09/01/2026
2. Amazon Prime Urteil
Das Landgericht München I entschied am 16.12.2025 (Az. 33 O 3266/24) über eine E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 an Prime-Video-Kunden. Darin informierte die Beklagte, dass ab dem 05.02.2024 einige Titel Werbung enthalten könnten. Sie betonte, dass Kunden nichts tun müssten. Zudem wies sie auf eine neue werbefreie Option für 2,99 € pro Monat hin.
Der Kläger, ein Dachverband von Verbraucherzentralen, argumentierte, die E-Mail sei irreführend (§ 5 Abs. 2 UWG), da sie Kunden suggeriere, die Beklagte schulde künftig nur noch werbefinanziertes Streaming. Dies sei eine unzulässige einseitige Vertragsänderung. Die Werbefreiheit sei für die meisten Kunden entscheidend für den Abschluss des Abonnements gewesen.
Die Beklagte, Streaminganbieterin von Prime Video, meinte, sie sei auch bisher nicht verpflichtet gewesen, werbefreies Streaming anzubieten (Nutzungsbedingungen). Sie betreibe ein rundfunkähnliches Telemedium, bei dem Werbung gesetzlich zulässig sei.
Das Urteil:
Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung vergleichbarer Mitteilungen zur „Änderung von Prime Video“ und auf Richtigstellung gegenüber den Kunden. Die Kammer des Münchner Landgerichts stützt den Unterlassungsanspruch auf das UWG. Die E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG, da sie die Vertragsbeziehung und die Angebotszusammensetzung betrifft.
Sie ist irreführend, weil sie unwahre Angaben enthält: Die Kunden würden die E-Mail so verstehen, dass sie keinen Einfluss auf die Werbefreiheit des Videoangebots und die Wirksamkeit der Änderung hätten. Tatsächlich hat die Beklagte ohne Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen und den Kunden vorgegaukelt, dazu berechtigt zu sein.
Die entscheidende Kammer entschied, dass die Beklagte weder aus ihren Nutzungsbedingungen noch aus dem Gesetz berechtigt ist, den Vertrag zu ändern. Die Nutzungsbedingungen erlauben nur Änderungen an den angebotenen Videoinhalten, nicht aber an der Art der Inhalte (mit oder ohne Werbung). Auch das Gesetz, insbesondere die §§ 327 ff. BGB, gibt keinen Anspruch auf einseitige Vertragsanpassung. Die Kunden haben sich bei Vertragsschluss auf werbefreies Streaming eingestellt. Dass die Werbefreiheit nicht ausdrücklich beworben und in den Nutzungsbedingungen festgehalten wurde, ist unerheblich. Werbefreiheit und ungestörter Werkgenuss sind wesentliche Wertfaktoren für die Kunden. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Programmfreiheit nach Art. 5 GG berufen, da sie selbst ursprünglich werbefreies Streaming angeboten hat und sich daran halten muss.
Zusätzlich muss die Beklagte den Kunden ein Berichtigungsschreiben schicken.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Pressetext:
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