18/10/2021
3 Hinweise, wann ein Bußgeldbescheid verjährt sein kann.
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlicht- oder Abstandsverstößen beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate.
Der Beginn der Verjährung ist der Tag, an dem entweder, die Geschwindigkeitsüberschreitung, das Überfahren der roten Ampel oder der Abstandsverstoß begangen worden sein soll.
Es handelt sich dabei um den sogenannten Tattag. Ab dem Tattag beginnen die 3 Monate Verjährungsfrist zu laufen.
Durch die Polizei oder Bußgeldbehörde kann die begonnene Verjährungsfrist mehrfach unterbrochen werden.
Was bedeutet eine Unterbrechung?
Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut mit 3 Monaten zu laufen. Diesmal jedoch ab dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung. Der Tattag ist deshalb nicht mehr in erster Linie relevant.
Was ist die bekannteste erste Unterbrechungshandlungen?
Die erste Unterbrechungshandlung ist in der Praxis die sogenannte Anhörung. Die Anhörung findet in der Praxis auf zwei verschiedenen Arten statt.
In der Mehrheit findet Sie durch ein Anhörungsschreiben im Briefkasten statt. In dem Anhörungsschreiben wird der Person dargelegt, dass sie unter Verdacht steht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und es ihr freistehe, sich zu der Sache zu äußern.
Die Anhörung kann jedoch auch persönlich stattfinden.
Das passiert sehr oft, wenn die Geschwindigkeit anhand eine Laserpistole ermittelt wird. Dann wird in der Regel der/die Betroffene unmittelbar von der Polizei angehalten und in diesem Gespräch wird der erste Tatvorwurf unterbreitet.
Im Folgenden beschäftigt sich der Beitrag nur mit dem Anhörungsschreiben im Briefkasten.
Das bedeutet, dass die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Anhörungsschreibens erneut zu laufen beginnt. Innerhalb der nächsten 3 Monaten muss deshalb ein Bußgeldbescheid erlassen werden.
Dabei ist wichtig, dass es nicht darauf ankommt, dass der Bußgeldbescheid auch exakt 3 Monate nach dem Anhörungsschreiben im Briefkasten eingegangen sein muss.
Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass, je länger das Verfahren andauert, desto eher es zu überprüfen gilt, wann die Verjährung eintritt bzw. eingetreten ist.
Den ersten Überblick über die Verjährung, kann man sich mit den oben genannten 3 Daten erschließen.
Das waren (1) der Tattag, (2) den Tag der Anhörung und (3) den Tag des Bußgeldbescheides.
Ergeben sich dabei Unklarheiten, dann lässt sich die Verjährung nur anhand der kompletten Akte des Verfahrens errechnen. Das liegt daran, dass zum Teil handschriftliche Verfügungen oder Anordnungen die Verjährung beeinflussen und sich diese sich nur aus den Akten ergeben.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Verfahren verjährt sein könnte dann melden Sie sich bei uns. Wir werden Sie dabei unterstützen, den Verjährungszeitpunkt genau zu ermitteln.
Wenn Sie uns über unser Kontaktformular schreiben möchten, können Sie diesen Link dafür nutzen:
https://frank-rae.de/kontakt
Wichtig:
Wenn ein Bußgeldbescheid eingegangen ist und Sie Bedenken haben, dass diese Verfahren bereits verjährt ist, müssen Sie trotzdem Einspruch einlegen! Nach dem Einspruch kann in aller Ruhe die Akte eingeholt, die Verjährung berechnet und ggf. die Einstellung des Verfahrens beantragt werden.
Frank Rechtsanwaltskanzlei
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Telefon: 069-66379795
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