24/08/2018
Klarheit für alle Mieter: Vorbehaltlich der schriftlichen Urteilsbegründung hat der BGH zunächst bestätigt, dass eine Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam ist, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt, wenn dem Mieter ein umrenovierte Wohnung überlassen wurde und hierfür kein angemessener Ausgleich gewährt wird. Dies soll nunmehr auch dann gelten, wenn der Vermieter mit dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Vereinbarung getroffen hat, nach der der Mieter sich zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtete.
Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen ...