07/02/2022
Neuerungen im Familienrecht 2022
Das Familienrecht ist ständig im Fluss. So gibt es immer wieder interessante Neuigkeiten. Hier ein Kurzüberblick:
• Die Düsseldorfer Tabelle zur Bemessung des Kindesunterhalts weist zum 1.1.2022 höhere Bedarfssätze aus. Statt 10 gibt es zudem jetzt 15 Einkommensstufen.
• Ob das Kindergeld erhöht wird, hängt wohl davon ab, ob die neue Bundesregierung die beabsichtigte Kindergrundsicherung rechtzeitig umsetzt.
Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle dient nach allgemeiner Praxis der Familiengerichte zur Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB. Die Höhe des konkret zu bezahlenden Kindesunterhalts hängt dabei sowohl vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes als auch von der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Die Tabelle bezieht sich auf zwei Unterhaltsberechtigte und weist den in § 1612a Abs. 1 BGB definierten Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus. Sie war bislang in 10 verschiedene Einkommensstufen gegliedert. Bis zum 31.12.2021 gab es 10 Einkommensgruppen.
Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022
Neben einer allgemeinen Anhebung der Zahlbeträge wurde beruhend auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 (AZ: XII ZB 499/19) Düsseldorfer Tabelle für Gutverdiener bis zu einem Einkommenshöchstbetrag von EUR 11.000,00 fortgeschrieben. Es existieren nunmehr 15 Einkommensgruppen.
Praktische Bedeutung
Für den Kindesunterhalt spielen Einkommen von über € 5.500 in der Praxis eher selten eine Rolle. Nach den veröffentlichten Steuerdaten für Deutschland bildete die bisherige Düsseldorfer Tabelle 95 % aller Kindesunterhaltsfälle ab. Praktische Bedeutung der zusätzlichen Einkommensgruppen ist aber vor allem bei Konstellationen zu erwarten, in welchen es auf das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile ankommt (beispielsweise beim Unterhalt für volljährige Kinder).
Erhöhter Kindesunterhalt kann im Wege der Fortschreibung der Tabelle somit bis zur neuen Schallgrenze eines Einkommens von zurzeit 11.000,00 € verlangt werden. Oberhalb dieser Grenze kommt ein weitergehender Unterhalt lediglich bei einer konkreten Darlegung des Bedarfs des Kindes in Betracht.