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Unser Engagement für Menthal Health!
05/05/2026

Unser Engagement für Menthal Health!

🔥 Ein starkes Zeichen!

helfen bewegt e.V. hat als Veranstalter des ROCKEN HILFT FESTIVALS – gemeinsam mit euch und weiteren Veranstaltungen und Spenden – starke 25.000 € an die Prof. Dr. Eggers Stiftung übergeben. ❤️ Für junge Menschen und für mentale Gesundheit.

Und die Unterstützung kommt direkt bei den Kids an: Ein Teil der Spende steckt schon in neuen Trikots für die Jugendlichen der Prof. Dr. Eggers Stiftung beim Fußballverein Sportfreunde 1918 Altenessen e.V.

🙏 Danke an alle Bands, Sponsoren, Unterstützer und Besucher – ihr seid Teil dieser Spende.
Musik verbindet.

🎸 Rocken Hilft Festival: 24.10.2026 – Weststadthalle Essen
🎟️ Tickets: www.rockenhilft-festival.de
📸Robert Eckart

08/04/2026

Sehr spannende Entscheidung des LG Bamberg, Endurteil v. 11.03.2026 – 1 HK O 19/25 zu Werbung auf YouTube.

Verklagt wurde Google/ Irland.

Eine Online-Plattform wie YouTube verstößt gegen Art. 26 Abs. 2 DSA und damit zugleich gegen §§ 3a, 8 UWG, wenn sie Influencern das Veröffentlichen gesponserter Videos ermöglicht, ohne dass der werbliche Charakter hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht wird und ohne dass der Sponsor benannt wird;

Ein nur etwa zehn Sekunden eingeblendeter Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ genügt dafür nicht.
Link zur Entscheidung:

Volltext:

26/02/2026

Urteil zum Datenschutz auf Facebook

LG Berlin II, Urteil vom 02.12.2025, 15 O 569/18

Facebook darf personenbezogene Daten von nicht bei Facebook registrierten Personen nicht auf eigene Server hochladen und verarbeiten.
Facebook darf von registrierten Facebook-Nutzern ohne deren Zustimmung keine personenbezogenen Daten für Werbezwecke zusammenstellen.

Volltext: https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-02/LG%20Berlin_16.12.2025_0.pd

(Noch nicht rechtskräftig)

09/01/2026

2. Amazon Prime Urteil

Das Landgericht München I entschied am 16.12.2025 (Az. 33 O 3266/24) über eine E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 an Prime-Video-Kunden. Darin informierte die Beklagte, dass ab dem 05.02.2024 einige Titel Werbung enthalten könnten. Sie betonte, dass Kunden nichts tun müssten. Zudem wies sie auf eine neue werbefreie Option für 2,99 € pro Monat hin.

Der Kläger, ein Dachverband von Verbraucherzentralen, argumentierte, die E-Mail sei irreführend (§ 5 Abs. 2 UWG), da sie Kunden suggeriere, die Beklagte schulde künftig nur noch werbefinanziertes Streaming. Dies sei eine unzulässige einseitige Vertragsänderung. Die Werbefreiheit sei für die meisten Kunden entscheidend für den Abschluss des Abonnements gewesen.

Die Beklagte, Streaminganbieterin von Prime Video, meinte, sie sei auch bisher nicht verpflichtet gewesen, werbefreies Streaming anzubieten (Nutzungsbedingungen). Sie betreibe ein rundfunkähnliches Telemedium, bei dem Werbung gesetzlich zulässig sei.

Das Urteil:

Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung vergleichbarer Mitteilungen zur „Änderung von Prime Video“ und auf Richtigstellung gegenüber den Kunden. Die Kammer des Münchner Landgerichts stützt den Unterlassungsanspruch auf das UWG. Die E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG, da sie die Vertragsbeziehung und die Angebotszusammensetzung betrifft.

Sie ist irreführend, weil sie unwahre Angaben enthält: Die Kunden würden die E-Mail so verstehen, dass sie keinen Einfluss auf die Werbefreiheit des Videoangebots und die Wirksamkeit der Änderung hätten. Tatsächlich hat die Beklagte ohne Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen und den Kunden vorgegaukelt, dazu berechtigt zu sein.

Die entscheidende Kammer entschied, dass die Beklagte weder aus ihren Nutzungsbedingungen noch aus dem Gesetz berechtigt ist, den Vertrag zu ändern. Die Nutzungsbedingungen erlauben nur Änderungen an den angebotenen Videoinhalten, nicht aber an der Art der Inhalte (mit oder ohne Werbung). Auch das Gesetz, insbesondere die §§ 327 ff. BGB, gibt keinen Anspruch auf einseitige Vertragsanpassung. Die Kunden haben sich bei Vertragsschluss auf werbefreies Streaming eingestellt. Dass die Werbefreiheit nicht ausdrücklich beworben und in den Nutzungsbedingungen festgehalten wurde, ist unerheblich. Werbefreiheit und ungestörter Werkgenuss sind wesentliche Wertfaktoren für die Kunden. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Programmfreiheit nach Art. 5 GG berufen, da sie selbst ursprünglich werbefreies Streaming angeboten hat und sich daran halten muss.

Zusätzlich muss die Beklagte den Kunden ein Berichtigungsschreiben schicken.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressetext:

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Weihnachtlicher Ausflug der Kanzlei Linten und Wieser, Sarah Stotz, Aykan Akyildiz ins   in Bottrop. Anschließend zünfti...
13/12/2025

Weihnachtlicher Ausflug der Kanzlei Linten und Wieser, Sarah Stotz, Aykan Akyildiz ins in Bottrop.
Anschließend zünftig gefeiert in der Eule in Rüttenscheid. War toll. Danke den Angestellten für die tolle Planung und den Kollegen wieder für ein tolles Jahr.

Fortbildung im gewerblichen Rechtsschutz in HH / Online. Top Referenten und spannende Themen (zumindest für mich)
04/12/2025

Fortbildung im gewerblichen Rechtsschutz in HH / Online. Top Referenten und spannende Themen (zumindest für mich)

Interessante Entscheidung für Unternehmen/ Unternehmer im Gebrauch von Marken bei Keyword-Benutzung:DAs Oberlandesgerich...
05/11/2025

Interessante Entscheidung für Unternehmen/ Unternehmer im Gebrauch von Marken bei Keyword-Benutzung:

DAs Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.08.2025 – 20 U 73/24 entschieden:

1. Keyword-Benutzung bei Plattformsuche

Selbst wenn ein Händler bei der Einstellung seiner Angebote auf einer Onlineplattform (hier: D..de) ein fremdes Markenzeichen als Keyword hinterlegt, liegt darin nur dann eine Markenverletzung, wenn die Benutzung geeignet ist, eine der Funktionen der Marke – insbesondere ihre Herkunftsfunktion – zu beeinträchtigen.

2. Keine Herkunftstäuschung bei „passend für“-Angeboten

Wird ein Produkt mit dem Hinweis „passend für [Marke]“ angeboten und zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Originalprodukt handelt („kein Original [Marke]“), erkennt der durchschnittliche Internetnutzer regelmäßig, dass das angebotene Produkt nicht vom Markeninhaber stammt. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke liegt dann nicht vor.

3. Bekanntes Nutzerverhalten bei Plattformen

Dem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer ist bekannt, dass bei der Suche nach Markenprodukten auf Handelsplattformen (z.B. D..de oder Amazon) regelmäßig auch kompatible Fremdprodukte angezeigt werden. Er erwartet nicht, dass die Trefferliste ausschließlich Originalprodukte des Markeninhabers enthält.

4. Keine Zurechnung der Plattformhandlungen

Der Betreiber einer Handelsplattform (hier: D..de) handelt nicht als „Beauftragter“ des Händlers i.S.v. § 14 Abs. 7 MarkenG bzw. Art. 192 Abs. 2 UMV. Der Händler haftet daher nicht für die durch den Plattformalgorithmus generierte Trefferliste, wenn er deren Erstellung weder veranlasst noch beeinflusst hat.

5. Keine Pflicht zum Hinweis auf fehlende Originalprodukte

Eine Verpflichtung der Plattform, bei einer Markensuche ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Suchergebnisse keine Originalprodukte enthalten („0 Treffer“), besteht nicht. Eine fehlende Kennzeichnung verletzt weder Markenrechte noch begründet eine Haftung des anbietenden Händlers.

Volltext: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/20_U_73_24_Urteil_20250807.html

OLG Düsseldorf,  Urteil vom 30.10.2025  - I-20 U 19/25Das OLG kippt die Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitglied...
03/11/2025

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2025 - I-20 U 19/25
Das OLG kippt die Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“.

Nach Auffassung des OLG ist diese Anpassungklausel unwirksam!

Die Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten.

Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen.

Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende.

Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne.

Pressetext:

Behördeninternet: Oberlandesgericht Düsseldorf

Der BGH hat AGB-Klausel als nicht wirksam angesehen, nach der für die kundenseitige Sperre einer SIM-Karte neben der Ruf...
31/10/2025

Der BGH hat AGB-Klausel als nicht wirksam angesehen, nach der für die kundenseitige Sperre einer SIM-Karte neben der Rufnummer das Kennwort angegeben werden muss.

BGH, Urteil vom 23.10.2025, III ZR 147/24

Vom Mobilfunkkunden kann nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen.

Dem Mobilfunkanbieter ist es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordern.
Volltext:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025193.html

Influencer-Reel: Das OLG Köln hat entschieden, dass jedenfalls im Rahmen bezahlter Werbepartnerschaften Influencer Beauf...
28/10/2025

Influencer-Reel: Das OLG Köln hat entschieden, dass jedenfalls im Rahmen bezahlter Werbepartnerschaften Influencer Beauftragte eines Unternehmens im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG sein können. Mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen für die Influencer.

zu den Gründen:
Der Begriff des Beauftragten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG (Gesetz gg. unlauteren Wettbewerb) ist weit zu verstehen und umfasst Personen, die im Auftrag eines Unternehmens tätig sind, ohne Mitarbeiter zu sein. Influencer gelten als Beauftragte, insbesondere bei bezahlten Werbepartnerschaften.

Bei Arzneimittelwerbung in Instagram-Reels muss der Hinweis “Zu Risiken und Nebenwirkungen…” gemäß § 4 Abs. 3 HWG eingeblendet werden. Die Bekanntheit einer Person im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG wird nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt, ohne absolute Grenzwerte.

OLG Köln, Urteil vom 11.09.2025 - Az. 6 U 118/24 Influencer-Reel - Jedenfalls im Rahmen bezahlter Werbepartnerschaften können Influencer Beauftragte eines Unternehmens im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG seinBeauftragter, Influencer, Unternehmen, Haftung, Wettbewerbsverstoß, Arzneimittelwerbung, Instagr...

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