Rechtsanwälte und Notare Teigelack Vollenberg Fromlowitz

Rechtsanwälte und Notare Teigelack Vollenberg Fromlowitz Kettwiger Str. 2-10, 45127 Essen | 0201 230001 | 08:00 - 18:00
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Zum Impressum bitte zu "Weitere Informationen" gehenUnsere PhilosophieWir beraten unsere Mandanten ganzheitlich und unternehmerisch. Die Bewältigung rechtlicher Probleme setzt dabei nicht nur juristische Kompetenz voraus, sondern erfordert daneben Durchsetzungsfähigkeit verbunden mit kreativen - rechtlich möglichen - Lösungen.Für eine gleich bleibend hohe Qualität unserer Leistungen sorgen regelmä

ßige Fortbildungen, die Nutzung moderner Hilfsmittel, sowie ein aktueller und breit angelegter Bibliothekbestand.Wir betreuen Sie persönlich und bei komplexen Themenbereichen in unserem Team. Eine Spezifizierung der einzelnen Anwälte auf unterschiedliche Rechtsgebiete ermöglicht es uns dabei, auf höchstem Niveau verschiedene Problembereiche einer einheitlichen Lösung zuzuführen.Impressum:Rechtsanwaltskanzlei Teigelack, Vollenberg & Fromlowitz
Geschäftsführende Gesellschafter: Dr. Lenhard Teigelack, Hendrik Fromlowitz, Mathias Schmitt, Michael Sternberger
Rechtsanwälte Willi Vollenberg,Dr. Lenhard Teigelack,Hendrik Fromlowitz, Mathias Schmitt, Michael Sternberger, Jan Stock, Gero Klinkhammer, Marvin Ra******rg Kettwiger Straße 2-1045127 EssenPostfach 103163 in 45031 EssenTelefon: 0201 230001 + 2405360Telefax: 0201 230004Homepage: http://www.teigelack.deEmail: [email protected]: Postbank EssenKontonummer 77003433Bankleitzahl 36010043IBAN: DE57360100430077003433BIC: PBNKDEFF # # # (Essen, Ruhr)Umsatzsteuernummer 110/5169/0771Berufshaftpflichtversicherung für sämtliche Rechtsanwälte der Kanzlei:ERGO Versicherung AGVictoriaplatz 140198 DüsseldorfTel 0800 3746-000 (gebührenfrei innerhalb Deutschland)Geltungsbereich: Europäische UnionDie hier vorgestellten Personen tragen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt".Der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, ist die Bundesrepublik Deutschland.Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" wurde den Mitgliedern der Sozietät aufgrund bundesdeutscher Rechtsnormen nach bestandener 2. juristischer Staatsprüfung und einem besonderen Zulassungsverfahren zunächst von dem jeweils zuständigen Justizministerium durch den Präsidenten des jeweils für ihren Sitz zuständigen Oberlandesgerichts bzw. aufgrund der ab dem 08.09.1998 geänderten Rechtslage von der jeweiligen örtlichen Rechtsanwaltskammer zuerkannt. Sie unterliegen den berufsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 01.08.1959 und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nebst Vergütungsverzeichnis (VV), das die bis zum 30.06.2004 geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vom 26.07.1957 ersetzt, in den jeweils geltenden Fassungen sowie den Berufs- und Fachanwaltsordnungen der Bundesrechtsanwaltskammer vom 22.03.1996 in den jeweils geltenden Fassungen.Berufsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm, Telefon: 02381/98 50-00, Fax: 02381/98 50-50Die Berufsbezeichnung "Notar" bzw. "Notarin" wurde den Mitgliedern der Sozietät jeweils in dem Bundesland, in dem der Notar/die Notarin bestellt ist, aufgrund für Deutschland einheitlicher berufsrechtlicher Regelungen (Bundesnotarordnung vom 24.02.1961) in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Sie unterliegen den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 sowie des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Gerichts- und Notarkostengesetz, "GNotKG" vom 23.07.2013) in den jeweils geltenden Fassungen.Die Notare unserer Sozietät sind Mitglieder der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm, Bundesrepublik Deutschland. Sie unterliegen den berufsrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung, des Beurkundungsgesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, der Dienstordnung für Notare und der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Präsidentin des Landesgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 EssenHaftungshinweisTrotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

31/08/2023

Die Deutsche Telekom meldet eine Störung, die erst heute Abend beseitigt sein soll.

Wir sind daher heute weder per Mail noch telefonisch erreichbar.

07/07/2023

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat unserem Kollegen Marvin Ra******rg den Fachanwalt für Verkehrsrecht verliehen!

25/11/2022

Liebe Mandanten,
durch die kurzfristige Ankündigung einer Gesetzesänderung für Immobilienbewertung besteht ggf. bis zum Jahresende ein erhöhter Beratungsbedarf für Schenkungen. Dem kommen wir gerne nach und haben einige zusätzliche Termine geschaffen. Sie können gerne über Frau Michel unter 0201 24053629, [email protected], oder Herrn Hendrik Fromlowitz unter [email protected] einen Termin abstimmen, in dem wir gerne prüfen, ob in Ihrem Fall ein Vorteil bestehen könnte, noch in diesem Jahr tätig zu werden. Termine können auch per Telefon, Teams, Zoom oder vergleichbaren Plattformen erfolgen.
Ihre Kanzlei Teigelack

24/02/2022

Rosemontag geschlossen!
Liebe Mandanten,
wir sind am kommenden Montag nicht besetzt und daher erst am Dienstag für Sie da.

24/12/2021

Wir gratulieren dem Kollegen Jan Stock zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht! Herr Stock erhielt gestern als vorzeitiges Weihnachtsgeschenk den Fachanwaltstitel verliehen.

06/12/2021

Sehr geehrte Mandanten,
aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens haben wir uns dazu entschieden, bis auf weiteres Präsenztermine in unserer Kanzlei nur noch unter 2G-Bedingungen durchzuführen. Sollte eine notarielle Angelegenheit Sie zu uns führen, so können Sie alternativ auch einen zertifizierten und negativen Corona-Schnelltest vorlegen, welcher nicht älter als 24 Stunden ist.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir ausnahmslos auf das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bestehen.

Sollte Ihnen ein Besuch unserer Kanzlei unter diesen Bedingungen nicht möglich sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich in allen Bereichen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis

24/09/2021

Herr Klinkhammer hat von der Rechtsanwaltskammer Hamm den Fachanwalt für Arbeitsrecht verliehen bekommen.

Die Kanzlei Teigelack hat erfolgreich am Firmenlauf 2021 der Stadt Essen teilgenommen. Zu den Klängen von "the final cou...
12/09/2021

Die Kanzlei Teigelack hat erfolgreich am Firmenlauf 2021 der Stadt Essen teilgenommen. Zu den Klängen von "the final countdown" starten wir direkt in das Unwetter rein, ließen uns jedoch nicht vom Laufen abhalten. Das Foto zeigt den Zustand fünf Minuten vor dem Unwetter.

20/07/2021

Keine automatische Abfindung!

Im Volksmund existiert die Überzeugung, dass die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses automatisch dazu führt, dass dem/der Arbeitnehmer*in ein Anspruch auf eine Abfindung zusteht. Dies ist so nicht ganz richtig. Eine Abfindung steht dem /der Arbeitnehmer*in nur zu, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. In dieser Kündigung muss der Hinweis enthalten sein, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe stützt und der/die Arbeitnehmer*in eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er/sie die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG verstreichen lässt. Bei allen anderen arbeitgeberseitigen Kündigungen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Ob der Arbeitnehmer bei einer solchen Kündigung dennoch eine Abfindung erhalten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier ist insbesondere relevant, ob der Arbeitgeber eine wirksame Kündigung ausgesprochen hat. Ist dies nicht der Fall, könnte je nach Situation dennoch für den Arbeitnehmer eine Abfindung herausspringen.

Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Gero Klinkhammer!

20/07/2021

Das gemeinschaftliche Testament und seine Tücken

Das gemeinschaftliche Testament erfreut sich seit jeher größter Beliebtheit bei all denjenigen Eheleuten, die sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen wollen und nach dem Tode des Letzten von ihnen die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen möchten (sog. „Berliner Testament“). Die Lösung klingt so einfach wie angemessen: Die Ehegatten wollen sich in erster Linie zunächst selbst abgesichert wissen – schließlich waren sie es, die das Vermögen erst geschaffen haben. Häufig anzutreffen ist auch die Vorstellung, es handele sich bei dem Vermögen der Ehegatten ohnehin stets um gemeinsames, was hinsichtlich vieler Gegenstände tatsächlich häufig zutreffen mag; viele Gegenstände werden zusammen angeschafft und etwa vom gemeinsamen Konto bezahlt, sodass regelmäßig jeweils hälftiges Eigentum erworben wird. Ein Automatismus ist das jedoch nicht. Jeder Ehegatte kann unabhängig vom Güterstand immer auch eigene Gegenstände und Rechte erwerben.

Die Tücken des gemeinschaftlichen Testamentes liegen jedoch im (häufig unausgesprochenen) Detail und haben bisweilen weitreichende Konsequenzen. Was viele Eheleute, die sich für ein gemeinschaftliches Testament entscheiden, nicht wissen, ist, dass dieses den überlebenden Ehegatten in der oben beschriebenen „klassischen“ Konstellation nach dem Tode des ersten von ihnen an die Schlusserbeneinsetzung nahezu unauflösbar bindet, auch wenn hierzu kein Wort im Testament steht. Der überlebende Ehegatte hat so nach dem Tode des ersten nicht mehr die Möglichkeit, anderweit zu testieren und so auf eventuelle Entwicklungen der als Schlusserben bedachten Kinder zu reagieren. Entwickelt sich eines der Kinder in der Folge dann nicht so, wie sich die Ehegatten dies bei Errichtung des Testamentes vorgestellt haben, bleibt es auch dann Schlusserbe, wenn der überlebende Ehegatte das Testament in dieser Hinsicht noch einmal ändert. Denn diese Änderung ist in aller Regel unwirksam. Zwar mag auch die Bindung des Überlebenden dem Willen vieler Ehegatten entsprechen. Immerhin soll z.B. kein neuer Partner des Überlebenden am Vermögen der Ehegatten teilhaben, etwa weil der Überlebende den neuen Partner statt der gemeinsamen Kinder zum Erben machen möchte. Gerade diesem Interesse lässt sich allerdings auf vielfältige andere Art und Weise Rechnung tragen, als durch die erbrechtliche Bindung eines gemeinschaftlichen Testamentes.

Zu teilweise absurden Ergebnissen führen gemeinschaftliche Testamente übrigens bei Patchwork-Familien. Denn in diesen Fällen ist es häufig Auslegungsfrage, ob der Überlebende wirklich vollumfänglich an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist, wenn hierzu nichts im Testament geregelt ist.

Vor diesem Hintergrund ist es also auch in scheinbar einfach gelagerten Fällen der „klassischen“ Familie ratsam, für die Abfassung eines Testamentes zumindest ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt oder Notar zu führen, um die individuellen Fallstricke zu vermeiden und den Willen der Ehegatten verlässlich zu regeln. Hierfür stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Bei Fragen zum Erbrecht wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Michael Sternberger und Marvin Ra******rg!

31/03/2021

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