20/06/2024
Erfolg für Stephan Brandner: Gericht bestätigt Mitgliedschaft im Verein
Stephan Brandner hat erfolgreich vor dem Amtsgericht Gera (Az.: 1 C 100/22) geklagt und bleibt weiterhin aktives Mitglied der Gedenkstätte Amthordurchgang Gera e.V..
Stephan Brandner wurde bereits im Jahr 2021 aus dem Verein ausgeschlossen, weil seine Mitgliedschaft in der AfD angeblich im Widerspruch zu den Zielen des Vereins stehe. Der Vorstand begründete dies unter anderem damit, dass der Thüringer AfD-Landesverband seit Mitte März 2021 vom Thüringer Verfassungsschutz beobachtet wird. Weiterhin wurde Brandner vorgeworfen, antisemitische und rassistische Ressentiments zu bedienen, indem er die Verleihung des Verdienstkreuzes an Udo Lindenberg als "Judaslohn" bezeichnete und angeblich Menschen mit anderer Meinung verhöhnte.
Das Gericht stellte nun fest, dass die Beschlüsse des Vorstandes vom 28.09.2021 sowie der Mitgliederversammlung vom 27.11.2021 nichtig sind. Es wurde klargestellt, dass die Mitgliedschaft in einer Partei, die vom Thüringer Verfassungsschutz beobachtet wird, allein nicht ausreicht, um eine Vereinsmitgliedschaft zu beenden. Zudem befand das Gericht, dass die vorgebrachten Vorwürfe gegen Stephan Brandner nicht hinreichend belegt seien. Die Verwendung des Begriffs "Judaslohn" wurde als politisch und historisch kontextualisiert und nicht als antisemitische Äußerung gewertet. Ebenso wurden die Äußerungen unseres Mandanten im politischen Diskurs als nicht ausreichend für einen Ausschluss angesehen.
Das Gericht betonte, dass persönliche Anfeindungen und scharfe politische Rhetorik zum politischen Geschäft gehören und keine ausreichende Grundlage für einen Ausschluss darstellen. Es stellte zudem fest, dass der Verein gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe, indem er ohne nachvollziehbaren Grund allein die Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei als Hinderungsgrund für eine Vereinszugehörigkeit wertete.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung dürfte beispielhaft für eine größere Anzahl gleichgelagerter Fälle sein, bei denen die Mitgliedschaft in der AfD zum Anlass für Vereinsausschlüsse genommen wird.