25/04/2025
Erfolg vor dem Landgericht Frankfurt am Main! Für meinen Mandanten konnte ich eine Erfolg erzielen. Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherten aber auch generell:
Der Fall:
Mein Mandant hatte in seinem Wohnhaus einen großen Wasserschaden erlitten, als sich wegen eines Unwetters (starke Regenfälle) im August 2020 im Rhein-Main-Gebiet so viel Wasser aufstaute, dass sein Haus zum Teil überschwemmt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fanden gerade größere Umbauarbeiten statt. Allerdings führten diese nicht zum Schaden, weil das Wasser von einer Seite eindrang, die vom Umbau gerade nicht betroffen war. Trotzdem wollte der Versicherer nicht zahlen.
Das Problem:
Viele Wohngebäudeversicherungen enthalten in den Versicherungsbedingungen eine Klausel, wonach keine Entschädigung für Schäden geleistet wird, wenn das Gebäude bei Schadenseintritt nicht bezugsfertig ist. Damit sollen Objekte, die sich noch im Bau befinden, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.
Probleme mit der Versicherung treten in der Praxis immer wieder dann auf, wenn ein fertiggestelltes und bezogenes Haus umgebaut wird. Tritt dann ein Schadensfall ein, versuchen manche Versicherer unter Verweis auf die fehlende Bezugsfertigkeit sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen.
Das Urteil:
In der Wohngebäudeversicherung sind auch Objekte versichert, deren Bezugsfertigkeit durch spätere Umbaumaßnahmen wieder entfällt (LG Frankfurt am Main, 11.10.2024 - 2-08 O 187/21).
Nach dem Urteil ist ein Wohngebäude nach dem normalen Sprachgebrauch dann bezugsfertig, wenn es so weit fertiggestellt ist, dass es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann. "Fertig" meint danach die erstmalige Bezugsfertigkeit. Ist ein Gebäude einmal bezugsfertig gestellt, greift der Ausschluss auch dann nicht, wenn durch spätere Umbaumaßnahmen die Bezugsfertigkeit wieder entfallen sollte.
Die Entscheidung ist erfreulich klar und schiebt der Regulierungsverweigerung der Versicherung einen klaren Riegel vor!