23/03/2020
🔹 BAUVERZÖGERUNG DURCH CORONA?
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Hausbau nach Immobilienkauf
➡️ RECHTSLAGE:
Ob Auftragnehmer oder Auftraggeber sich u.a. von Bauvorhaben lösen oder Schadenersatz fordern können, hängt wesentlich davon ab, ob ein Fall sog. höherer Gewalt vorliegt.
Die Einordnung der WHO vom 11. März, die Ausbreitung der sog. Corona-Viren als Pandemie einzustufen, dürfte die Anforderung an höhere Gewalt grundsätzlich erfüllen.
Zu unterscheiden ist weiterhin, ob ein sog. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)-Vertrag oder ein VOB/B-Vertrag besteht.
Nach BGB könnte die vertragliche Geschäftsgrundlage gestört sein (§ 313 BGB) oder eine sog. Unmöglichkeit der Leistung vorliegen, da Vertragspartner ihre Pflichten nicht oder nicht mehr fristgerecht erfüllen können. In so einem Fall wäre, zumindest temporär, auch die Gegenleistung, wie etwa die Zahlungsverpflichtung, ausgeschlossen.
Nach VOB/B, welche normierte Geschäftsbedingungen für die Baubranche etc. darstellen, gibt es darüber hinaus ausdrückliche Bestimmungen, wann in diesem Fall u.a. Kündigungsrechte bestehen (z.B. § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B).
➡️ AUSNAHMEN:
Die Rechtsfolgen höherer Gewalt, wonach die Ereignisse für beide Parteien unvorhersehbar sein müssen, dürften allerdings nicht für Verträge gelten, die nach oder kurz vor der Einstufung als Pandemie geschlossen wurden, da in so einem Fall die Parteien in Kenntnis der Gefahren mit erheblichen Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis schließlich hätten rechnen können oder müssen.
Zu beachten ist ferner, dass ein Verschulden der Parteien, das dazu beiträgt, dass sich die Vertragssituation zum Nachteil einer Partei verschlimmert, höhere Gewalt ausschließt.
Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Bauträger keine besonderen Vorkehrungen trifft oder aber den Schaden auf andere unzumutbare Weise abwenden und weiterbauen könnte, was er unterlässt. In diesem Fall würden die Regeln höherer Gewalt nicht gelten.
➡️ EMPFEHLUNG:
Neben den o.g. Anforderungen, welche hier unvollständig und unverbindlich dargestellt wurden, ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen und die einzelnen Vereinbarungen zu prüfen.
Denn in vielen Verträgen finden sich besondere Vereinbarungen für den Fall höherer Gewalt.
Empfehlenswert ist auch, die Verhinderung oder Bauverzögerung dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen und die Gründe für die Verzögerung näher darzulegen, damit sich die Auftraggeber oder Käufer rechtzeitig darauf einstellen können.
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Frankfurt am Main
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