Sebastian Merbach - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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Arbeitsrechtliche IrrtümerIrrtum  #3: Nach einer betriebsbedingten Kündigung erhält man immer eine AbfindungFalsch!Denn ...
02/04/2018

Arbeitsrechtliche Irrtümer

Irrtum #3: Nach einer betriebsbedingten Kündigung erhält man immer eine Abfindung

Falsch!

Denn grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber KEINEN Anspruch auf eine Abfindung.

Es kommen eventuell Abfindungsansprüche bei bestehenden Sozialplänen (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) in Betracht, oder dann, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und gleichzeitig die Zahlung einer Abfindung bereits im Kündigungsschreiben zusagt (§ 1a KSchG).

Der häufigste Fall in der Praxis, in dem Abfindungen im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden, ist der, dass eine Abfindung (gerichtlich oder außergerichtlich) ausgehandelt wird. Dies, weil dem Arbeitgeber das Verlieren eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses droht. Das heißt konkret, eine Abfindung kommt nur dann in Betracht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser zustimmen bzw. eine solche miteinander verhandeln/verhandelt haben.
Wenn ein Arbeitgeber der Zahlung einer Abfindung zustimmt, liegt dies meist an dem umfassenden und auf Erhalt des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungsschutz, den der Arbeitnehmer möglicherweise genießt. Zum anderen daran, dass der Arbeitgeber ein langwierigen und risikoreichen Gerichtsprozess scheut. Denn der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass wenn am Ende die Kündigung (durch das Gericht) als unwirksam festgestellt wird, er für die ganze Prozessdauer das Gehalt nachzahlen muss, ohne die Arbeit dafür erhalten zu haben.
Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil, akzeptiert die Kündigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und erhält die ausgehandelte Abfindung.

Wichtig für Arbeitnehmer ist, dass sie sich bei Erhalt einer Kündigung SOFORT anwaltliche Hilfe holen, da eine dreiwöchige Klagefrist einzuhalten ist.

Arbeitsrechtliche IrrtümerIrrtum  #2: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung sind 3 Abmahnungen erforderlichFalsch!Nach...
16/03/2018

Arbeitsrechtliche Irrtümer

Irrtum #2: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung sind 3 Abmahnungen erforderlich

Falsch!

Nach wie vor hält sich das Gerücht, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel drei Abmahnungen ausgesprochen haben muss. So verbreitet dieses Gerücht ist, so falsch ist es. Die Rechtsprechung stellt vielmehr eine Einzelfallbetrachtung an. In dieser Einzelfallbetrachtung werden verschiedene Umstände berücksichtigt (z.B. Häufigkeit der Pflichtverstöße, Art und Schwere der früheren und der aktuellen Pflichtverstöße, bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses).

Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung umso weniger Abmahnungen ausgesprochen haben, je schwerer und häufiger im Vorfeld gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen wurde. Gleichzeitig können mehr als eine Abmahnung erforderlich sein, wenn die letzte Abmahnung längere Zeit zurückliegt und/oder der seinerzeit abgemahnte Pflichtverstoß nicht von Schwere war. Bei besonders schweren Pflichtverstößen kann es sogar sein, dass überhaupt keine Abmahnung erforderlich ist und sofort gekündigt werden kann (z.B. bei einer Straftat). In jedem Fall kann sich der Arbeitgeber bei Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung nur dann auf vorausgegangene Abmahnungen berufen, wenn eine Gleichartigkeit der Pflichtverstöße (also der vorher abgemahnten und der zur Kündigung führenden Pflichtverstöße) vorliegt. Eine Identität der Pflichtverstöße ist hingegen nicht erforderlich. Eine Gleichartigkeit liegt z.B. vor bei Zuspätkommen und unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit (BAG, Urteil v. 15.03.2001 - 2 AZR 147/00). Die Beurteilung, ob eine Gleichartigkeit der Pflichtverstöße vorliegt, ist mitunter schwierig.

Arbeitsrechtliche IrrtümerIrrtum  #1: Eine Kündigung während Krankheit ist unzulässigFalsch! Viele Arbeitnehmer glauben ...
12/03/2018

Arbeitsrechtliche Irrtümer

Irrtum #1: Eine Kündigung während Krankheit ist unzulässig

Falsch!

Viele Arbeitnehmer glauben noch immer, dass Sie in der Zeit, in der sie krank im Bett liegen und vielleicht sogar dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über ihre Erkrankung vorlegen können, vor einer Kündigung geschützt sind. Bei diesem Irrtum wird die Frage der Kündigung WÄHREND der Krankheit mit der Kündigung WEGEN der Krankheit verwechselt.

Es müssen hier also grundsätzlich zwei Fälle unterschieden werden:

1. Kündigung WÄHREND der Krankheit
2. Kündigung WEGEN der Krankheit

Um Fall Nr. 1 geht es bei dem hier beschriebenen Irrtum.

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber während der Krankheit jedes Arbeitsverhältnis kündigen. Eine Kündigung während der Krankheit ist also nicht bereits deswegen unwirksam, weil sie während der Erkrankung dem Arbeitnehmer zugestellt wird.

Ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist (z.B. weil sie sozial ungerechtfertigt ist), steht auf einem anderen Blatt Papier und ist gesondert zu prüfen. Dazu gehört auch der Fall Nr. 2, wenn also die Kündigung WEGEN der Krankheit ausgesprochen wird. Hier wäre dann zu prüfen, ob die Krankheit eine Kündigung rechtfertigt. Insbesondere Langzeiterkrankungen oder ständige Kurzzeiterkrankungen können einen besonderen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen und eine Kündigung rechtfertigen.

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