers darf durch die Maske nicht bis zur Unkenntlichkeit bedeckt sein. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von 60 € geahndet werden!

WIDERRUFSJOKER: Umschuldung zu aktuellen Rekordniedrigzinsen durch Widerruf möglich!Der europäische Gerichtshof hat dur...
04/04/2020

WIDERRUFSJOKER: Umschuldung zu aktuellen Rekordniedrigzinsen durch Widerruf möglich!

Der europäische Gerichtshof hat durch seine Entscheidung vom 26.03.2020 AZ: C-66/19 die Verbraucherrechte gestärkt.
Danach verstoßen die Widerrufsbelehrungen in deutschen Kreditverträgen gegen EU-Recht!

1.)Was bedeutet das für Sie?
Sie können Ihren Verbraucherkreditvertrag widerrufen.

2.)Für welche Darlehen ist die Entscheidung besonders interessant?

2.1 Baufinanzierungen, um einen günstigeren Kredit zu erhalten (Beispiel 2012 4 % Zinsen – heute 1 % Zinsen)

2.2 Kfz-Finanzierung durch Leasing oder Darlehen (Rückgabe des Pkw gegen Erstattung Ihrer Anzahlung und Ratenzahlung)

3.)Müssen Sie eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?
Nein, eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.

4.)Wie lange können Sie den Vertrag widerrufen?
Solange Ihr Kreditvertrag nicht vollständig getilgt und rückabgewickelt worden ist.

5.)Wann muss der Kreditvertrag geschlossen worden sein?
In der Zeit vom 11.06.2010 bis 20.03.2016.

6.)Welche Klausel im Kreditvertrag ist unwirksam?

„.. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach Paragraph 492 Abs. 1 Satz 2 BGB erhalten hat ...“(auch Kaskadenverweis genannt!)

7.)Greift eine Rechtschutzversicherung, wenn die Banken sich sträuben?
Ja, Sie können sogar noch eine Rechtschutzversicherung abschließen, bevor Sie den Widerruf ausüben.

ABER: 3-Monatsfrist beachten!

FAZIT: Überprüfen Sie, ob Sie ein Darlehen mit obigem Kaskadenverweis nach dem 11.06.2010 abgeschlossen!

WICHTIG:Werden Sie aktiv, bevor eine Verwirkung Ihres Widerspruchsrechts eintritt!





Adresse

Issumer Str. 47-49
Geldern
47608

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:30
14:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 12:30
14:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 12:30
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Donnerstag 09:00 - 12:30
14:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 12:30

Telefon

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