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26/09/2025

„Die flüchtige Gesellschaft“ – das unlautere Geschäftsverhalten der GmbHs

Im Rechtsverkehr zeigt sich zunehmend ein praktisches Problem: GmbHs, die im Handelsregister weiterhin als aktiv geführt werden, entziehen sich tatsächlich jeder Erreichbarkeit und geschäftlicher Tätigkeit. Häufig deutet das Verhalten der Geschäftsführer auf ein systematisches Vorgehen hin, bei dem Kunden gezielt getäuscht und Zahlungen vereinnahmt werden, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Für die Gläubiger wird die Rechtsdurchsetzung dadurch erheblich erschwert, insbesondere, wenn eine Klage mangels zustellungsfähiger Anschrift nicht zugestellt werden kann. Die Situation gewinnt zusätzlich an Brisanz, da mit zunehmendem Zeitablauf die Gefahr steigt, dass Vermögenswerte zu Lasten der Gläubiger beiseitegeschafft und potenzielle Insolvenzansprüche unterlaufen werden.

Doch welche rechtlichen Möglichkeiten bleiben Gläubigern, wenn die GmbHs unauffindbar sind, Klagen nicht zugestellt werden können und der Verdacht eines systematischen Betrugs im Raum steht?

1. Kann eine Klage dennoch zugestellt werden?

GmbHs sind in erster Linie gem. § 10 GmbHG dazu verpflichtet, ihre Geschäftsanschrift im Handelsregister zu hinterlegen und diese auch stets aktuell zu halten. Kommt eine GmbH dieser Verpflichtung, etwa nach einem Umzug, nicht nach, so besteht grds. die Möglichkeit ihr dennoch wirksam zuzustellen. Abhilfe schafft hier die im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) erweiterte öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO.

Dabei wird die Klage gemäß § 186 Abs. 2 ZPO durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung in einem elektronischen Informationssystem bekannt gemacht. Sie gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang ein Monat vergangen ist (§ 188 Satz 1 ZPO). Reagiert die beklagte GmbH also nicht, riskiert sie ein vollstreckbares Versäumnisurteil.

Allerdings stellt die öffentliche Zustellung lediglich ein subsidiäres Mittel dar, das nur bei Ausschöpfung anderer Zustellungswege in Betracht gezogen wird. Der BGH betonte in seiner Entscheidung vom 31.10.2018 (I ZR 20/18):

„An die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Intensität eines Eingriffs in dieses grundrechtsgleiche Recht durch eine öffentliche Zustellung hohe Anforderungen zu stellen“ (BGH Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 20/18).

Der § 185 ZPO bleibt damit ultima ratio (vgl. auch BT-Drs. 16/6140, S. 53).

Auch in praktischer Hinsicht ist die öffentliche Zustellung keineswegs ein Allheilmittel: Selbst, wenn ein Versäumnisurteil erwirkt wird, stellt sich die Frage, ob dieses tatsächlich durchgesetzt werden kann, insbesondere dann, wenn keine Vermögensmasse (mehr) vorhanden ist. Ist der aufgrund dieser Weise erwirkte Titel also im Ergebnis womöglich faktisch wertlos? Oder bestehen andere Möglichkeiten, die Verantwortlichen dennoch in die Haftung zu nehmen?

2. Besteht in solchen Fällen die Möglichkeit der Durchgriffshaftung?

Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung einer GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter haften also in aller Regel nicht persönlich. Doch wie so oft gilt: Keine Regel ohne Ausnahme.

Die Ausnahmefälle sind maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt und betreffen im Einzelnen Fälle der existenzvernichtenden Eingriffe durch die Gesellschafter sowie Fälle der Treuepflichtverletzung der Gesellschafter. Ob zumindest eines dieser Haftungstatbestände tatsächlich vorliegt, kann pauschal nicht beantwortet werden, sondern ist durch eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Einzelfalls festzustellen. Wohl anzumerken ist aber, dass dem Geschäftsführer einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG die Verpflichtung trifft, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Verpflichtung besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft selbst, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (etwa BGH Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17; BGH Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10; BGH Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23), sodass die Verletzung dieser Treuepflicht nicht Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB für Dritte sein kann (BGH Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17).

Komplex wird es zudem, wenn als Geschäftsführer wiederum andere GmbHs fungieren. Sollte nämlich die Durchgriffshaftung hier zum Tragen kommen, wird wiederum nur mit dem jeweiligen Geschäftsvermögen der „Geschäftsführer-GmbH“ gehaftet. Bei entsprechender Insolvenz ihrerseits wird wohl auch im Wege der Durchgriffshaftung nicht viel Erfolg zu verspüren sein.

3. Strafrechtliche Schnittpunkte

Neben zivilrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen kommt in vorliegenden Konstellationen auch eine strafrechtliche Aufarbeitung in Betracht. Sollte sich herausstellen, dass die Geschäftsführer einer solchen GmbH von Beginn an nicht die Absicht hatten, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, sondern lediglich auf die Kaufpreiszahlung abzielten, könnte der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllt sein. Im Falle systematischer Vorgehensweisen gegenüber einer Vielzahl von Kunden liegt dann der Verdacht eines gewebsmäßigen Betrugs gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr.1 StGB nahe, eine besonders schwere Form des Betruges mit entsprechend erhöhter Strafandrohung.

Nicht zuletzt ist auch an eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) zu denken, wenn bei einer drohenden Zwangsvollstreckung gezielt Vermögenswerte beiseitegeschafft werden.

Eine Strafanzeige dient daher nicht nur der Sanktionierung strafbaren Verhaltens, sondern kann, zumindest faktisch, auch Druck auf die handelnden Personen erzeugen und im Einzelnen den Weg zu einer zivilrechtlichen Wiedergutmachung ebnen.

4. Fazit

Die Konstellation einer „verschwundenen GmbH“, die im Handelsregister noch als aktiv geführt wird, stellt Gläubiger vor erhebliche praktische und rechtliche Herausforderungen. Zwar bietet die Zivilprozessordnung mit der öffentlichen Zustellung ein Mittel, um die formale Hürde der Klagezustellung zu überwinden, doch bleibt der dadurch erwirkte Titel oftmals wirtschaftlich wertlos, wenn die Gesellschaft faktisch vermögenslos ist.
Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht und setzt eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen voraus. Die Durchgriffshaftung ist und bleibt ein rechtsdogmatischer Ausnahmefall, vor allem dann, wenn sich hinter den handelnden Personen weitere haftungsbeschränkte Gesellschaften verbergen.
In vielen Fällen wird daher die strafrechtliche Verfolgung zur letzten verbleibenden Option. Strafanzeigen dienen hierbei nicht nur der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens, sondern entfalten auch eine gewisse psychologische Wirkung, sei es durch Ermittlungsdruck oder die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen des Strafverfahrens.

Insgesamt zeigt sich: Das Problem nicht erreichbarer GmbHs offenbart eine Schutzlücke im Rechtsverkehr, die nicht nur zivilrechtliche Handlungsoptionen betrifft, sondern auch den Bedarf nach einer stärkeren Kontrolle und ggf. Sanktionierung solcher Gesellschaften auf gesellschaftsrechtlicher und strafrechtlicher Ebene erkennen lässt.

Albana Thaqi (10/2025) www.advolegis-wirtschaftskanzlei

14/12/2022

Poolvertrag mit Stimmrechtsbindung: Transparenzregister?
Bezugspunkt der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister ist nicht die Stimmpool-GbR als solche. Die GbR ist mangels registermäßiger Erfassung keine mitteilungspflichtige Einheit unter dem GwG. Dies gilt unabhängig davon, ob die GbR nur als Innengesellschaft ausgestaltet ist oder ob die GbR selbst Anteile an der betreffenden Gesellschaft hält.
Mitteilungspflichtig ist die Gesellschaft, auf die sich die Stimmbindungsvereinbarung bezieht. Betroffen sind die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der mitteilungspflichtigen Vereinigung.
Nach der gesetzlichen Ausgangslage in § 709 BGB wird innerhalb einer GbR nach Köpfen abgestimmt und die Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden [vgl. BGH v. 15.1.2007 – II ZR 245/05, DStR 2007, 494 (495)]. Häufig wird hiervon abweichend das Stimmgewicht im Rahmen der Poolversammlung an der Höhe der Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft bemessen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Es können stattdessen auch von der betreffenden Gesellschaft abweichende Mehrheitserfordernisse vereinbart werden. Eine beherrschende Stellung i.S.d. GwG innerhalb des Pools kann nur angenommen werden, wenn ein Poolmitglied seine Ansicht in Bezug auf die Stimmausübung einseitig durchsetzen kann. Dies wäre etwa der Fall, wenn für die Festlegung der Stimmausübung in der Gesellschafterversammlung der mitteilungspflichtigen Vereinigung eine einfache Mehrheit ausreicht und ein Pool-Teilnehmer über die Mehrheit der Stimmen verfügt. Ist dagegen Einstimmigkeit erforderlich, kann kein Poolmitglied seinen Willen einseitig durchsetzen. Sofern für andere Beschlussgegenstände innerhalb des Pools, die keinen Bezug zur Stimmausübung aufweisen, qualifizierte Mehrheiten vorgesehen sind, ist dies nicht von Bedeutung für die Bestimmung der beherrschenden Stellung innerhalb des Pools.
Zukunftsperspektive
Die Gesellschaftsreform wird für Poolvereinbarungen dahingehend relevant, dass auch die reine Innengesellschaft gesetzlich normiert werden soll. Bislang war bei Innengesellschaften umstritten, ob auch sie Gesellschaftsvermögen haben können. Der RegE schafft insoweit durch § 740 Abs. 1 BGB-E Klarheit, dass eine (nicht rechtsfähige) Innengesellschaft kein eigenes Vermögen bilden kann. Die Innengesellschaft dient fortan ausschließlich der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander [von Oertzen/Reich, ZEV 2021. 215].

Ayten Melikli/ Dr. Jochen Grund

Die neue Transparenzregisterregelung des GwG – Teil VI:   beachtenswerte Übergangsfristen und BußgelderDie neue Regelung...
23/02/2022

Die neue Transparenzregisterregelung des GwG – Teil VI: beachtenswerte Übergangsfristen und Bußgelder

Die neue Regelung des GwG zum Transparenzregister wurde am 01.08.2021 wirksam in Kraft gesetzt. Die Wirkung des neuen Transparenzregisters zum nun Quasi-Vollregister bringt nicht nur rechtliche Probleme und Fragen mit sich (s. Teil I, II, V dieser Artikelreihe), sondern auch erhebliche Bußgelder bei Nichtbeachtung der Eintragungsfristen.
Dabei lassen sich die Fristen aufzählen:
1.) Für AG, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31.03.2022;
2.) Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften, Partnerschaften bis zum 30.06.2022;
3.) Für alle anderen Fälle bis zum 31.12.2022;
4.) Für neu gegründete Gesellschaften oder Rechtseinheiten, die auch vor dem 01.08.2021 mitteilungspflichtig waren, gelten diese Fristen nicht;
5.) Für Vereine gilt eine automatisierte Eintragung in das Transparenzregister zum 01.01.2023.
Die Folge einer verspäteten Registrierung birgt ein hohes Risiko. Bußgelder können gem. § 56 GwG von 500 € bis 5 Mio. € oder 10% des im Jahr vor der Bußgeldentscheidung erzielten Jahresgesamtumsatzes, betragen.
Dabei wird je nach Einzelfall erwogen, ob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, welche wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Person, die das Bußgeld trifft, bestehen und ob es sich um einen einfachen Verstoß oder einen scherwiegenden Verstoß handelt.
Zudem werden nun vor allem die Compliance- und Informationspflichten bestimmter Berufsgruppen beachtenswert. Es gibt eine Verpflichtung zur Meldung von Unstimmigkeiten an das Transparenzregister.
Diese Pflicht trifft unter anderem auch Notare und Anwälte, die in dem Rahmen verpflichtet sind, bestimmte Ungenauigkeiten zu melden, um sich nicht haftbar zu machen. Laut BVA-FAQ stellt eine Nichtabgabe einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 I S. 1 Nr. 65 GwG dar [BVA – FAQ Stand: 01.08.2021].
Bei der Beurteilung, wer „Wirtschaftlich Berechtigter“ in Ihrer Rechtsform sein könnte, verweisen wir auch auf unseren Artikel zur Bestimmung der „Wirtschaftlich Berechtigten“ bei Stimmrechtspolos aus dieser Reihe zum neuen Transparenzregister.

Ayten Melikli/ Dr. Grund (Dr. Grund, Räuchle, Besazza-Sulser, Laubis und Kollegen, Rechtsanwälte Freiburg im Breisgau)

16/11/2021

Gesellschaftsrecht: Verlängerung der Corona Maßnahmen für virtuelle Gesellschafterversammlungen der GmbH (ebenso Stiftungen und Vereine)
Eine der wichtigsten Verordnungen und Erleichterungen in der Pandemie für Gesellschaften und Vereine ist die Möglichkeit der Abhaltung der Gesellschafterversammlungen im virtuellen Bereich, besonders für die, die eine solche Regelung nicht in ihrer Satzung verankert haben.
Die bisherige Regelung drohte am 31.12.2021 auszulaufen und nicht mehr wirksam zu sein, was angesichts der jetzt wieder steigenden Corona-Fallzahlen ein Riesen- Dilemma darstellen würde, weil solche Versammlungen je nach Gesellschaftsgröße Dimensionen annehmen können, für die einheitliche Corona-Maßnahmen und Abstände nur schwer in kleinen Räumen einzuhalten sind.
Die aktuelle Information lautet: Die Bundesregierung hat die Regelung im Gesetz zur Eindämmung der Pandemie für Gesellschaften und Vereine in Form der virtuellen Abhaltung der Gesellschafterversammlungen bis zum 31.08.2022 verlängert. Warum musste das sein?
Art. 2 COVMG sollte zunächst, wie auch die restlichen Regelungen, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten.
Nunmehr heißt es unter § 7 V GesRuaCOVBekG, dass § 5 nur anzuwenden ist auf
1. Bis zum Ablauf des 31.08.2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie
2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31.08.2022 digital oder hybrid stattfinden, auch wenn die Satzung keine entsprechende Regelung enthält.
Damit dürfen Gesellschaften sowie Vereine und Stiftungen weiterhin ,,virtuelle‘‘ oder ,,hybride‘‘ Gesellschafterversammlungen und Hauptversammlungen durchführen sowie Beschlüsse im Umlaufverfahren durchführen, auch wenn dies nicht in ihren Satzungen verankert sind.
Praktisch ist die Regelung vor allem für alle Gesellschaften, Vereine und Stiftungen, die eine virtuelle Versammlung sowie Beschlussfassung im Umlaufverfahren bisher noch nicht in ihren Satzungen geregelt haben, denn nun haben auch diese Zeit, eine dementsprechende Regelung festzulegen.
Dies ist umso wichtiger, weil es außerhalb der COVMG keine gesetzlichen Grundlagen für GmbHs und Vereine und Stiftungen gibt, auf die sie eine mögliche virtuelle Versammlung stützen können. Im negativen Fall wäre eine solche einberufene Versammlung und ein dementsprechendes Umlaufverfahren nichtig und vor allem auch anfechtbar.
Beratungstipp: Daher ist jetzt vor allem allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Vereinen und Stiftungen dringend anzuraten, ihre Satzungen mit einer entsprechenden Klausel in der Satzung zu ändern, damit man auch nach dem Auslaufen der Übergangsregel virtuell oder hybrid Gesellschafterversammlungen durchführen kann.

Ayten Melikli, Rechtsanwälte Dr. Grund, Grund, Räuchle, Besazza-Sulser und Laubis, Freiburg im Breisgau

16/11/2021

Die neue Transparenzregisterregelung des GwG – beachtenswerte Aspekte für Unternehmen und deren Berater
Teil V: Wer ist wirtschaftlich Berechtigter in einem Stimmrechtspool?

Die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister besteht vor allem für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personenhandelsgesellschaften. Dabei ist jeweils ein wirtschaftlich Berechtigter aus jeder Gesellschaft festzustellen. Dieser ist gemäß § 3 GwG bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Was jedoch gilt bei Stimmrechtsvereinbarungen? Und was passiert, wenn kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann?
Eine Stimmbindungsvereinbarung kann grundsätzlich eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister nach § 20 I GwG auslösen, wenn von der Vereinbarung mehr als 25% der Stimmrechte betroffen sind und hierdurch ein oder mehrere Poolmitglieder als wirtschaftlich Berechtigte einer Vereinigung zu qualifizieren wären. Dafür müsste der Stimmrechtspool eine Kontrolle nach § 3 II Nr. 2 oder Nr. 3 GwG vermitteln [Schaub, DStR 2018, 873].
Bezugspunkt der Mitteilungspflicht ist nicht die Stimmenpool-GbR als solche. Die GbR ist mangels registermäßiger Erfassung keine mitteilungspflichtige Einheit im Sinne des GwG. Mitteilungspflichtig ist die Gesellschaft, auf die sich die Stimmbindungsvereinbarung bezieht. Betroffen sind die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der mitteilungspflichtigen Vereinigung [Schaub, DStR 2018, 873].
In der Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass eine wechselseitige Zurechnung von Stimmrechten nur in Betracht kommt, wenn zwei Parteien über einen gleich großen Anteil am Stimmrechtspool verfügen. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Partei den Stimmrechtspool dominiert, denn dann soll nur diese als wirtschaftlich Berechtigte gelten [Assmann/Hütten AG 2017, 449 (453 f.)] (siehe auch: FAQ zur Auslegung von Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister).
Jedoch ist gerade eine formelle Stimmrechtsmehrheit nicht zwingend erforderlich. Es wäre auch möglich, dass eine ,,wesentliche Minderheitsbeteiligung‘‘ von weniger als 50% besteht, welche aber gegenüber den geringer beteiligten Gesellschaftern eine beherrschungsäquivalente Position vermitteln kann [Kaetzler in Zenter/Glaab GwG, 2. Aufl. 2020, § 3 GwG, Rn. 58].
Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses in der Vereinigung wird gem. § 3 GwG § 290 II-IV HGB entsprechend angewendet. § 290 HGB beinhaltet die Voraussetzungen für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung einer Kapitalgesellschaft sowie die Vorgabe der Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses (§ 290 I HGB). § 290 II HGB bestimmt, wann ein beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn dem Mutterunternehmen bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht bzw. bei einem anderen Unternehmen da Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist. Soweit sich die Beherrschung nicht aus anderen Gründen ergibt, indiziert also regelmäßig das Halten von mehr als 50% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile eine beherrschende Stellung. Insoweit kann bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen mehrstufiger Beteiligung auf den handelsrechtlichen Kontrollbegriff des § 290 II- IV HGB entsprechend zurückgegriffen werden [Herzog/Figura, GwG § 3, 4.Aufl. 2020, Rn. 10].
Kann bei keinem Poolmitglied eine beherrschende Stellung auf den Pool ermittelt werden, existiert allein aufgrund der Stimmbindungsvereinbarung auch kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter in Bezug auf die mitteilungspflichtige Vereinigung, da keine natürliche Person in diesem Fall mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert (§ 3 II S. 1 Nr. 2 GwG) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt [Weipert (Fn. 6), § 34, Rn. 45 ff.]. Eine positive Einflussnahme auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung kann dann kein einzelnes Poolmitglied ausüben. Sofern sämtliche Poolmitglieder im Fall der Einstimmigkeit nur gemeinsam über die Stimmrechte verfügen können, ist mit Blick auf die Wertungen des § 290 III S. 2 HGB keine Zurechnung der Stimmen angezeigt. Sofern die Stimmbindungsgemeinschaft durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten bei der Ausübung der Stimmrechte vertreten wird, ist der Bevollmächtigte nicht als wirtschaftlich Berechtigter zu qualifizieren, wenn dieser nach Weisung handeln muss.
Kann nach eingehender Durchführung umfassender Prüfungen von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 I GwG kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners (§ 3 II S. 5 GwG) [Herzog/Figura, Rn. 14].

Fazit
Schlussendlich bedeutet dies, dass eine Gesellschaft, die zum Transparenzregister mitteilungspflichtig ist, in der jedoch ein Stimmrechtspool über 25% der Stimmen besitzt, eine Abwägung treffen muss, wen sie als wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG eintragen lässt. Vorzugswürdig ist jedoch der Meinung zu folgen, den § 290 HGB anzuwenden und denjenigen als wirtschaftlich Berechtigten zu behandeln, der die meisten Stimmrechte innerhalb des Pools besitzt, denn eine Kontrolle ergibt sich automatisch auch aus der Stimmrechtslage, d.h. je größer die Stimmanteile, desto mehr Kontrolle kann ausgeübt werden. Eine faktische Kontrollstellung wird allerdings oftmals schwierig sein zu ermitteln, wenn viele Stimmrechtspool-Mitglieder gleichgewichtig agieren, dies mit der Folge, dass eine maßgebliche Kontrolle keines der Mitglied hat.

20/10/2021

Die neue Transparenzregisterregelung des GwG– beachtenswerte Aspekte für Unternehmen und deren Berater Teil IV: Wie funktioniert die Eintragung in das Transparenzregister?

Die Eintragung in das Transparenzregister läuft über die offizielle Internetseite des Transparenzregisters. Dort muss sich der wirtschaftlich Berechtigte registrieren und alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten eintragen, sowie im Anschluss daran den Auftrag zur Eintragung erstellen.
Anzugeben sind die Namen und Adressen der "wirtschaftlich Berechtigten", deren Geburtsdaten, das Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, die Art der wirtschaftlichen Berechtigung und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
So ist im Ergebnis allen Unternehmen, die jetzt der Meldepflichtigkeit unterfallen, anzuraten, sich umgehend in das Transparenzregister einzutragen, um mögliche Bußgelder und Pflichtverletzungen zu umgehen.
Einsehbar ist das Transparenzregister im Grunde für jedermann, da es sich seit diesem Jahr (2021) um ein Vollregister handelt. Insbesondere amtliche Stellen, z. Bsp. Notare nehmen Einsicht vor und bei Beurkundungen, aber auch andere Behörden und interessierte fremde Dritte. Man wird deshalb gehalten sein, die erforderlichen Angaben zu machen und zwar richtige und im Zweifel überprüfbare Angaben, nicht jedoch unbedingt weiter Angaben darüber hinaus.
Um abzugrenzen, wer bei welchen Mehrheiten und Konstellationen im Gesellschafterkreis als maßgeblich wirtschaftlich Berechtigte einzutragen ist, gilt es sorgfältig zu prüfen, wie die Kriterien lauten. Dazu lesen Sie demnächst in Teil V dieser Serie wie die Kriterien dafür lauten.

Ayten Melikli (Dr. Grund, Räuchle, Besazza-Sulser, Laubis und Kollegen, Freiburg im Breisgau)

09/09/2021

Die neue Transparenzregisterregelung des GwG– beachtenswerte Aspekte für Unternehmen und deren Berater Teil III: Notarielle Praxis und Übergangsfristen
Notarielle Praxis:
Konsequenzen ergeben sich vor allem auch in der notariellen Praxis, da ein Notar dem Beurkundungsverbot unterliegt gemäß § 10 IX S. 4 GwG, wenn eine Gesellschaft nicht die nötigen Informationen liefern kann. Dafür war bisher ausreichend, dass die Gesellschaft beispielsweise im Handelsregister eingetragen war. Nun gilt gemäß § 20 GwG die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister und wenn diese Eintragung bei einer meldepflichtigen Gesellschaft nicht vorliegt, so ist die Beurkundung abzulehnen gemäß § 10 IX S. 4 GwG i.V.m. § 11 Va S. 1 GwG.
Bei Immobiliengeschäften müssen Notare, als Verpflichtete gemäß § 2 I Nr. 10 a)aa) GwG den wirtschaftlich Berechtigten von beteiligten Unternehmen anhand einer Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf Schlüssigkeit überprüfen. Den Notar treffen entsprechende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 8 GwG. Ein Beurkundungsverbot gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft eine im Inland gelegene Immobilie erwerben möchte und nicht im Transparenzregister eingetragen ist (§ 10 IX S. 4 i.V.m. § 20 I S. 2, S. 3 GwG).
Übergangsfristen
In § 59 VIII GwG ist jedoch vorgesehen, dass für diejenigen Rechtseinheiten, die bislang von der Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister über § 20 II GwG ausgenommen waren, Übergangsfristen gelten werden. So bekommen
- eine bislang nicht mitteilungspflichtige AG, SE oder KgaA bis 31.3.2022,
- eine bislang nicht mitteilungspflichtige GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft (SCE) oder Partnerschaft bis 30.6.2022
- und alle sonstigen bislang nicht zur Mitteilung verpflichteten Rechtsträger bis 31.12.2022
Zeit, um ihre Pflichten zu erfüllen (§ 59 VIII Nr. 1-3 GwG). Dabei sind die nach § 59 IX GwG Bußgeldvorschriften für eine von der Streichung der Mitteilungsfiktion betroffene AG, SE oder KGaA bis 31.3.2023, eine von der Streichung der Mitteilungsfiktion betroffene GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft (SCE) oder Partnerschaft bis 30.6.2023 und für alle sonstigen von der Streichung der Mitteilungsfiktion betroffenen Rechtsträger bis 31.12.2023 ausgesetzt werden. Für diese müssen außerdem bis zum 1.4.2023 keine Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben werden, wenn nach der bis einschließlich zum 31.7.2021 geltenden Fassung des § 23a I i.V.m. § 20 II GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte (§ 59 X GwG) (Goette, DStR 2021, 1551).

Ayten Melikli (Dr. Grund, Räuchle, Besazza-Sulser, Laubis und Kollegen, Freiburg im Breisgau)

26/08/2021

Die neue Transparenzregisterregelung des GwG– beachtenswerte Aspekte für Unternehmen und deren Berater Teil II: Besonderheiten bei Immobilienkäufen mit ausländischem Partner

Der Direkterwerb von Immobilien durch ausländische Rechtseinheiten ist gemäß § 20 I S. 2 GwG transparenzpflichtig. Vereinigungen mit Sitz im Ausland, sind dabei mitteilungspflichtig, wenn die Beteiligten sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Nach § 21 I S. 2 GwG gelten vergleichbare Pflichten für Verwalter von Trusts, die außerhalb der EU ihren Wohnsitz oder Sitz haben (FAQ des Bundesverwaltungsamts vom 9.2.2021, 2. Ziff. A Frage 1).
Zu beachten ist, dass sich gerade für alle Berater und Anwälte bei Geschäften mit meldepflichtigen Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten ergeben und dass die Berater, auch die Anwälte einen sehr engen Spielraum haben. Dabei reicht bereits die Leichtfertigkeit des Nichterkennens oder Nichtmeldens eines meldepflichtigen Unternehmens aus, um eine Strafbarkeit nach sich zu ziehen und Bußgelder aufzuerlegen. Das trifft dann den beratenden Anwalt ebenso wie die beteiligten Unternehmen. Unter Leichtfertigkeit ist schon eine graduell gesteigerte grobe Fahrlässigkeit zu verstehen. Der leichtfertig Handelnde muss besonders sorgfaltswidrig handeln, d.h. die gebotene Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Maße verletzen (BGH NStZ-RR 2010, 178). Gerade bei Verstößen gegen die Legalitätspflicht ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Vertreter der Vereinigung der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft Selbst einfache Fahrlässigkeit kann entfallen, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist oder die gesetzlichen Vertreter sich über die wahre Rechtslage irrten und deshalb gegen eine gesetzliche Pflicht verstießen (BGH NZG 2015, 792 (794), Rn. 28 ff.).

Compliance
Verstöße gegen die Mitteilungspflichten gelten als Ordnungswidrigkeiten und werden zum Teil mit hohen Bußgeldern bestraft [Bußgeldkatalog siehe M. Goette NZG 2020, 1206 (1210 f.)]. Daher bedarf es einer strikten Überwachung der jeweiligen Pflichten zur Sicherstellung der unternehmensinternen Compliance. Weitergehend sollte auch die Einhaltung der Transparenzregisterpflichten standardmäßig in das Prüfungsprogramm einer Due Diligence Prüfung bei M&A-Transaktionen aufgenommen werden.

Ayten Melikli (Dr. Grund, Räuchle, Besazza-Sulser, Laubis und Kollegen, Freiburg im Breisgau)

02/08/2021

Die neue Transparenzregisterregelung des GwG– beachtenswerte Aspekte für Unternehmen und deren Berater (Was gilt ab dem 01.08.2021?) Teil I

Die ab dem 01.08.2021 neu geregelten Vorschriften des GwG enthalten einige wichtige Änderungen für die Unternehmen. Höchste Aufmerksamkeit ist dabei für die beratenden Anwälte geboten.
Vor allem in der Praxis bei notariell zu beurkundenden Verträgen – jetzt schon -und im Zusammenhang damit auch für die anwaltliche Tätigkeit ergibt die aktuelle Änderung eine hohe Relevanz: Unternehmen, die bisher im Handelsregister eingetragen waren, mussten nicht noch zusätzlich im Transparenzregister aufgeführt sein, wenn sie Verträge schlossen die beurkundet werden sollten. Ebenso war es bei besonderen handelsrelevanten Tätigkeiten. Jetzt aber, ab dem 1.8.2021 bereits, müssen jedoch meldepflichtige Unternehmen – ab sofort - zum Beispiel bei Immobilientransaktionen zwingend im Transparenzregister eingetragen sein, weil der Notar den Vertrag ansonsten gar nicht beurkundet.
Die bisherige Auffangregelung (beispielsweise für alle GmbHs), dass eine Handelsregistereintragung genügt, ist nun also weggefallen und das Transparenzregister ist zum Vollregister geworden. Das heißt, dass alle Unternehmen, die meldepflichtig sind, in diesem geführt werden müssen (Bode/Gätsch, NZG 2021, 437). Andernfalls folgen schwere Bußgelder für alle, die meldepflichtig sind, die ein bestimmtes Handelsgeschäft abwickeln und die nicht im Transparenzregister aufgeführt sind.
Ziel der neuen Regelung ist insbesondere, die weit verbreitete Praxis der Geldwäsche zu unterbinden und präventiv zu handeln, diese also zu verhindern, durch die Eintragung im Transparenzregister, sowie durch die damit verbundene Kontrolle der Risikogruppen im Zusammenhang mit der weitreichenderen Verantwortlichkeit der wirtschaftlich Berechtigten.
Der Begriff der Geldwäsche, auf die die Neuregelung zielt, umfasst in diesem Sinne vor allem den Prozess der Verschleierung von illegalen Vermögenswerten hinsichtlich des Vorhandenseins, der Herkunft oder ihrer Bestimmung, mit dem Ziel sie als rechtmäßige Einkünfte zu deklarieren (Ruhmannseder in BeckOK StGB § 261 RN. 5). Darüber hinaus umfasst der Begriff auch das ,,Einschleusen von Vermögensgegenständen aus Organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung‘‘ zu verstehen, ,,der Wert soll erhalten, zugleich aber dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden‘‘ (BT-Drs. 11/7663, 24).

Dabei sind meldepflichtig bzw. jetzt regelmäßig anmeldepflichtig
- Juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH)
- eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG)
- Treuhänder bei eigennützigen nicht rechtsfähigen Stiftungen oder entsprechenden Rechtsgestaltungen
- GmbH & Co. KGs
- alle (bestimmenden) Gesellschafter, die jeweils mehr als 25% beteiligt sind, wenn in der Komplementär – GmbH keine von der KG abweichende Beherrschungslage vorliegt und die erforderlichen Angaben des Geschäftsführers der Komplementär – GmbH alle vollständig und in elektronischer Form aus dem Handelsregister zu entnehmen sind.
(Siehe Regierungsentwurf vom 31.7.2019, 98)
Ausnahmsweise nicht meldepflichtig sind
- Ein-Mann GmbH & Co. KG mit gleicher Beteiligung in der Komplementär-GmbH & Co. KG
- Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten
- Kommanditgesellschaften ohne tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, bei denen die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten aus dem öffentlichen Register mit allen nötigen Angaben zu entnehmen sind.

Sehr risikobelastet ist hier die Gruppe der Anwälte und die sämtlichen Beteiligten aus der Immobilienbranche. Diese gelten als höchste Risikostufe in dem Geldwäsche-Bereich.

Ayten Melikli (Dr. Grund, Räuchle, Besazza-Sulser, Laubis und Kollegen. Freiburg im Breisgau)

Adresse

GoetheStr. 61
Freiburg Im Breisgau
79100

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
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