Rechtsanwälte Hahn & Gempe

Rechtsanwälte Hahn & Gempe Wir stehen Ihnen bei der Lösung Ihrer Rechtsprobleme mit Rat und Tat zur Seite.

Dies nunmehr schon seit 1996, bundesweit und mit stetiger Fortbildung sowie Spezialisierung.

23/12/2021

Das Jahr neigt sich langsam dem Ende und die Weihnachtstage stehen vor der Tür. Das ist genau der richtige Zeitpunkt, um für einen kurzen Moment der Hektik des Arbeitsalltags zu entfliehen und sich ein wenig Ruhe zu gönnen.

Das gesamte Team der Rechtsanwälte Hahn & Gempe möchte Ihnen an dieser Stelle frohe und erholsame Festtage wünschen. Wir hoffen, dass Sie nach einem erfolgreichen Jahr eine besinnliche Weihnachtszeit im Kreise Ihrer Liebsten verbringen können. 🎄

05/03/2021

Thüringer Verfassungsgerichtshof: Corona-Bußgeldvorschriften nichtig

Das 149-seitige Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2021 (Az.: VerfGH 18/20) fand meiner Einschätzung nach in der Presse kaum Anklang. Zwar bezieht sich das Urteil dem Grunde nach auf Verordnungen der Thüringer Landesregierung, welche bereits überholt bzw. außer Kraft sind. Aber die Entscheidung hat es in sich.

Ein Teil der bisherigen Thüringer Landesverordnungen wird lediglich deshalb für nichtig erklärt, weil das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hält die getroffenen Maßnahmen gleichwohl für verhältnismäßig.

Ab Seite 140 wird es dann jedoch spannend für den Strafrechtler: Die Bußgeldvorschriften (von denen nur ein Teil überprüft wurde) sind nichtig, da der Verordnungsgeber (Thüringer Landesregierung) hierfür überhaupt nicht zuständig war. Vielmehr ist aufgrund von Art. 103 Abs. 2 GG ausschließlich der parlamentarische Gesetzgeber für den Erlass von Straf- und Bußgeldvorschriften zuständig. Insofern ist auf §§ 73 ff. des Infektionsschutzgesetzes zu verweisen. Dort hat der Bundesgesetzgeber zwar einzelne Bußgeldtatbestände geschaffen, aber nur allgemeiner Natur. Verstöße gegen beispielsweise die Maskenpflicht oder das Abstandsgebot finden sich dort nicht. Die detaillierten Regelungen der Landesverordnungen sind laut Verfassungsgerichtshof indes rechtswidrig und nichtig, sodass – wenn man es auf die Spitze treibt – niemand wegen Verstößen gegen die Landesverordnungen verurteilt werden könnte, solange die Gesetzeslage nicht geändert wird.

Ob die Amtsgerichte dies ebenso sehen werden, ist allerdings offen.

16/02/2021

Streit über Corona-Abstandsregeln führte zu Körperverletzung – Notwehr?

Beim Amtsgericht München ist ein Rentner wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, weil er einen anderen Rentner im Streit um die Corona-Abstandsregeln mit einem Müllsack geschlagen und damit leicht verletzt hat (AG München, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 824 Cs 431 Js 162556/20).

Der Zeuge sei ihm beim Verladen von Grünabfällen auf dem Wertstoffhof zu nahe gekommen, obwohl er zur Risikogruppe gehöre und er ihn mehrfach aufgefordert habe, den Abstand wiederherzustellen. Der Zeuge erlitt durch den Schlag Schürfwunden und Schwellungen im Gesicht. Dabei lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB ohne Weiteres vor, jedenfalls nach den Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts. Ein gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wurde zu Recht verneint.

Es bleibt allerdings die Antwort auf die Frage offen, ob hier nicht ggf. Notwehr (§ 32 StGB) gegen einen rechtswidrigen Angriff des Zeuge vorlag. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte die Verletzung von Abstands- und Hygienevorschriften (egal, ob man diese für sinnvoll erachtet) die Verletzung von Rechtsgütern eines Dritten darstellen – nämlich der körperlichen Unversehrtheit (Stichwort Infektionsschutz). Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hätte daher von Amts wegen zwingend geprüft werden müssen.

Am Rande sei erwähnt, dass die Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den geringfügigen Verletzungen durchaus überhöht erscheint.

Der Volltext lag bei Abfassung des Beitrages noch nicht vor. In der Pressemitteilung des AG München Nr. 56/2020 v. 18.12.2020 ist auf die Frage der Notwehr jedenfalls nicht eingegangen worden.

01/02/2021

Unterschrift des Verteidigers muss (ansatzweise) lesbar sein (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.11.2020, Az.: 2 Rev 55/20)

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte über eine Revision zu entscheiden, deren Begründung nur unzureichend vom Verteidiger unterschrieben gewesen sein soll. Auf dem Schriftstück, welches den Briefkopf des entsprechenden Rechtsanwalts enthielt, sei am Ende über der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Wortes “Rechtsanwalt” lediglich ein handschriftliches Zeichen “in Gestalt zweier verbundener und zum Teil verschlungener Haken” ersichtlich gewesen. Dies genüge nicht den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO. Eine Revisionsbegründung erfordere besondere Verantwortung des Rechtsanwalts für den Schriftsatz. Daher müsse ein Leser, der den Namen des Autors kennt, diesen zumindest anhand des Schriftzuges erahnen können. Lesbar müsse die Unterschrift nicht sein. Ein Hauch von 1-2 Buchstaben genüge aber nicht. Es sei ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem Familiennamen des Unterzeichners erforderlich (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.11.2020, Az.: 2 Rev 55/20).

Die Entscheidung kann durchaus hinterfragt werden. Zum einen gilt es anscheinend unter Juristen fast wie bei Ärzten als “chic” oder künstlerisch, ihre Unterschrift möglichst unleserlich erscheinen zu lassen, zum anderen unterschreiben auch die Richter ihre Urteile gemäß § 275 Abs. 2 S. 1 StPO oftmals auch nur mit einer krakeligen Symbolik, die allenfalls dann den Unterzeichner erkennen lässt, wenn man dieses Bild bereits kennt. Warum die Revisionsbegründung nun solch besonderen Anforderungen unterliegen sollte, dass die Symbole des Verteidigers, welche für alle vorherigen Schriftsätze in dem dortigen Strafverfahren ausreichten, plötzlich nicht mehr ausreichen, lässt sich wohl schwerlich damit begründen, dass § 345 Abs. 2 StPO den Wortlaut einer “unterzeichneten Schrift” enthält. Stellt es nicht evtl. eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts oder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, wenn man einen Verteidiger sämtliche missratene Unterschriften in einem Strafverfahren “durchgehen” lässt und erst bei der Revisionsbegründung behauptet, es liege kein formgültiger Schriftsatz vor? Wobei man dem Gericht zugestehen muss, dass – zumindest laut Beschlussbegründung – der Rechtsanwalt in demselben Verfahren offenbar verschiedene Unterschriften verwendet hatte.

Jedenfalls sollten alle Verteidiger hier aufpassen und gar nicht erst eine derartige Angriffsfläche bieten.

Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger

04/11/2020

Gleichzeitige Verhängung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (Urteil des BGH vom 27.05.2020)

Obwohl zu diesem Thema kaum veröffentlichte Rechtsprechung existiert, da das Vorgehen in der Regel nur bei Einverständnis aller Beteiligten gewählt wird (vgl. Heim, StraFo 20, 403), ist es nach dem Gesetz möglich, neben einer Freiheitsstrafe gleichzeitig eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

Dies ist nicht nur bei der Gesamtstrafenbildung möglich (§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB), sondern auch bei einheitlichen Verurteilungen (§ 41 StGB). Oftmals wird dieses Mittel gewählt, um eine Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre zu reduzieren, damit die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wiegt die Schuld zu schwer, kann mit einer gleichzeitig verhängten Geldstrafe eventuell ein Ausgleich geschaffen werden. Die Gerichte machen es sich hiermit jedoch oft zu einfach. Der Bundesgerichtshof hat dies kritisiert und festgehalten, dass § 41 StGB an strenge Voraussetzungen geknüpft ist (BGH , Urteil vom 27.05.2020 – Az.: 5 StR 603/19 – NStZ-RR 2020, 239).

Nach den Feststellungen des BGH genügt es nicht, wenn das Gericht feststellt, dass einzelne Voraussetzungen des § 41 StGB gegeben sind – wie beispielsweise eine Bereicherung durch die Tat. Vielmehr muss das Gericht vor allem auch in einer Gesamtwürdigung sich umfassend mit der Frage auseinandersetzen, warum die Anwendung und Rechtsfolge dieser Norm im vorliegenden Fall auch angemessen sind. Das hatte das Landgericht Leipzig nicht mit der notwendigen Sorgfalt getan, weshalb der BGH die Sache dorthin zurückverwies.

Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger

23/03/2020

Wir sind trotz Corona für Sie da.

05/02/2020

„Aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes folgt kein Anspruch darauf, Einsicht in ein im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zu nehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.“ (Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 3/2020 v. 03.02.2020 zum Urteil vom 8. Januar 2020, 2 K 490/19.KO)

Der Antragssteller ist eine außenstehende Privatperson und begehrt Einsicht in ein Gutachten aus einem Strafverfahren. Er stützt seinen Antrag im Wesentlichen auf das rheinland-pfälzische Landestransparenzgesetz.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass das Landestransparenzgesetz nicht anwendbar sei. Diesbezüglich wird ausführlich der Anwendungsbereich geprüft und die Abgrenzung zwischen staatsanwaltschaftlicher Verwaltungstätigkeit und eigentlicher Strafrechtspflege erörtert. Dem ist zunächst nichts entgegenzuhalten.

Entgegen der Staatsanwaltschaft hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht geprüft, ob dem Antragssteller ggf. nach anderen Vorschriften die Einsicht zu gewähren ist. Das Gericht verweist darauf, dass der Antrag sich ausdrücklich auf das Landestransparenzgesetz stütze. Insofern gebe ich zu bedenken, dass das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung des Antragsstellers gebunden ist, sondern eigenständig die Rechtslage umfassend zu prüfen hat (da mihi facta – dabo tibi ius). Nach altüberliefertem römischen Rechtsgrundsatz sollte dem Gericht das Recht vollständig bekannt sein, die Prüfung hat sich nicht auf die (rechtlichen) Argumente einer Partei zu beschränken (iura novit curia).

Aus meiner Sicht käme hier durchaus ein Anspruch auf Einsicht in das Gutachten nach § 475 StPO in Betracht. Die Voraussetzungen müssten natürlich im Einzelnen geprüft werden.

13/01/2020

"Das LG Berlin hat zwei Berliner Frauenärzte wegen bewusster Tötung eines kranken Zwillingskindes während eines Kaiserschnitts zu Bewährungsstrafen verurteilt." (juris zum Urteil des LG Berlin vom 19.11.2019, Az. 532 Ks 7/16)

In vorbildlicher Subsumtion würdigt das Landgericht Berlin das Vorgehen der Ärzte. Diese hatten den einen Zwilling, welcher über einen schweren Hirnschaden verfügte, während des Geburtsvorganges mit einer Injektion getötet, nachdem der andere, gesunde Zwillinge zur Welt gekommen war. Ein Mensch i.S.d. § 212 StGB liegt nun einmal nach allgemein anerkannter Definition ab Beginn der Eröffnungswehen vor, es ist dann keine Leibesfrucht mehr.

Rechtfertigungsgründe, insbesondere eine Pflichtenkollision lägen nicht vor, so das Landgericht. Nach Geburt des gesunden Zwillings habe schließlich keine Gefahr mehr für diesen bestanden, sodass der kranke Zwilling problemlos zur Welt kommen konnte.

Bei dieser Argumentation übersieht das Landgericht m.E. jedoch, dass es dem eindeutigen Patientenwillen der Mutter bzw. der Eltern entsprach, das kranke Kind nicht zu bekommen, sondern nur das gesunde zur Welt zu bringen. Die einzige (rechtlich zulässige) Alternative wäre also gewesen, den kranken Fetus noch vor der Geburt im Mutterleib zu töten - aus meiner Sicht unter Gefährdung des gesunden Kindes. Medizinisch könnte das gewählte Vorgehen also durchaus geboten erscheinen.

Möglicherweise wurde hier eine juristisch-formale Abgrenzung über eine wertende Gesamtbetrachtung gestellt. Man hätte den Fall also durchaus anders beurteilen können und man darf gespannt die Revision abwarten...

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