20/05/2026
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist schnelles Handeln erforderlich. Ab Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Diese Frist ist zwingend (es gibt aber Schlupflöcher, so dass die Frist trotz Kündigung nicht zu laufen beginnt). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Es empfiehlt sich daher, zeitnah einen im Arbeitsrecht versierten Anwalt aufzusuchen und die Kündigung prüfen zu lassen. Häufig kann noch etwas unternommen werden, denn nicht jede Kündigung ist tatsächlich wirksam.
In manchen Fällen scheitert eine Kündigung bereits daran, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. In anderen Fällen bestehen besondere Kündigungsschutzrechte. So sind Kündigungen beispielsweise während einer Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Wird eine Schwangerschaft festgestellt, sollte der Arbeitgeber daher unverzüglich informiert werden. Wichtig ist dabei, dass der Zugang dieser Information später auch nachgewiesen werden kann.
Auch andere Umstände können eine Kündigung unwirksam machen. So kann etwa ein bereits gestellter Schwerbehindertenantrag dazu führen, dass eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig wäre.
Darüber hinaus schützt das sogenannte Maßregelverbot Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davor, dass sie gekündigt werden, nur weil sie gegenüber dem Arbeitgeber ihre Rechte geltend gemacht haben.
Diese und weitere Aspekte können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist und ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht. Möchte der Arbeitgeber eine Fortsetzung vermeiden, kommt häufig eine Abfindungsregelung in Betracht.
Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Werden entsprechende Vereinbarungen außergerichtlich getroffen, kann dies unter Umständen zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Gerade im Arbeitsrecht lohnt es sich daher, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.