20/05/2016
Darf man zur Rettung eines Hundes ungestraft eine Autoscheibe einschlagen?
Leider passiert es viel zu oft, dass Hunde im Auto zurückgelassen werden. Viele Hundebesitzer wissen oder berücksichtigen zumindest nicht, dass sich ein Auto bereits ab Temperaturen von 20 Grad – selbst an bewölkten Tagen! – auf etwa 46 Grad aufheizen kann, an heißen, sonnigen Tagen, sogar auf bis zu 70 Grad. Das Auto kann dann innerhalb nur weniger Minuten zur tödlichen Hitzefalle für das Tier werden.
Was kann man also und vor allem was darf man auch tun, wenn man einen Vierbeiner in einer solchen Notsituation vorfindet? Darf man als Passant notfalls die Autoscheibe zur Rettung des Hundes einschlagen?
Grundsätzlich ja.
Allerdings sollten dabei ein paar Punkte beachtet werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Denn zunächst einmal erfüllt das Einschlagen der Autoscheibe eines fremden Pkws den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§303 StGB). Auch zivilrechtlich liegt ein Fall der unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB vor, der den Hilfeleistenden zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten kann.
Eine Sachbeschädigung am Pkw ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn ein Fall des § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) vorliegt. Ferner kommt dem Tierretter auf zivilrechtlicher Ebene § 228 BGB zugute. Dem rücksichtlosen Hundehalter kann dagegen unter Umständen ein Strafverfahren wegen Tierquälerei nach § 17 TierSchG drohen. Dies vorausgeschickt, sollten folgende 4 Schritte für eine effektive und rechtskonforme Rettung des Hundes eingehalten werden:
1. Hundehalter ermitteln.
Befindet sich ein Hund in einer Notsituation im Auto, so sollte zuerst versucht werden, den Besitzer des Pkws so schnell wie möglich ausfindig zu machen (z.B. in nahen gelegenen Läden fragen, in Wohnhäusern klingeln oder Passanten ansprechen und um Hilfe bitten).
2. Polizei rufen.
Lässt sich der Besitzer nicht schnell ermitteln, so sollte umgehend die Polizei gerufen werden.
3. Rettungsmaßnahme durchführen.
Erlaubt es der Zustand des Hundes nicht, das Eintreffen der Polizei abzuwarten, so darf dieser nach Absenden des Notrufes selbst befreit werden. Dazu sollte zunächst geprüft werden, ob nicht eine Tür geöffnet ist, oder sich das Auto durch einen Fensterschlitz öffnen lässt. Bleibt dies erfolglos, so darf eine Autoscheibe eingeschlagen werden. Um den Schaden zu begrenzen, sollte dabei nach Möglichkeit ein Seitenfenster eingeschlagen werden.
Wichtig: Es empfiehlt sich, die Vorgehensweise des Retters zu Beweiszwecken zu dokumentieren! Dies geschieht am Besten durch die Gewinnung von Zeugen (Name und Anschrift von Passanten aufschreiben) oder die Aufnahme von Fotos oder Videos von der Situation.
4. Erste-Hilfe leisten.
Der Hund muss dann sofort aus dem Auto in den Schatten getragen und dort mit Wasser versorgt werden. Das Trinkwasser sollte dabei nicht eiskalt sein. Zusätzlich sollte der Körper des Hundes mit handwarmem oder leicht kühlem Wasser gekühlt werden. Ein anschließender Besuch beim Tierarzt ist unumgänglich, selbst, wenn sich der Zustand des Hundes aufgrund der Erste-Hilfe-Maßnahmen scheinbar verbessert hat.
Übrigens: In Österreich und der Schweiz ist die Rechtslage vergleichbar. Darum darf auch dort – zur Rettung eines Hundes aus einem überhitzten Auto – genauso vorgegangen werden wie in Deutschland.
Ihr Rechtsanwalt in Frankfurt am Main mit Tätigkeitsschwerpunkt Tierrecht. Bundesweite Vertretung Recht rund ums Tier.