Rechtsanwaltskanzlei Beuster

Rechtsanwaltskanzlei Beuster Kanzlei für Zivil- Arbeits- und Wirtschatsrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
weitere Schwerpunkte: Mietrecht, Baurecht, Erbrecht

06/01/2020

Lebens- und Rentenversicherungen - mehr Rendite durch Widerspruch bzw. Rücktritt

Lebens- und Rentenversicherungen bieten nur noch magere Renditen und sind darüberhinaus unflexibel. Das inzwischen lang andauernde niedrige Zinsniveau macht den Versicherungen zu schaffen. Es fällt ihnen immer schwerer überhaupt den Garantiezins zu erwirtschaften. Das bedeutet für Versicherungsnehmer nicht nur Gefahren sondern auch deutlich geringere Wertzuwächse. Eine Kündigung der Lebens- oder Rentenversicherung stellt aufgrund geringer Rückkaufwerte oft keine Lösung dar.

Ein Widerspruch bzw. Rücktritt vom Versicherungsvertrag kann dagegen für viele Versicherungsnehmer der bessere Ausweg sein.

Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, können in vielen Fällen auch heute noch nach einem Widerspruch oder Rücktritt rückabgewickelt werden, so entschied der BGH ( Urteil v. 07.05.2014, IV ZR 76/11 ), wenn der Versicherte nicht gesetzeskonform über sein Widerspruchsrecht/Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Das trifft auf ca. 80 % aller zwischen 1994 und 2007 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen zu.

Nach einem Widerspruch bzw. Rücktritt erhalten die Versicherten nicht nur einen Rückkaufwert erstattet, vielmehr haben sie Anspruch auf Rückerstattung des Gesamtbetrages aller Einzahlungen ( Beiträge ) ohne Abzug von Kosten und Gebühren. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Dies gilt nicht nur für laufende Verträge sondern auch für Verträge, die bereits ausgelaufen sind oder bereits gekündigt wurden.

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Harald Beuster
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Versicherungsfachmann

14/10/2019

Anlagebetrug

Wieder sind mehrere tausend Kapitalanleger Opfer eines Anlagebetruges geworden.

Die Firma Investfinans AB mit Sitz in Schweden hat in den vergangenen Monaten im Internet mit hohen Rendite-erwartungen geworben und so tausende Kapitalanleger dazu veranlasst ihr Geld bei ihr anzulegen. Hierdurch soll die Fa. Investfinans, die sich im Nachhinein als eine Briefkastenfirma entpuppt hat, ca. 1,2 Mrd. Euro eingesammelt haben.

Nun sollen sich die Hintermänner der Betrugsfirma zwar im außereuropäischen Ausland befinden ungeachtet dessen besteht die Hoffnung eingezahlte Gelder zurückzuerhalten.

Zum einen wurden auf einem Konto der Firma Investfinans bei einer deutschen Großbank noch vorhandene Gelder seitens der Staatsanwaltschaft sichergestellt.

Zum anderen stellt sich die Fage,ob Schadenersatzansprüche
gegenüber der Bank geltend gemacht werden können, die es der Fa. Investfinans durch die zur Verfügungstellung eines Konto´s überhaupt erst ermöglicht hat, Anlagegelder einzusammeln. Denn im Rahmen der Identitätsprüfung hätte der Bank bereits auffallen müssen, dass es sich bei der Fa. Investfinas AB nicht um ein seriöses Unternehmen handelt.

Sollten Betroffene weitere Fragen in dieser Angelegenheit wünschen, können Sie sich gern mit mir in Verbindung setzen.

09/10/2019

Rundfunkbeitrag

Immer wieder gibt der Rundfunkbeitrag Anlass zur Verärgerung und zu Irritationen.

Nachdem seit dem 01.01.2013 eine neue Finanzierungs-grundlage geschaffen wurde, die die Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte anknüpft, lässt der Beitragsservice als Dienstleister der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichts unversucht, um Personen der Beitragspflicht zu unterwerfen.

Obwohl spätestens durch ein Urteil des Bundesverfassungs-gerichts vom 18.07.2018 geklärt ist, dass die gesonderte Erhebung eines Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung unzulässig ist, wenn für die Erstwohnung ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird, werden nach wie vor Rundfunkbeiträge auch von Inhabern von Zweitwohnungen gefordert.

Nun ist der Beitragsservice offensichtlich auf eine neue Idee gekommen. Er zieht den nichtzahlenden Ehepartner zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Zweitwohnung heran und behauptet, dieser zahle ja keinen Rundfunkbeitrag für die Erstwohnung. Diese Argumentation ist rechtlich jedoch falsch und verstößt gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Da der für die Zweitwohnung herangezogene Ehepartner in Gesamtschuldnerschaft auch für den Rundfunkbeitrag der Erstwohnung haftet, darf er nicht noch einmal zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für die Zweitwohnung herangezogen werden.

23/08/2019

Kanzleiverlegung

Liebe Freunde,

ich möchte Euch darüber informieren, dass ich zum 01.09.2019 meinen Kanzleisitz verlege. Ich verlasse Finowfurt und werde zukünftig in Eberswalde meine Tätigkeit als Rechtsanwalt fortsetzen.

Am Karl-Marx-Platz 3 in Eberswalde werde ich mein neues Domizil aufschlagen, was vielen meiner Mandanten sicherlich entgegenkommen wird.

Es war eine schöne Zeit in Finowfurt aber man muss auch mit der Zeit gehen.

Ich würde ich freuen Euch in Zukunft in meiner neuen Kanzlei begrüßen zu dürfen.

Viele Grüße
Harald Beuter
Rechtsanwalt

13/03/2019

Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam

Die von den Sparkassen seinerzeit angebotenen Prämien-sparverträge enthalten nicht nur eine gestaffelte Bonusverzinsung sondern daneben auch eine variable, veränderliche Verzinsung pro Jahr. Diese variable Verzinsung dürfte zwischenzeitlich aufgrund von Zinsanpassungsklauseln in all diesen Sparverträgen auf 0,xx p.a. reduziert worden sein.

Es besteht Grund zur Annahme, dass die verwendeten Zinsanpassungsklauseln nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH unwirksam sein dürften, mit der Konsequenz, dass von den Sparkassen in der Vergangenheit Zinsen in drei- bis ggf. vierstelliger Höhe zu niedrig ausbezahlt worden sein können.

Sollten Sie hiervon betroffen sein, sollten Sie Ihren Vertrag prüfen lassen.

08/03/2019

Allen Frauen die besten Wünsche zum Frauentag

Zum Schmunzeln:

" Wer hat Ihnen denn verraten, dass Sie hier im Büro faulenzen dürfen ", meint der Amtsleiter zur jungen Sekretärin, " nur weil ich Ihnen mal einen Kuss gegeben habe ? "
" Mein Anwalt ", lächelt sie.

04/03/2019

Sparkassen kündigen Prämiensparverträge

Die Beseitigung unliebsamer, weil für die Sparkassen unrentabler Verträge geht in die nächste Runde. Standen bisher alte, hochverzinsten Bausparverträge im Fokus der Banken, so sind dies nun u.a. Sparkassenverträge namens " S-Prämiensparen flexibel ".

Die Sparkassen machen kein Hehl daraus, dass ihnen diese Verträge ein Dorn im Auge sind. So wurden und werden aktuell mehrere Tausend dieser Prämiensparverträge seitens der Sparkassen aufgekündigt.

Als erste Sparkasse Brandenburgs hat die Sparkasse Märkisch-Oderland damit begonnen hunderte von Prämiensparverträge zu kündigen.

Indes ist die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigungen mehr als fragwürdig. Die Sparkassen berufen sich dabei auf ein Kündigungsrecht gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bzw. § 488 Abs. 3 BGB.

Mehr als frech, wenn man weiß, dass vorgenannte AGB-Klausel bereits vom BGH, mit Urteil vom 05.05.2015, XI ZR 214/14, " abgewatscht " wurde.

Auch eine Bezugnahme auf § 488 BGB eröffnet den Sparkassen kein Kündigungsrecht betreffend die streitgegenständlichen Sparverträge.

Sollte Sie betroffen sein und/oder nähere Informationen zu diesem Thema wünschen, können Sie sich gern mit mir in Verbindung setzen.

28/02/2019

Arbeitsrecht - Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr
automatisch am Jahresende

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ( BAG )am 19.02.2019 entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch zum Jahresende oder spätestens am 31. 03. des Folgejahres verfallen.

Nach dem Urteil des BAG kann der Verfall von Urlaubsansprüchen nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres erlischt.

BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15

Für Unternehmen bedeutet das Urteil zusätzliche Arbeit und einige Arbeitnehmer haben 2019 vielleicht mehr Urlaubstage als gedacht.

25/02/2019

Zivilrecht - Diesel-Fahrzeuge

Nachdem es eine Vielzahl unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zur rechtlichen Bewertung von Abschalteinrichtungen zur Reduzierung des Stickoxidaus-stoßes in Diesel-Fahrzeugen gegeben hat, hat nun erstmals der Bundesgerichtshof ( BGH ) im Rahmen eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 08.01.2019 ausgeführt, dass bei einem Fahrzeug, welches beim Verkauf mit einer solchen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen ist, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung im Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an einer Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung ( Nutzung im Straßenverkehr ) fehlen dürfte.

Dach dürften nun die Aussichten geschädigter Diesel-Fahrzeugbesitzer, die Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen, sehr erfolgversprechend sein.

Für eine kostenlose Erstberatung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Adresse

Karl-Marx-Platz 3
Eberswalde-Finow
16225

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Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
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Unsere Geschichte

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Rechtsanwalt Harald Beuster

1979 - 1983 Hochschulstudium Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin mit Abschluss als Diplomjurist