15/08/2026
⚠️ Irreführende „Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung“
Der Beschuldigte wird zur richterlichen Vernehmung nach § 133 StPO geladen. § 163a Abs. 3 StPO bestimmt ausdrücklich: „Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.“ Dort kann die Ladung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch Vorführung durchgesetzt werden.
Für eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung gibt es keine entsprechende Ladungs- oder Vorführungsbefugnis. § 163a Abs. 4 StPO regelt nur, was bei einer Vernehmung durch Polizeibeamte gilt: Eröffnung des Tatvorwurfs, Belehrung über das Schweigerecht und Verteidigerrechte. Eine Befugnis zu laden ergibt sich für die Polizei nicht.
Der Vergleich mit Zeugen zeigt das besonders deutlich: Zeugen müssen gemäß § 163 Abs. 3 StPO bei der Polizei nur erscheinen, wenn deren Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Für Beschuldigte hat der Gesetzgeber bewusst keine parallele Regelung geschaffen.
Die Polizei kann selbstverständlich um eine freiwillige Vernehmung bitten und einladen. Die Überschrift „Vorladung“ ist insoweit irreführend als Ladungen grundsätzlich verpflichtend sind. Beschuldigte müssen weder erscheinen noch absagen oder Gründe nennen.
Etwas anderes gilt im Polizeirecht zur Gefahrenabwehr: § 25 BPolG und etwa Art. 15 BayPAG erlauben unter eigenen Voraussetzungen polizeiliche Vorladungen, teils auch zwangsweise. Das ist präventives Polizeirecht, nicht die strafprozessuale Grundlage einer Beschuldigtenvernehmung.
Konstantin Grubwinkler ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner von Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte. Die bundesweit tätige Kanzlei ist die größte, ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei Deutschlands.