Rechtsanwalt Siniša Bolkovac

Rechtsanwalt Siniša Bolkovac Hier erhalten Sie aufgrund mehrjähriger Erfahrung eine kompetente Beratung und individuelle Betreuu Rechtsanwalt Siniša Bolkovac

Die Kanzlei Bolkovac mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine überregional agierende Kanzlei, die Mandanten im gesamten Bundesgebiet betreut. Hier erhalten Sie aufgrund mehrjähriger Erfahrung eine kompetente Beratung und individuelle Betreuung in den Schwerpunktbereichen des Arbeitsrechts, Strafrechts, Verkehrsrechts, Vertragsrechts sowie des geistigen Eigentums. Dabei kann die Beratung, Betreuung s

owie die Korrespondenz in englischer, deutscher, kroatischer, bosnischer und serbischer Sprache geführt werden. Neben zahlreichen Kooperationspartnern kann zudem auf ein breites nationales und internationales Netzwerk zur Erreichung Ihrer Interessen zurückgegriffen werden. Gerne bieten wir auch Ihnen zielorientierte Lösungen und würden uns freuen, auch Sie erfolgreich zu vertreten.

20/03/2020

Nehmt euch die Zeit, um euch den folgenden Beitrag zum Thema Kurzarbeit durchzulesen.

Welche Rechte und Pflichten bestehen bei Kurzarbeit?

Ein Überblick

Kurzarbeit kann eingeführt werden, wenn bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die personellen Kapazitäten zu reduziert werden sollen, ohne betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Die betroffenen Arbeitnehmer können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Dauer der Kurzarbeit Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen. Dabei sind die Anforderungen an den erforderlichen Arbeitsausfall sowie die für die Einführung von Kurzarbeit und den Bezug von Kug erforderlichen betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen in den §§ 95 ff. SGB III geregelt.
Darüber hinaus ist die Einführung von Kurzarbeit an bestimmte arbeitsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.
Kurzarbeit führt zu einer (teilweisen) Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis; der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung (teilweise) befreit, verliert aber gleichzeitig auch insofern seinen Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhält er Kug. In Höhe des Kug behält er seinen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber (BAG, Urteil v. 25.1.2012, 5 AZR 671/10). Das ist immer dann von Bedeutung, wenn ein Anspruch auf Kug nicht besteht oder widerrufen wird (BAG, Urteil v. 22.4.2009, 5 AZR 310/08).
Sofern während der Kurzarbeit Überstunden angeordnet werden, kann dies u.U. ein Indiz für die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls sein. Falls der Arbeitsausfall vermeidbar ist, besteht kein Anspruch auf Kug.
Urlaub kann weiterhin während der Kurzarbeit genommen werden. Dabei ist das Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren.
Bei Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit oder sofern Feiertage in den Kurzarbeitszeitraum fallen, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des "Kurzlohns".


1. Herabsetzen der Hauptleistungspflichten bei Kurzarbeit

Die (gegenseitigen) Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, (die Pflicht des Mitarbeiters zu arbeiten und die des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, § 611 BGB) werden durch die Einführung der Kurzarbeit im gleichen Verhältnis herabgesetzt. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung eines Zuschusses zum Kug verpflichtet, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag dies vorsieht.

Beispiel:Kug bei reduzierter Arbeitszeit

Wird die wöchentliche Arbeitszeit um 20 % gekürzt, ist auch das wöchentliche Entgelt um den gleichen Prozentsatz zu verringern. Bei einer Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ist die verminderte Stundenzahl zugrunde zu legen. Bei einem Monatsgehalt ist dieses entsprechend der verminderten Stundenzahl proportional zu kürzen; die Kürzung ist vom Gesamtentgelt (ggf. Tarifgehalt inklusive aller Zulagen) vorzunehmen.


2. Kurzarbeit und Überstunden

Die Anordnung von Überstunden während der Kurzarbeit ist grundsätzlich unzulässig.
Sie ist in der Regel als ein Indiz dafür zu verstehen, dass der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist (Bieback Gagel, SGB II/SGB III, 2016, § 96 SGB III Rn. 127). Überstunden kann daher nur ausnahmsweise angeordnet werden, z. B. zur Ausführung dringender Reparaturarbeiten oder zur Abwicklung eines einzelnen Eilauftrags. Die im Kurzarbeitszeitraum geleisteten Überstunden haben jedoch Einfluss auf die Berechnung des Kug, da das Entgelt für die Überstunden beim Soll-Entgelt abzuziehen und beim Ist-Entgelt hinzuzurechnen ist. Damit erhält der Mitarbeiter vom Arbeitgeber zusätzlich das Arbeitsentgelt für die geleisteten Überstunden, andererseits vermindert sich sein Anspruch auf Kug.


3. Kurzarbeit und Urlaub

Urlaub kann selbstverständlich auch während der Kurzarbeit genommen werden. Auf diese Weise kann – insbesondere bei Betriebsferien – Kurzarbeit ggf. vermieden werden. Das Urlaubsentgelt ist dabei vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt, § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG.

Beispiel: Urlaub während Kurzarbeit

Ein Arbeitnehmer nimmt Urlaub in der zweiten Woche eines Kalendermonats, für den Anspruch auf Kug besteht. Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen, gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Somit können Arbeitnehmer also Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden, indem sie Urlaub nehmen. Kug steht dem Arbeitnehmer nur für die Nicht-Urlaubstage im Anspruchszeitraum zu, d. h. für die Tage, an denen er verkürzt bzw. wegen der Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat. Der Arbeitgeber müsste an sich aber Urlaub ohnehin vorrangig vor Kurzarbeit gewähren, soweit möglich, um den Anspruch auf Kug herbeizuführen,§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III.

Beachte die folgende EuGH-Entscheidung, wonach der Arbeitgeber bei Kurzarbeit Urlaub streichen bzw. reduzieren darf:

Der EuGH hat entschieden, dass eine Regelung in einem Sozialplan, wonach sich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert, mit europäischem Unionsrecht vereinbar ist (EuGH, Urteil v. 8.11.2012, C-229/11 und C-230/11). Nach dessen Auffassung ist die Situation des Kurzarbeiters mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (vgl. "Tirol-Urteil", EuGH, Urteil v. 22.4.2010, C-486/08, NZA 2010 S. 557 -Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung reduziert werden-;).
Unklar ist jedoch, ob die Verringerung der Urlaubsansprüche nach deutschem Recht während der Kurzarbeit stets automatisch eintritt oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Änderungsvereinbarung dazu oder einer Betriebsvereinbarung bedarf. Bis zur Klärung der Rechtslage sollten Regelungen über die Kurzarbeit die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit "Null" ausdrücklich vorsehen.


4. Kurzarbeit und Feiertage

Anspruch auf Kug besteht nicht, wenn ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum fällt. In diesem Fall ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Der Arbeitsverdienstanspruch entsteht dabei in der Höhe, die er ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte, d. h. im vorliegenden Zusammenhang in Höhe des "Kurzlohns", soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre, und im Übrigen in Höhe des fiktiven Kug, § 2 Abs. 2 EFZG. Der zuletzt genannte Betrag ist zu versteuern; die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen (vgl. Schliemann, Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 2016, § 2 EFZG, Rn. 40.). Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen (BAG, Urteil v. 8.5.1984, 4 AZR 194/82).


5. Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit

Bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers während des Kurzarbeitszeitraums besteht nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Höhe, in der sie dem Arbeitnehmer ohne die Krankheit zustehen würde. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Lohnausfallprinzip, § 4 Abs. 3 EFZG, so dass sich der Entgeltanspruch im Ergebnis in gleichem Umfang wie bei den arbeitsfähigen Mitarbeitern vermindert.

Beispiel: Arbeitsunfähigkeit während Kurzarbeit

In einem Betrieb wird in der Weise verkürzt gearbeitet, dass die Arbeit in der zweiten und dritten Woche eines Monats ganz ausfällt. Erkrankt ein Arbeitnehmer während dieser Zeit, so hat dieser ebenso wie seine gesunden Kollegen keinen Lohn- bzw. Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Das Bestehen eines Anspruchs eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers auf Kug, hängt vielmehr davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kug eintritt oder bereits davor.
Erkrankt der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum oder an dem Tag, an dem dieser beginnt, besteht ein Anspruch auf Kug, solange ihm ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall zusteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde § 98 Abs. 2 SGB III.
Wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem Anspruchszeitraum erkrankt, so hat er einen ergänzenden Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse in Höhe des Kug, § 47 b Abs. 4 SGB V.
Falls in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag fällt, so muss der Arbeitgeber die Entgeltzahlung auch in Höhe des Kug übernehmen (vgl. § 2 Abs. 2 EFZG).


6. Kurzarbeit und bezahlte Freistellung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 616 BGB (bspw. Eheschließung, Tod naher Angehöriger , Wohnungswechsel) oder im Falle einer entsprechenden Regelung in einem Manteltarifvertrag, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nach dem Ausfallprinzip zur Zahlung des ausgefallenen Arbeitsentgeltes verpflichtet.

Beispiel: Freistellung während der Kurzarbeit

Ein Arbeitnehmer nimmt an einem Arbeitstag, an dem die Arbeit wegen Kurzarbeit ausfiel, an der Beerdigung eines nahen Angehörigen teil. Der Tarifvertrag sieht hierfür einen Tag Freistellung vor. In diesem Fall steht dem Mitarbeiter kein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu, zum Ausgleich wird jedoch Kug gewährt. Hätte die Beisetzung dagegen an einem Arbeitstag stattgefunden, an dem unverkürzt gearbeitet wurde, so stünde dem Mitarbeiter einen ein voller Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zu.


7. Kurzarbeit und Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit ist sozialwidrig, wenn sie auf denselben Gründen beruht, die zur Kurzarbeit geführt haben. In diesem Fall besteht für eine betriebsbedingte Kündigung i. d. R. nicht das gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG notwendige "dringende" betriebliche Erfordernis (vgl. Bieback, Gagel, SGB II/SGB III, 2016, § 95 SGB III Rn. 186). Zudem setzt eine betriebsbedingte Kündigung einen dauerhaften Fortfall der Arbeitsmenge voraus. Hieran fehlt es jedoch bei der Kurzarbeit, denn diese setzt gerade voraus, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist (Oetker, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2017, § 1 KSchG Rn. 288 mit Verweis auf BAG, Urteil v. 23.2.2012, 2 AZR 548/10, NZA 2012 S. 852, Rn. 21).
Ausnahmsweise kann jedoch eine betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit gerechtfertigt sein, wenn über jene Gründe hinaus, die zur Einführung der Kurzarbeit geführt haben, weitergehende inner- oder außerbetriebliche Umstände gegeben sind, die auf Dauer den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers entfallen lassen (BAG, Urteil v. 17.10.1980, 7 AZR 675/78, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10). Die Prognose der Erhaltung der Arbeitsplätze bezieht sich auf die Gesamtheit der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb, sodass für einzelne Arbeitnehmer aufgrund zusätzlicher Umstände durchaus die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen kann (BAG, Urteil v. 26.6.1997, 2 AZR 494/96).
Sollte es während eines Anspruchszeitraums zu Kündigungen kommen, ist zu prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet. Einige Tarifverträge sehen für diesen Fall nämlich vor, dass den betroffenen Mitarbeitern für die Dauer der Kurzarbeit bis zur Entlassung das ungekürzte Entgelt weiterzuzahlen ist (BAG, Urteil v. 19.11.1996, 3 AZR 494/95). Nach Möglichkeit sollten daher solche Arbeitnehmer in vollem Umfang beschäftigt werden; ein Anspruch auf Kug besteht nicht (BSG, Urteil v. 27.4.1989, 11 Rar 99/88).

Für den Ausspruch personen- oder verhaltensbedingter Kündigungen gelten während einer laufenden Kurzarbeit keine Besonderheiten.

Ein arbeitsrechtlicher Überblick für alle,  die es interessiert.
11/03/2020

Ein arbeitsrechtlicher Überblick für alle, die es interessiert.

Darf ich aus Angst vor Ansteckung von der Arbeit fernbleiben? Wer zahlt für eine Quarantäne? Kann der Arbeitgeber das Tragen einer Atemschutzmaske anordnen? Wir beantworten häufige Fragen und geben Tipps, wie sich die Gefahr einer Ansteckung reduzieren...

Ein schöner zusammenfassender Beitrag.
27/09/2019

Ein schöner zusammenfassender Beitrag.

Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen ist ein Thema, das derzeit in Politik und Medien heftig diskutiert wird. Im Arbeitsalltag werden Angestellte teilweise schon seit Langem überwacht – oft auch mithilfe von Kameras. Aber auch E-Mails oder Chat-Protokolle finden ihren Weg zu den Vorgesetzt...

Auch das LG Frankfurt teilt die Ansicht.
11/12/2018

Auch das LG Frankfurt teilt die Ansicht.

Der VW-Konzern hat einen Kunden beim Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, so das LG Frankfurt.

Ein kleiner Beitrag zum Thema Mietrecht.
25/11/2018

Ein kleiner Beitrag zum Thema Mietrecht.

Was gibt es schöneres als an einem lauen Spätsommerabend, nach getaner Arbeit, noch ein paar Stunden mit einem Glas Wein auf der eigenen Terrasse zu sitzen? Doch das wird Mietern manchmal verwehrt, zum Beispiel durch ein Baugerüst vor dem Haus. Die Deutsche Anwaltauskunft hat sich angesehen, welc...

Auch das Grimassenziehen während des Fahrzeugführens stellt für Menschen mit Zeitproblemen eine weitere Möglichkeit dar,...
27/10/2018

Auch das Grimassenziehen während des Fahrzeugführens stellt für Menschen mit Zeitproblemen eine weitere Möglichkeit dar, um auf Blitzerfotos nicht erkannt zu werden.

Also bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bitte immer das Gesicht derart verziehen, als gäbe es keine Windschutzscheibe! 😉

An die Arbeitnehmer. Auch Arbeitgeber haben Regeln zu beachten...
04/10/2018

An die Arbeitnehmer. Auch Arbeitgeber haben Regeln zu beachten...

Kein Chef darf seine Mitarbeiter nach Gutdünken versetzen. Er muss sich dafür rechtfertigen können. Lesen Sie hier, wann Sie eine Versetzung verweigern dürfen: http://bit.ly/2QUiDVS

25/01/2018

KFZ-Darlehen widerrufen!

Möchten Sie Ihr gebrauchtes Fahrzeug zurückgeben oder vom Kauf zurücktreten, so kann ein Widerruf des Autokredits lohnenswert für Sie sein.

Die Kredit- und Leasingverträge fast aller Autobanken sind fehlerhaft. Betroffen sind Verträge, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Wirtschaftlich besonders interessant sind Verträge, die ab dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden.
Folge: Käufer, die ihren Wagen nach dem 10. Juni 2010 mit einem vom Händler vermittelten Kredit- oder Leasingvertrag finanziert haben, dürfen ihn zeitlich unbeschränkt widerrufen.
Das Widerrufsrecht der Verbraucher und Existenzgründer ist in den §§ 491 ff., 355 ff. BGB geregelt und gilt u.a. für Darlehensverträge, die im Rahmen der Kfz-Finanzierung aufgenommen wurden.

Ihre Rechte und Folgen des Widerrufs:

Aufgrund des Verbraucherdarlehensrechts sind Unternehmen, daher auch Banken, bei einem Verbraucherdarlehen dazu verpflichtet, Sie als Verbraucher über Ihre Widerrufsrechte zu informieren. Ist ein solcher Hinweis nicht, fehlerhaft oder unvollständig erfolgt, steht Ihnen als Verbraucher ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zu, mit der Folge, dass die lediglich 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Das bedeutet, dass Sie als Verbraucher auch noch Jahre nach dem Abschluss des Kfz-Darlehensvertrages diesen Vertrag widerrufen können, wovon Sie im Ergebnis stark profitieren können.

Bei wirksam widerrufenen Verträgen, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, muss die Bank Ihnen Ihre bisher geleisteten Anzahlungen und Raten zurückerstatten zzgl. einer Nutzungsersatzentschädigung. Als Gegenleistung sind Sie lediglich verpflichtet das Fahrzeug zurückzugeben und grundsätzlich einen Wertersatz für die Abnutzung des PKWs zu leisten.

Bei Verträgen, die ab dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, müssen Sie, wenn Sie als Verbraucher nicht ordnungsgemäß über Ihre Widerrufsrechte informiert wurden, nach Auffassung vieler Verbraucherschützer nicht einmal einen Ausgleich für den Wertverlust oder eine Entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer zahlen. Nur die – zumeist geringen – Kreditzinsen bekämen Sie in diesem Fall nicht zurück. Eine für Verbraucher sehr wichtige Gesetzesnovelle stellt in diesem Zusammenhang § 357 Abs. 7 BGB dar. Danach haben Sie ggf. lediglich Ihr Fahrzeug zurückzugeben und würden die Zahlungen auf den Autokredit zurück erhalten.

Welche Banken sind betroffen?

Nach bisherigen Erkenntnissen haben Finanzierungsverträge von folgenden Autobanken den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht genügt:

• ALFA ROMEO BANK
• AUDI-BANK
• AUTO EUROPA BANK
• BANK11
• BMW BANK
• FIAT BANK
• FORD BANK
• HONDA BANK
• JAGUAR BANK
• LANCIA BANK
• LAND ROVER BANK
• MASERATI BANK
• MERCEDES-BENZ BANK
• MKG BANK (MITSUBISHI)
• NISSAN BANK
• OPEL BANK
• PEUGEOT BANK
• PORSCHE BANK
• RENAULT BANK
• SANTANDER CONSUMER BANK
• SEAT BANK
• SKODA BANK
• TARGOBANK
• TOYOTA KREDITBANK
• VOLKSWAGEN BANK

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung den Fall?

Üblicherweise ist in Rechtsschutzversicherungsverträgen der Widerruf von Darlehensverträgen mitversichert. Bei KFZ-Käufen greift zudem die Verkehrsrechtsschutzversicherung. Jedoch tritt ein Rechtsschutzfall in derartigen Fällen erst dann ein, wenn die Bank den erklärten Widerruf zurückweist, so dass zu diesem Zeitpunkt (Zurückweisung des Widerrufs) die Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutzversicherung) bestehen sollte. Beachten Sie hierbei bitte, dass viele Rechtsschutzversicherungsverträge eine Wartezeit von 3 Monaten vorsehen. Bei dem Bestehen einer Wartezeit, sollten Sie den Widerruf erst nach Ablauf der Wartezeit erklären. Rechtsschutz- bzw. Verkehrsrechtsschutzversicherungsverträge ohne Wartezeiten bietet beispielsweise der ADAC an.

Sie können auch noch vor Erklärung des Widerrufs eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Beachten Sie hierbei die Ausschlussklauseln hinsichtlich des Widerrufs von Darlehensverträgen in den Versicherungsbedingungen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie mich an. Ich berate Sie gerne!

Adresse

Schumannstraße 27
Frankfurt
60325

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 18:00
Mittwoch 09:00 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 18:00
Freitag 09:00 - 18:00

Telefon

069-977 627 28

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwalt Siniša Bolkovac erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwalt Siniša Bolkovac senden:

Teilen