12/05/2016
Beweislastumkehr gilt auch für Tierärzte:
Im vorliegenden Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu entscheiden hatte, ging es um ein Pferd, das sich am Bein verletzt hatte. Der behandelnde Tierarzt versorgte die Wunde, übersah hierbei aber einen Haarriss im Knochen. Drei Tage später brach sich das Pferd das Bein und musste infolge dessen euthanasiert werden. Es blieb unklar, ob der Haarriss für die spätere Fraktur ursächlich war. Grundsätzlich muss der Anspruchsteller den Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schäden führen. Der BGH entschied aber nun, dass die in der Humanmedizin bereits entwickelten Rechtsgrundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch bei tierärztlichen Behandlungen anzuwenden sind, vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2016, Az.: VI ZR 247/15. Im vorliegenden Fall konnte der Tierarzt den Beweis dafür, dass dass der Haarriss nicht zur Fraktur geführt hat, nicht führen.
Hier geht's zur Pressemitteilung des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=74610&linked=pm
Im Juli 2010 stellte sie ihr Pferd dem beklagten Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vor. Der Beklagte verschloss die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der…