07/04/2020
Darf ich mich an Ostern mit meiner Familie treffen?
Viele Menschen haben sich schon auf das gemeinsame Osteressen gefreut. Dieses muss nicht grundsätzlich ausfallen. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat in ihrer Verordnung (Stand: 28.3.2020) Ansammlungen im nichtöffentlichen Bereich von mehr als 5 Personen verboten. Als nichtöffentlicher Bereich gelten beispielsweise Privatwohnungen, Balkone, umzäunte Gartengrundstücke oder Schrebergärten. Eine Begrenzung auf maximal 5 Personen gilt jedoch nicht, wenn es sich um Personen handelt, die in gerader Linie verwandt sind wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder in der häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. Ebenso dürfen an einem solchen Treffen auch die Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen oder Partnerinnen oder Partner teilnehmen.
Etwas anderes gilt jedoch für Osterspaziergänge. Grundsätzlich dürfen nur zwei Personen zusammen spazieren gehen. Diese Beschränkung gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushaltes. Dabei ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. So dürfen beispielsweise die Eltern mit ihren Kindern einen gemeinsamen Spaziergang durchführen, sofern sie zusammen in einer Wohnung leben. Nicht erlaubt sind jedoch Spaziergänge von mehr als zwei Verwandten, beispielsweise von einem Enkelkind zusammen mit den Großeltern, wenn diese nicht einem Haushalt zusammen leben.
Hinweis: Gilt ausschließlich für Baden-Württemberg.