07/10/2026
Volle Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
Für Erbfallkosten gewährt der Fiskus einen Pauschbetrag i. H. von 15.000 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)). Diesen können auch Vermächtnisnehmer beanspruchen. Dabei ist der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Nach dem Urteil des BFH können die Erbfallkostenpauschale nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber (wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte) beanspruchen. Die Pauschale wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt.
Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu.
Quelle: BFH-Urteil vom 17.6.2026, Az. II R 25/23
👉 Mehr zum Sachverhalt und zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs unter
🔗 gres-partner.de/erbfallkostenpauschale
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