08/06/2015
+++ Erfolgsort der Verleumdung im Internet +++
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Auch im Strafrecht müssen erst einmal die Zuständigkeiten geklärt werden. Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 15.01.2014 - Az.: 18 Qs 71/13 eine entsprechende Äußerung verlautbaren lassen:
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Es ging um einen Strafbefehl, den die zuständige Staatsanwaltschaft beim AG Stuttgart wegen Verleumdungen im Internet beantragt hatte. Das Gericht verwarf diesen mangels Zuständigkeit.
Eine Verbindung zum Stuttgarter Raum sei nicht ersichtlich.
Die Frage der strafrechtlichen Zuständigkeit bei Internet-Delikten wird von deutschen Gerichten nach wie vor sehr widersprüchlich entschieden. Wissenschaft und Rechtsprechung gehen davon aus, dass es bei abstrakten Gefährdungsdelikten keinen Erfolgsort gibt. Ein Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Rechtsverletzung geschieht. Und an dem im Zweifel das strafrechtliche Verfahren durchgeführt werden muss.
Bei § 187 StGB (Verleumdung) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Bereich der Beleidigungsstraftaten. Allenfalls könne man die Frage aufwerfen, ob nicht die (konkrete) Eignung der behaupteten Tatsache zum Verächtlichmachen des Betroffenen im Einzelfall genüge, um dennoch einen Tatort zu begründen, so die Richter. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme im Internet sei aber nicht hinreichend konkret in diesem Sinne. Die sehr weitgehende Entscheidung BGHSt 46, 212 ff., die es für den Tatbestand der Volksverhetzung, begangen durch die so genannte "Auschwitzlüge", genügen lasse, dass eine Eignung zur Friedensstörung aufgrund der Abrufbarkeit der Nachricht aus dem Internet bestünde dürfte mit den Begründungselementen, die ausdrücklich auf die deutsche Vergangenheit Bezug nehmen, eher normspezifisch zu verstehen seien und könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
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Bleibt die Frage nach der Strafbarkeit. Die entfällt nicht. Aber wo kein Richter, da auch kein Henker. Man darf gespannt sein, wie sich die Rechtsprechung dazu weiter entwickelt.