Arzthaftung
Einführung
Als Arzthaftung wird die rechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes für Fehler bei der medizinischen Behandlung eines Patienten bezeichnet. Obwohl die Arzthaftung als Überbegriff sowohl für die strafrechtliche als auch zivilrechtliche Verantwortlichkeit gebraucht werden könnte, wird der Begriff fast ausschließlich im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Verpflichtung zur L
eistung von Schadensersatz gebracht. Die Arzthaftung ist im Gesetz nicht gesondert geregelt. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Haftungsregeln. Da zwischen Patient und Arzt in fast allen Fällen ein Behandlungsvertrag besteht, haftet der Arzt sowohl nach den Regelungen über die vertragliche Schlechtleistung (§ 280 BGB) und nach deliktischen Recht (§ 823 BGB). Darüber hinaus haben die Gerichte viele Sonderregeln, insbesondere zum Beweisrecht, aufgestellt. Diese sollen nunmehr in einem Patientenrechtegesetz zusammengefasst werden. Rechtliche Voraussetzungen
Voraussetzung für die Arzthaftung ist ein Fehlverhalten des Arztes im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Heilbehandlung. Dies kann entweder ein Fehler bei der Auswahl oder Durchführung einer medizinischen Maßnahme (sogenannte Behandlungsfehler) oder aber die Verletzung der Aufklärungspflichten über die Risiken einer Heilbehandlung (Aufklärungspflichtverletzung) sein. Anderes Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Behandlung, etwa ein Abrechnungsbetrug gegenüber dem Patienten oder einer Krankenkasse, führt zwar auch zu einer Haftung des Arztes, wird aber nicht als Arzthaftung bezeichnet. Die Anforderungen für die Arzthaftung sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen, zum Schadensersatz verpflichtenden Fehlern. Es muss durch den Arzt ein vorsätzlich oder fahrlässig begangener Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst begangen werden. Ferner muss gerade durch diesen Fehler ein Schaden beim Patienten entstanden sein. Beides muss durch den Patienten bewiesen werden. Nur in Ausnahmefällen greifen zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen. Anders sieht es aus, wenn dem Arzt vorgeworfen wird, er habe den Patienten nicht ausreichend über die Risiken und Chancen der Behandlung oder mögliche Alternativen hierzu aufgeklärt. Hier muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten richtig aufgeklärt und dieser daraufhin mit der Behandlung einverstanden gewesen ist. Gelingt ihm dies nicht, muss der Arzt nachweisen, dass der Patient in jedem Fall mit der Behandlung, etwa einer Operation, einverstanden gewesen wäre. Praktische Schwierigkeiten
In der Realität ist es für den Patienten weiterhin sehr schwierig, in einem Arzthaftungsfall zu seinem Recht zu kommen. Bereits der Nachweis eines Fehlers des Arztes ist schwer, da dem Patienten als medizinischem Laien die entsprechenden Fachkenntnisse zur Beurteilung einer Behandlung meistens fehlen und er zudem, etwa bei Operationen in Narkose, den Fehler des Arztes häufig gar nicht miterlebt. Schwierig ist zudem der Beweis eines Schadens gerade aufgrund eines ärztlichen Fehlers. Denn auch hier muss der Patient beweisen, dass dieser Schaden nicht bereits durch die ursprüngliche Erkrankung oder Verletzung verursacht wurde. Im Bereich der Aufklärungspflichten ist zwar der Arzt beweispflichtig. Da die Aufklärung aber nur mündlich erfolgen muss, genügt es vor Gericht häufig, wenn der Arzt glaubhaft versichert, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Anlaufstellen
Für Patienten, die den Verdacht einer Fehlbehandlung oder Aufklärungspflichtverletzung hegen, bieten sich mehrere Möglichkeiten an. Neben der Überprüfung durch ein Gericht haben die Ärztekammern auch sogenannte Schlichtungs- und Gutachterstellen eingerichtet. Diese begutachten im Auftrag des Patienten die Richtigkeit einer medizinischen Behandlung. Allerdings sind weder Arzt noch Patient verpflichtet, das Ergebnis der Begutachtung anzuerkennen. Die Kosten dieses Verfahrens werden von den Haftpflichtversicherern der Ärzte getragen, sodass für den Patienten keine Kosten entstehen. Gesetzlich krankenversicherte Patienten haben zudem die Möglichkeit, sich an ihre Krankenkasse zu wenden. Auch diese führt dann eine, für den Patienten kostenlose, Begutachtung durch. Hierfür wird der Medizinische Dienst der Krankenkasse beauftragt. Der Arzt wird an diesem Verfahren nicht beteiligt. Auch hier müssen weder Arzt noch Patient das Ergebnis akzeptieren. Beide Begutachtungsverfahren sehen keine persönliche Untersuchung des Patienten vor, sondern bewerten allein auf Basis der Behandlungsunterlagen des Arztes sowie der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien.