Rechtsanwalt C. André Kanzog - Kanzlei für Strafrecht Görlitz

Rechtsanwalt C. André Kanzog - Kanzlei für Strafrecht Görlitz Als Fachanwalt für Strafrecht liegt der Schwerpunkt meiner Kanzlei auf dem Gebiet des Strafrechts.

Darüber hinaus vertrete ich Sie im Polizei- und Schadensersatzrecht (einschließlich Arzthaftungsrecht) sowie in Gewaltschutzsachen (Stalking).

03/01/2026

Kurzmitteilung in eigener Sache

Aufgrund eines Lehrauftrages für das laufende Wintersemester an der Hochschule Zittau/Görlitz sind aufgrund der damit verbundenen Lehrveranstaltungen jeweils montags und freitags im Zeitraum vom 05.01.2026 bis zum 30.01.2026 keine Besprechungstermine möglich.

Freilich können an den anderen Wochentagen sowie außerhalb der üblichen Bürozeiten (Montag bis Donnerstag von 09.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 9.00 - 14.00 Uhr) Gesprächstermine vereinbart werden.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist allerdings bereits aus organisatorischen Gründen zwingend erforderlich, da derzeit unter anderem eine zweistellige Anzahl an Haftsachen anhängig ist und eine ebenfalls zweistellige Zahl an Hauptverhandlungen bis in den April hinein terminiert worden sind.

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

03/01/2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wünsche Ihnen für das neue Jahr 2026 alles erdenklich Gute; insbesondere Gesundheit, Glück und Erfolg in allen Lebenslagen!

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

Fortbildung und Neues aus dem GerichtssaalNachdem die heutige Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht wegen des V...
15/12/2025

Fortbildung und Neues aus dem Gerichtssaal

Nachdem die heutige Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht wegen des Verdachts der Körperverletzung trotz des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Tat etwas mehr als drei Monate nach der Haftentlassung begangen wurde, nach knapp eineinhalb Stunden mit einer Bewährungsstrafe zu einem guten Ende gebracht werden konnte, blieb mir etwas Zeit für Fortbildungen.

Gemäß § 15 Abs. 3 der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) sind Fachanwälte verpflichtet sich kalenderjährlich mindestens 15 Zeitstunden fortzubilden, wobei fünf Stunden im Wege eines Selbststudiums absolviert werden können, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO).

Nach meiner letzten Präsenzfortbildung zum Thema "Moderne Strafverteidigung" am 12.09.2025 habe ich heute gleich sechs Selbststudien mit Lernerfolgskontrolle absolviert, wobei schwerpunktmäßig Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zu unterschiedlichsten Themenkomplexe Gegenstand dieser waren.

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

12/12/2025

11. Jahresjubiläum

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem meine Kanzlei seit nunmehr elf Jahren besteht, möchte ich an dieser Stelle zuerst allen Unterstützern, Geschäftspartnern und freilich ganz besonders meinen Mandanten für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen danken. Auch möchte ich in diesem Kontext abermals darauf hinweisen, dass es für eine erfolgreiche Wahrnehmung der Mandanteninteressen eines Teams hinter dem Anwalt bedarf und danke auch insoweit für die allzeit gute Unterstützung und die hohe Einsatzbereitschaft. Denn ohne eines engagierten Teams hätten sich die Projekte der Vergangenheit nicht realisieren lassen. Ebenso wenig werden es die künftigen.

Das Jahr 2025 war wie das Vorjahr von einer hohen Verhandlungsdichte geprägt, wobei ich dieses Jahr nach 2016 wieder einmal ausschließlich in Strafgerichtsverhandlungen die Interessen meiner Mandanten vertreten habe. Sei es als Strafverteidiger, Nebenklage- oder Zeugenbeistand. Der Schwerpunkt lag hierbei auf Verfahren vor dem Schöffen- bzw. Jugendschöffengericht sowie Verfahren vor der Großen Strafkammer, worunter sich auch Verfahren vor der Großen Jugendkammer und dem Schwurgericht befunden haben. Daneben haben selbstverständlich auch Verhandlungen vor dem Bußgeld-, Straf- bzw. Jugendrichter sowie der Kleinen Strafkammer (Berufungsgericht) stattgefunden.

Dennoch sind mir zwei erstinstanzliche Strafkammerverfahren in besonderer Erinnerung geblieben:
Einerseits die Nebenklagevertretung in dem Verfahren um den Mord in der Melanchthonstraße am 15.04.2024, welches in diesem Jahr erfreulicherweise rechtskräftig abgeschlossen werden konnte. Auch wenn es die Tat nicht ungeschehen macht, war es dennoch erleichternd meinen Mandanten mitteilen zu können, dass die Revision des Mörders ihres Sohnes bzw. Bruders durch den Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen wurde.
Auf der anderen Seite war es die Verteidigung im „L2-Verfahren“, wo nach einer atmosphärisch aufgeheizten Verhandlung mit bisweilen vergifteter Stimmung hinsichtlich meines Mandanten dennoch ein sehr gutes Ergebnis gestanden hat. Da zudem die Revision vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich gewesen ist, soll dieses Resultat nunmehr noch ausgebaut werden.

Neu auf meiner „Gerichtsliste“ hinzugekommen sind die Amtsgerichte Erfurt und Regensburg sowie das Landgericht Darmstadt. Damit habe ich nunmehr in zwölf Bundesländern vor Gericht verteidigt. Offen sind damit noch Hamburg, wo ich indes gestern eine Pflichtverteidigerbeiordnung erhalten habe, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.

Inhaltlich waren erneut sämtliche in der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) aufgeführte Teilgebiete (Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht) Gegenstand meiner Mandatsarbeit. Darüber hinaus habe ich 2025 auch in mehreren strafrechtlichen Revisionen, worunter sich auch je eine im Ergebnis erfolgreiche vor dem Bundesgerichtshof und dem Oberlandesgericht befunden haben, bei Anordnungen von erkennungsdienstlichen Behandlungen durch die Polizei und bei Schadensersatzansprüchen meine Mandanten vertreten sowie im Sommersemester meinen Lehrauftrag an der Hochschule Zittau/Görlitz im Teilmodul „Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie“ wahrgenommen und mich zudem fortgebildet.

Die vorgenannten Umstände führten dann aber leider auch dazu, dass für Beiträge in diesem Jahr kaum noch Zeit geblieben ist.

Wo hingegen getreu dem Kanzleimotto „offensiv - konsequent - qualifiziert“ seit jeher keine Zugeständnisse gemacht werden, ist bei der rechtlichen Interessenwahrnehmung. Denn: Durchschnitt ist nicht der Anspruch!

Insoweit soll freilich auch in Zukunft der Weg einer hohen Spezialisierung und kontinuierlicher Fortbildung weiterverfolgt werden.

Abschließend wünsche ich Ihnen eine besinnliche Restadventszeit sowie im Hinblick auf das bevorstehende Fest frohe Weihnachten und bereits jetzt alles Gute für das neue Jahr 2026.

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

04/07/2025

Anwaltsnotdienst der Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V.

Vom 04.07.2025 bis zum 11.07.2025 nehme ich und somit ein Fachanwalt für Strafrecht den Anwaltsnotdienst der Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V. für Ostsachsen (Landgerichtsbezirk Görlitz) wahr.

Der Notdienst soll dazu dienen, Betroffenen in Situationen beizustehen, in denen anwaltlicher Rat dringend erforderlich ist, wie beispielsweise bei Verhaftungen oder Wohnungsdurchsuchungen, aber wegen des Zeitpunktes (nachts oder am Wochenende) schwer zu erhalten ist.

Von den derzeit 15 teilnehmenden Rechtsanwälten sind allerdings nur vier Fachanwälte für Strafrecht.

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

27/06/2025

Zwei außer Vollzug gesetzte Haftbefehle an einem Tag

stellt auch für einen langjährig tätigen Strafverteidiger die absolute Ausnahme dar.

Dass Strafverteidigung oftmals Kampf bedeutet und eine hohe Frustrationstoleranz erfordert, hatte ich schon in verschiedenen Beiträgen ausgeführt. Dass indes an einem Tag gleich zwei Haftbefehle außer Vollzug gesetzt wurden, zeigt, dass sich der Einsatz lohnen kann.

In dem einen Verfahren wurde meinem Mandanten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen, welches mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft wird (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB). Auf die aus Beschleunigungsgründen noch im Rahmen der Haftrichtervorführung eingelegte Haftbeschwerde hat das Landgericht den auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl gegen niederschwellige Auflagen außer Vollzug gesetzt. Allerdings war hierfür erforderlich die für eine Außervollzugsetzung erforderlichen Umstände bereits bei der Haftvorführung aktenkundig zu machen und insbesondere keine nicht mehr rückgängig zu machenden Aussagen zu treffen. So hat der Ermittlungsrichter eine unrealistisch hohe Straferwartung in den Raum geworfen und darauf abgestellt, dass kein Geständnis vorliege. In diesen Fällen heißt es „kühlen Kopf“ zu bewahren und nicht ein kaum noch widerrufbares Geständnis abzulegen, welches schlimmstenfalls erst recht die hohe Straferwartung begründet, wenn hiermit beispielsweise strafschärfende Umstände oder weitere Taten offenbart werden. Denn eine hohe Straferwartung stellt in der Praxis einen der bedeutsamsten Umstände bei der Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr dar.

In dem anderen Verfahren wurde mein Mandant erstinstanzlich durch das Amtsgericht zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von zusammen genommen vier Jahren verurteilt. Allerdings hat er sich bereits knapp 13 Monate in Untersuchungshaft befunden. Antragsgemäß hat das Landgericht einen mündlichen Termin zur Haftprüfung anberaumt hat, worauf gesetzlich kein Anspruch bestand (§ 118 Abs. 4 StPO), und hat den Haftbefehl im Wesentlichen gegen Zahlung einer moderaten Kaution außer Vollzug gesetzt. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen erstinstanzlichen Gesamtstrafen war die Außervollzugsetzung kein Selbstläufer und bedurfte intensiver Vorarbeit, die sich schlussendlich ausgezahlt hat.

In jedem Falle erfordert gerade die Verteidigung gegen Untersuchungshaft neben Durchhaltevermögen, Resilienz und einer eingehenden Vorbereitung in besonderem Maße fachliche Kompetenz, die leider bei Weitem nicht alle in Haftsachen tätige Anwälte mitbringen.

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

In eigener Sache- FortbildungAm 16.05.2025 habe ich an einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Verteidigung in Betäub...
22/05/2025

In eigener Sache
- Fortbildung

Am 16.05.2025 habe ich an einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Verteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Konsumcannabisgesetzes" in Leipzig teilgenommen.

Angesichts der Bedeutung und Bandbreite der Betäubungsmitteldelikte bzw. der Straftaten gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG), der Aktualität der hiermit verbundenen rechtlichen Fragestellungen, der grundrechtsintensiven strafprozessualen Zwangsmaßnahmen in diesem Bereich sowie der exorbitanten Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) war es eine lohnenswerte Veranstaltung.

Zumal es angesichts besonderer Verteidigungsoptionen in diesem Bereich elementar auf die Fähigkeiten des jeweiligen Verteidigers ankommt. Denn aus meiner Erfahrung heraus, ist es nicht selten ein schmaler Grad zwischen einem Freispruch (bspw. weil Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot unterliegen) bzw. einem guten/akzeptablen Ergebnis und einer langen Freiheitsstrafe.

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

22/05/2025

Neues aus dem Gerichtssaal
- Verfahrenseinstellung statt Freiheitsstrafe

In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Görlitz wurde meinem Mandanten ein Raub vorgeworfen, welcher mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft wird (§ 249 Abs. 1 StGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB). Da die vermeintliche Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits knapp zwei Jahre zurücklag, sich die Beweislage hinsichtlich des Raubvorwurfs bereits nach Aktenlage als nicht ganz eindeutig darstellte und sich diese erwartungsgemäß auch im Rahmen der Verhandlung nicht wirklich verbesserte, blieb am Ende lediglich der Vorwurf eines Vergehens übrig (Diebstahl oder Nötigung), sodass eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage möglich wurde. Da mit der entsprechenden Zustimmungserklärung kein Schuldeingeständnis verbunden ist (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.01.1991, Az. 1 BvR 1326/90), bleibt die Unschuldsvermutung unwiderlegt, was für etwaige verwaltungsrechtliche Folgeverfahren wichtig ist. Wenn mein Mandant die Auflage fristgerecht vollständig erfüllt und das Verfahren sodann endgültig eingestellt wird, erfolgt auch keine Eintragung im Bundeszentralregister und somit auch nicht im Führungszeugnis. Zudem trägt dann die Staatskasse die Verfahrenskosten und damit auch die Pflichtverteidigervergütung.

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

22/03/2025

Neues aus dem Gerichtssaal
- Geldstrafe statt Freiheitsstrafe oder warum es auf das Einlassungsverhalten ankommt

In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Erfurt wurde meinem Mandanten eine versuchte Bandenhehlerei vorgeworfen, welche mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (§ 260 Abs. 1 StGB). Sofern das Gericht zu diesem Ergebnis gekommen wäre und zusätzlich eine Gewerbsmäßigkeit hätte feststellen können, hätte sich ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ergeben (§ 260a Abs. 1 StGB). Aufgrund der Einlassung meines Mandanten, dass er von ihm unbekannten Personen lediglich einmalig für die Überführung eines gestohlenen Fahrzeuges im Wert von ca. 16.000 € beauftragt wurde, blieb lediglich eine Begünstigung nachweisbar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 257 Abs. 1 StGB). Da mein Mandant insbesondere nicht vorbestraft und frühzeitig geständig war und im Zusammenhang mit der Tat erstmals in Untersuchungshaft gesessen hat, wurde er letztendlich zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, welche durch die Untersuchungshaft bereits vollständig vollstreckt ist. Anstelle einer bei ungeschicktem Einlassungsverhalten drohenden Freiheitsstrafe, welche ggf. hätte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, weil diese entweder zwei Jahre überschritten (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder die Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafvollstreckung geboten hätte (§ 56 Abs. 3 StGB), konnte er den Gerichtssaal als freier Mann verlassen.

Kleine Randnotiz:
Mit dem ersten Verfahren in Thüringen bleiben mit Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein nur noch vier Bundesländer übrig in denen ich noch nicht anwaltlich tätig geworden bin...

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

22/03/2025

Anwaltsnotdienst der Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V.

Vom 21.03.2025 bis zum 28.03.2025 nehme ich und somit ein Fachanwalt für Strafrecht den Anwaltsnotdienst der Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V. für Ostsachsen (Landgerichtsbezirk Görlitz) wahr.

Der Notdienst soll dazu dienen, Betroffenen in Situationen beizustehen, in denen anwaltlicher Rat dringend erforderlich ist, wie beispielsweise bei Verhaftungen oder Wohnungsdurchsuchungen, aber wegen des Zeitpunktes (nachts oder am Wochenende) schwer zu erhalten ist.

Von den derzeit 16 teilnehmenden Rechtsanwälten sind allerdings nur vier Fachanwälte für Strafrecht.

Ihr
C. André Kanzog
Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt

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