04/08/2023
Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber (AG) kein Recht die konkreten Krankheitsgründe von seinen Arbeitnehmer:innen (AN) zu erfahren. AG sind in der Regel verpflichtet für jede einzelne Erkrankung Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von 6 Wochen zu zahlen, solange es sich um Krankheiten handelt, die nicht in einem Zusammenhang stehen (Folgeerkrankung). Nach Ablauf der 6 Wochen erhält der/die AN dann im Normalfall Krankengeld. Für die Behauptung, dass eine Folgeerkrankung vorliegt, ist der AG darlegungs- und beweisbelastet.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 18.01.23 - 5 AZR 93/22) aber entschieden, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn der/die AN länger als 6 Wochen/Jahr erkrankt ist und der AG bezweifelt, dass keine Folgeerkrankung vorliegt. Im zugrundeliegenden Fall hatte der erkrankte AN seinem AG sogar die ICD-Codes mit den jeweiligen Diagnosen genannt für einen bestimmten Zeitraum, sowie eine Bescheinigung seiner Krankenkasse vorgelegt, die eine Folgeerkrankung ausschloss. Allerdings weigerte sich der AN, sämtliche Krankheitsdaten über den gesamten Krankheitszeitraum vorzulegen und seine Ärzt:innen von der Schweigepflicht zu entbinden. Der AG stellte daraufhin die Entgeltfortzahlung ab der 6. Woche ein und verlangte weitergehende Angaben.
Das BAG gab dem AG nun Recht und entschied, dass die Angaben des AN nicht ausreichen würden, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob Folgeerkrankungen vorlägen oder nicht. Der/die AN sollen verpflichtet sein, alle Krankheitsgründe seit Beginn der 1. Erkrankung detailliert offenzulegen und die behandelnden Ärzt:innen von der Schweigepflicht zu entbinden, damit der AG diese befragen kann. Verweigert der/die AN dies oder macht unzureichende Angaben, ist der AG berechtigt, die Entgeltfortzahlung einzustellen, bis die o.g. Angaben und Schweigepflichtsentbindungen vorgelegt werden. Die Bescheinigung der Krankenkasse reiche ebenfalls nicht aus, weil diese - wegen des dann von ihr zu zahlenden Krankengelds - im Zweifel nicht neutral sei. Auch eine Beschränkung der Angaben für einen bestimmten Zeitraum ließ das BAG nicht gelten.