MAK Menzel. Rechtsanwaltsgesellschaft

MAK Menzel. Rechtsanwaltsgesellschaft Herr Rechtsanwalt Michael Menzel hat sein juristisches Staatsexamen in Marburg abgelegt.

Die Anwaltskanzlei wurde 1990 gegründet und wird seit 1993 durch Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel als Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführt.

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23/02/2022

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Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit der Anspruch auf...
08/11/2021

Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit der Anspruch auf Auskunftserteilung geht. Im konkreten Fall ging es um Ansprüche gegenüber einer Lebensversicherungsgesellschaft. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Informationen herauszugeben sind. Dabei hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO sich nicht nur auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt, umfasst. Somit hat der Bundesgerichtshof den Auskunftsanspruch im Sinne des Art. 15 DSGVO weit gefasst. So dass der Auskunftspflichtige einem substantiierten Auskunftsbegehren auch voll umfassend nachkommen muss.

https://www.anwaltskanzlei-menzel.de/blog/artikel/reichweite-des-auskunftsanspruch-nach-der-datenschutzgrundverordnung-im-verhaeltnis-zu-einer-lebensversicherungsgesellschaft-bgh-15-6-2021--az--vi-zr-576--19

Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Corona PandemieVermehrt haben wir nachfragen zu der Thematik, wie persone...
22/10/2021

Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Corona Pandemie

Vermehrt haben wir nachfragen zu der Thematik, wie personenbezogenen Daten bei Mitarbeitern, Gästen und Besuchern im Zusammenhang mit der Corona Pandemie verarbeitet werden können.

Sollten Sie Daten erheben, die im Zusammenhang mit der Corona Pandemie stehen, handelt es sich um Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO, welche gesondert geschützt sind. Selbstverständlich können Sie zur Eindämmung der Corona Pandemie und zum Schutz der Mitarbeiter und Gäste diese Daten, sofern sie denn Datenschutzkonform erhoben werden, erheben und verwenden. Allerdings ist dabei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlage zu beachten.

Zum Beitrag:
https://www.anwaltskanzlei-menzel.de/blog/artikel/personenbezogene-daten-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie

Datenschutzrecht für Verbraucherie DS-GVO schützt die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren ...
05/10/2021

Datenschutzrecht für Verbraucher

ie DS-GVO schützt die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Um diesen Schutz zu erreichen, sieht die DS-GVO zahlreiche sogenannte Betroffenenrechte vor, die die Betroffenen in die Lage versetzen soll, zu wissen, wer welche Informationen über Sie zu welchem Zweck gespeichert hat und wie er sie nutzt.

Die Betroffenenrechte verpflichten Unternehmen und Vereine einerseits, aktiv im Wege einer transparenten Information über die von ihnen geplante Datenverarbeitung zu informieren.

Andererseits müssen reaktiv

- Anforderungen auf Auskunft

- Berichtigung
- Löschung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Übertragung der Daten
- Widerspruch gegen die Verarbeitung und
- das Recht, nicht ausschließlich Objekt eines Computerprogrammes zu sein
unverzüglich erfüllt werden können.

Ihre Rechte im Überblick

- Transparente Information
- Auskunft
- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
- Datenübertragbarkeit
- Widerspruch gegen die Verarbeitung
- Recht, keiner automatisierter Entscheidung unterworfen werden
- Schadenersatz

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. Als materieller Schaden, werden Schäden bezeichnet, die in Geld zu messen sind. Dies ist bei Verstößen gegen den Datenschutz eher selten der Fall. Immaterielle Schäden sind etwa Rufverletzungen, die nicht direkt in Geld zu messen sind. Hier kommt der Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht.

Umfang und Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVODas Amtsgericht Wertheim hat in seiner Entscheidung v...
05/10/2021

Umfang und Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Das Amtsgericht Wertheim hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2019, Az.1 C 66/19 (bestätigt durch LG Mosbach, 27.01.2020, Az. 5 T 4/20) eine für Verbraucher und auch Unternehmer sehr interessante Entscheidung gefällt. Im Vor­lie­genden ging es darum, dass die Klägerin zuvor Auskunft über die personenbezogenen Daten von der Beklagten gefordert hatte, insoweit hatte sie von ihrem Recht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch gemacht. Die Beklagte war in diesem Zusammenhang rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden.

Nach Vorlage des Urteils hat die Beklagte dann Auskunft erteilt. Allerdings waren diese Auskünfte für die Klägerin nicht ausreichend, denn ihr wurde ein Anlagenkonvolut mit verschiedensten Unterlagen vorgelegt, die in sich gesehen für die Klägerin aber weder präzise, noch transparent, noch verständlich und in leicht zugänglicher Form, in einer klaren und einfachen Sprache gewesen sind, so dass die Klägerin sich veranlasst sah, beim Amtsgericht Wertheim zum obigen Aktenzeichen einen entsprechenden Beschluss zu erwirken, wonach der Beklagten aufgegeben worden ist, im Sinne des Art. 15 DSGVO Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 15.000,00 EUR verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht bei­ge­trie­ben werden kann, für je 500,00 EUR einen Tag Zwangshaft und zwar für den Fall, dass die Auskünfte nicht entsprechend Art. 15 DSGVO erteilt werden.

Nach Auffassung des Amtsgerichts erfasst der Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten grundsätzlich auch die Auskunft darüber, welche konkreten personenbezogenen Daten (also nicht nur die Auskunft, dass ein Name und ein Geburtsdatum gespeichert wurde, sondern auch welcher Name, welches Geburtsdatum, etc.) gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten umfasst also - soll sie vollständig sein - nicht nur die Mitteilung von wem die Daten übermittelt wurden, sondern auch wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden.

Diese Entscheidung zeigt wieder deutlich, wie wichtig es für Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist, jederzeit umfassend und vollständig in transparenter und einfachere Sprache Auskunft erteilen zu können. Andernfalls drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit erheblichen Zwangsgeldandrohungen, im vorliegenden Fall 15.000,00 EUR.

Für Verbraucher wiederum zeigt sich, dass die DSGVO kein stumpfes Schwert ist, vielmehr haben Verbraucher tatsächlich einen umfassenden Anspruch auf Auskunft im Sinne des Art. 15 und sind auch in der Lage, wenn die Auskunft nicht vollständig erteilt wird, diesen mithilfe der Gerichte durchzusetzen.

Reiserücktritt wegen CoronavirusTausende Reisende fragen sich gegenwärtig, ob sie die gebuchte Reise, bedingt durch die ...
05/10/2021

Reiserücktritt wegen Coronavirus

Tausende Reisende fragen sich gegenwärtig, ob sie die gebuchte Reise, bedingt durch die Vielzahl der Einschränkungen, überhaupt noch antreten können und müssen und ob der Reiseveranstalter verpflichtet ist, im Falle eines Rücktrittes, die Reisekosten zu erstatten.

Nach 651 h BGB gilt, dass vor Reisebeginn der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende vom Vertrag zurck, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine solche Entschädigung kann der Reiseveranstalter aber nicht in jedem Fall verlangen. Nach 651 h Abs. 3 BGB gilt, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn Sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Im Falle von Corona dürfte dies eine Vielzahl von Reisende betreffen. Im Einzelfall wäre deshalb zu prüfen, ob im Falle eines Rücktritts der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis gemäß 651 h Abs. 3 BGB verliert.

Auch der Reiseveranstalter kann zurücktreten. Dies ergibt sich aus 651 h Abs. 4 BGB. Danach kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn in dem Fall zurücktreten, dass außergewöhnliche Umstände ihn an der Erfüllung des Vertrages hindern. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter ist nach einem Rücktritt verpflichtet, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Sollten Sie Probleme bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche haben, bin ich Ihnen gerne behilflich.

Arbeitszeiterfassung mittels FingerprintDer Kläger, ein Arbeitnehmer, wurde abgemahnt und diese Abmahnung ging in die Pe...
05/10/2021

Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprint

Der Kläger, ein Arbeitnehmer, wurde abgemahnt und diese Abmahnung ging in die Personalakte. Hintergrund war, dass durch das Fingerprintsystem im Rahmen der Arbeitszeiterfassung Verspätungen festgestellt worden waren.

Der Arbeitnehmer ging gegen die Abmahnung vor und beantragte Auskunft über die vom Arbeitgeber verarbeiteten und nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen, und insbesondere im Zusammenhang mit der biometrischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten, Daten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf

die Zwecke der Datenverarbeitung,

die Empfänger, gegenüber denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird,

die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,

die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat, und

die Tragweite und die angestrebte Auswirkung einer derartigen Verarbeitung.

Ferner verlangte der Kläger entsprechende Kopien.

Der Arbeitgeber wurde antragsgemäß verurteilt. Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden. Zudem musste der Arbeitgeber die entsprechenden Auskünfte erteilen.

Das neue Zeiterfassungssystem wurde zuvor vom Arbeitgeber in einer Rundmail allen Mitarbeitern mitgeteilt, der Kläger weigerte sich in der Folgezeit das Zeiterfassungssystem zu benutzen, insbesondere erteilte er auch keine Einwilligung.

Das Arbeitsgericht hat festgehalten, dass datenschutzrechtliche Belange verletzt wurden. Datenschutzrechtlich handelt es sich bei dem Datensatz um biometrische Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO und besondere Kategorien personbezogener Daten im Sinne von § 26 Abs. 3 BDSG. Diesen Daten ist eigen, dass eine Verarbeitung die Privatsphäre des Mitarbeiters und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im besonderem Maße verletzen kann. Die Verarbeitung von biometrischen Daten - und somit auch von Minutiendatensätzen - ist daher nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten. Zwar enthält Art. 9 Abs. 2 DSGVO mehrere Erlaubnistatbestände, bei deren Vorliegen eine Verarbeitung (ausnahmsweise) doch zulässig ist. Arbeitsrechtlich relevant sind insbesondere die Erlaubnistatbestände Erforderlichkeit, freiwillige Einwilligung und Kollektivvereinbarung. Da eine Einwilligung und eine Kollektivvereinbarung nicht vorlagen, war zu prüfen, ob die Verarbeitung gemäß § 26 Abs. 1 BDSG erforderlich ist, damit der Verantwortliche, also der Arbeitgeber, den ihm aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes, erwachsenen Rechte und Pflichten nachkommen kann. Nach der Auffassung des Arbeitsgerichtes gibt es keinen Grund zur Annahme, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person (des Beschäftigten) an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Biometrische Merkmale eines Beschäftigten darf der Arbeitgeber nach § 26 Abs. 3 BDSG somit nur dann verarbeiten, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Erhebung und Verwendung von biometrischen Merkmalen muss im Rahmen der dreistufigen Prüfung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.
Das biometrische Verfahren muss für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses geeignet sein, d.h., der jeweils auf das Beschäftigungsverhältnis bezogene Zweck muss tatsächlich gefördert werden können.

2.
Es muss ein anderes, gleichwirksames, das Persönlichkeitsrecht weniger beeinträchtigendes Mittel existieren.

3.
Als Ergebnis einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen und Grundrechte des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers muss die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Beschäftigten durch das biometrische Verfahren in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der Datenverarbeitung stehen.

Daraus folgt: Je intensiver der Eingriff desto schwerer muss der vom Arbeitgeber mit dem Verfahren verfolgte konkrete Zweck wiegen.

Werden derartige nachvollziehbare schwerwiegende Gründe nicht genannt, ist die Zeiterfassung mittels Fingerprint rechtswidrig und damit unzulässig.

05/10/2021

Die MAK Menzel. Rechtsanwaltsgesellschaft, Erfurt bedankt sich für Ihren Besuch auf unserer Facebookseite. Die Anwaltskanzlei wurde 1990 gegründet und wird seit 1993 durch Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel als Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführt. Herr Rechtsanwalt Michael Menzel hat sein juristisches Staatsexamen in Marburg abgelegt. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen haben wir uns dafür entschieden, uns in Erfurt niederzulassen. Erfurt stellt die Mitte Deutschlands dar und ist deshalb für unsere Mandanten, die wir bundesweit betreuen, gut zu erreichen. Der neue ICE-Anschluss ermöglicht es uns, unsere Mandanten in Berlin und München ohne große Zeitverzögerung zu betreuen. Unser Anwaltskanzlei in die Mitte Deutschlands zu setzen war deshalb eine strategisch gute Entscheidung. Wir betreuen heute Mandanten und Unternehmen aus München, Berlin, Köln und Dortmund und selbstverständlich in Erfurt, Thüringen.

Wir arbeiten in folgenden Rechtsgebieten:

- Arbeitsrecht
- Baurecht
- Datenschutz für Verbraucher
- Familien- und Erbrecht
- Strafrecht
- Mietrecht
- Gesellschaftsrecht
- Verkehrsrecht

Adresse

Goethestraße 24
Erfurt
99096

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 14:00

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