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Trennungshund Bruno: Nur das Tierwohl entscheidet, wer das Tier bei Trennung behalten kannBruno, einen stattlichen Berne...
11/03/2024

Trennungshund Bruno: Nur das Tierwohl entscheidet, wer das Tier bei Trennung behalten kann

Bruno, einen stattlichen Berner-Sennen-Rottweiler-Mix, hatten die Eheleute zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam angeschafft. Seine mittlerweile 11 Lebensjahre hatte der Hund im Einfamilienhaus mit Garten verbracht. In der Ehe jedoch kriselte es seit Längerem, so dass die Ehefrau schließlich auszog und eine Distanz von beachtlichen 500 km zu ihrem Mann schuf. Den Hund nahm sie ohne Absprache einfach mit und hinterließ weder ihre neue Anschrift noch den Aufenthaltsort von Bruno.

Der Ehemann klagte auf Herausgabe des Hundes im Wege der vorläufigen Zuweisung und führte an, dass er die Hauptbezugsperson von Bruno sei. Er sei krankheitsbedingt jahrelang mit dem Hund zu Hause gewesen und würde nunmehr auch im Homeoffice arbeiten. Seine Frau habe ihm den Hund durch verbotene Eigenmacht entzogen, bis dahin sei dieser sein ständiger Begleiter gewesen. Die Frau dagegen war der Meinung, dass der Hund eine feste Bezugsperson wie sie benötigte und hielt Ihren Mann insoweit für nicht ausreichend qualifiziert. Schließlich halte sich dieser ständig bei seiner neuen Freundin auf und würde das Tier deshalb vernachlässigen.

Für den Fall der Trennung von Eheleuten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1361a, dass Haushaltsgegenstände, die einer der beiden Ehepartner selbständig angeschafft hat, an diesen herauszugeben sind. Haushaltsgegenstände, die gemeinsam angeschafft wurden, sind „nach den Grundsätzen der Billigkeit“ aufzuteilen. Können die Eheleute sich dabei nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Nach welchen Grundsätzen aber muss diese Aufteilung bei Tieren vorgenommen werden? Tiere sind zwar keine Sachen, aber die Regelungen über Sachen sind gleichwohl entsprechend anzuwenden, also auch die Regelungen zur Hausratsverteilung. Da das Gesetz sich ausdrücklich zum Tierschutz bekennt, muss das entscheidende Kriterium dabei stets das Tierwohl sein.
Das Amtsgericht Marburg (Beschluss vom 03.11.2023, Az. 74 F 809/23) hat den Hund Bruno deshalb vorläufig dem Ehemann zugewiesen. Es hat zunächst gewürdigt, dass beide Ehepartner ihre Rolle als Rudelführer hervorragend erfüllen können, aber die Hauptbezugsperson des Tieres bisher nun einmal der Ehemann war. Weiteres ausschlaggebendes Kriterium war sodann die Tatsache, dass Bruno seinen wohlverdienten Ruhestand in gewohnter Umgebung, dem Haus mit dem hundesicher eingezäunten Garten, verbringen könne. Hier könne er sich als „Herrscher in seinem Revier fühlen, Knochen verstecken, diese wieder ausgraben und das Grundstück bewachen. Die Erdgeschosswohnung der Ehefrau ohne Garten hielt das Gericht trotz einer Vielzahl von Grünflächen in unmittelbarer Umgebung für nicht mit einem eigenen Revier vergleichbar. Zwar könnte Bruno durchaus während der beruflichen Abwesenheit der Ehefrau auch einige Stunden am Tag allein zu Hause bleiben, allerdings sei die Tätigkeit des Ehemannes im Homeoffice für ihn optimaler. Andere ebenfalls tierfreundliche Optionen seinen mit dieser Ideallösung nicht ansatzweise vergleichbar. Die gesteigerte Lebensqualität, die eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung und ein eigenes Revier bieten, sind nicht mit einem beispielsweise wechselnden Umgang durch die Ehepartner aufzuwiegen.

Tipp:
Auch wenn in den entsprechenden Dokumenten nur einer der Ehepartner namentlich genannt ist, liegt gleichwohl häufig ein gemeinsames Anschaffen vor. Maßgebend ist, dass die Eheleute den Entschluss zur Anschaffung des Tieres gemeinsam gefasst hatten.

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Rechtsanwältin Milarc ist als Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht seit über 20 Jahren auf den Gebieten Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht und Pferderecht tätig. Sie berät regionale und internationale Unternehmen sowie Privatpersonen und vertritt deren Interessen v...

Ehemalige Rennbahnkarriere eines Freizeitpferdes ist kein Mangel Die Klägerin hatte für 4.500 Euro ein 11jähriges Pferd ...
01/09/2023

Ehemalige Rennbahnkarriere eines Freizeitpferdes ist kein Mangel

Die Klägerin hatte für 4.500 Euro ein 11jähriges Pferd erworben. Ausweislich des Kaufvertrages war dieses nur freizeitmäßig geritten und hatte weder eine Dressur- noch eine Springausbildung. Die Klägerin fand später jedoch heraus, dass das Tier früher Rennen gelaufen ist.
Sie fühlte sich arglistig getäuscht und rechnete damit, dass sie das Pferd aufgrund übermäßigen Verschleißes bereits vorzeitig in Rente schicken muss. Aus diesem Grund erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise die Anfechtung. Die Beteiligten trafen sich sodann vor Gericht, weil der Verkäufer jegliche Ansprüche ablehnte und das Pferd auch nicht zurücknehmen wollte.

Das Landgericht und auch das Oberlandesgericht (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.08.2023, Az. 4 U 72/22) gaben dem Verkäufer Recht und wiesen die Klage der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises ab. Denn wenn das Pferd ansonsten gesund ist, begründet allein die Tatsache, dass es früher Rennen gelaufen ist, keinen Mangel.

Für diese Entscheidung wurde extra ein kostenintensiver Sachverständiger bestellt. Dieser begutachtete das Pferd und äußerte sich zu den üblichen Folgen einer Rennbahnkarriere. Er kam zu dem Ergebnis, dass die durch die Klägerin angeführten erwarteten degenerativen Gelenkerkrankungen grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit der Nutzung als Rennpferd stehen. Solche verschleißbedingten Veränderungen sind vielmehr allein durch das Alter sowie die Art und Qualität der Haltung bedingt. Allein schon wegen des Alters sei mit deren Auftreten ohnehin zu rechnen. Einschränkungen in der Nutzbarkeit als Reitpferd sind damit seiner Ansicht nach insgesamt bei einem ehemaligen Rennpferd nicht früher zu erwarten als bei einem stets rein freizeitmäßig genutzten Tier.

Der Wortlaut des Kaufvertrages steht dieser Beurteilung nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, denn dieser sei ausschließlich als Hinweis an die Käuferin zu verstehen, dass diese aus der fehlenden Dressur- und Springausbildung keine Ansprüche ableiten könne. Umgekehrt lässt sich daraus aber nicht folgern, dass das Pferd ausschließlich als Freizeitpferd genutzt wurde.

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Gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht für vierbeinige ScheidungskinderEhemalige Partner können nach ihrer Trennung ein...
08/06/2023

Gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht für vierbeinige Scheidungskinder

Ehemalige Partner können nach ihrer Trennung einen Umgangsanspruch mit dem während der Partnerschaft gemeinsam gehaltenen Tier durchsetzen. Im konkreten Fall hatte sich der Beklagte gemeinsam mit dem Kläger einen Hund angeschafft. Später gingen beide getrennte Wege und der Hund verblieb zunächst bei dem Beklagten. Aber auch sein ehemaliger Partner wollte sich gerne weiter zumindest mit um den Hund kümmern und verlangte regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Tier. Der Beklagte war dagegen und argumentierte, dass es für den Hund als Rudeltier sehr viel besser sei, wenn er ausschließlich bei einem der beiden Bezugspersonen verbliebe. Schließlich sei er selbst die Hauptbezugsperson des Tieres und der Hund müsse deshalb ausschließlich ihm zugewiesen werden.

Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht Bad Dürkheim als auch das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 12.05.2023, Az. 2 S 149/22) sahen dies aber anders und gaben dem Kläger überwiegend Recht. Rechtskräftig geurteilt wurde, dass auch ein Tier den Regeln des gemeinsamen Eigentums unterfällt, wenn es während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden ist. Denn Tiere sind zivilrechtlich genauso wie Sachen zu behandeln. Beiden Miteigentümern steht es damit zu, auch nach Ende der eigenen Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum weiter teilhaben zu können. Eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer muss also nicht unbedingt erfolgen. Jeder Partner kann deshalb nach Ende der Partnerschaft von dem jeweils Anderen die „Zustimmung zu einer Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen und dieses Recht nötigenfalls auch gerichtlich durchsetzen. Dass das Tier sich im Wechselmodell abwechselnd im 2wöchigen Rhythmus bei dem einen und sodann bei dem anderen Partner aufhält, sah das Gericht auch unter Berücksichtigung des Tierwohls als interessengerecht an.

Diese sehr interessante Entscheidung lässt sich deckungsgleich auch auf Pferde und sämtliche anderen Tiere übertragen. Sie ist korrekt und erscheint zwar zunächst auch interessengerecht, kann aber leider diverse Folgethemen nach sich ziehen. Beispielsweise lässt sich ein Miteigentumsanteil frei veräußern. Es wäre also durchaus denkbar, dass einer der Partner -aus welchen Gründen auch immer- „seine Hälfte am Tier“ ohne Zustimmung des anderen Partners auf eine dritte Person überträgt. Oder aber er verlangt die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft. Konsequenz wäre dann, dass das Tier an einen Dritten zu verkaufen wäre oder sich beide Teilhaber im Rahmen der Versteigerung gegenseitig überbieten müssten. Nicht zuletzt haben beide Teilhaber gegenüber dem jeweils anderen auch einen entsprechenden Anspruch auf Tragung der Unterhalts- und sonstigen Kosten für das Tier. Und im Fall des Todes eines der Partner drohen ebenfalls unübersichtliche Szenarien.

Tipp:
Jedem Tierhalter ist dringend zu empfehlen, nach Möglichkeit von Beginn an für klare Verhältnisse zu sorgen, mehrere Eigentümer sollten vermieden werden.

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Grundsatz des wirtschaftlichen Totalschadens gilt nicht bei TierenOder: Behandlungskosten eines Tieres dürfen dessen Wer...
13/03/2023

Grundsatz des wirtschaftlichen Totalschadens gilt nicht bei Tieren

Oder: Behandlungskosten eines Tieres dürfen dessen Wert übersteigen

Wenn ein bereits älterer PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird und dessen Reparatur deutlich teurer als die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Modells wäre, dann gilt die 130%-Regelung. Geschädigte können damit zwar wählen, ob sie ein vergleichbares Fahrzeug auf Kosten des Unfallverursachers kaufen oder ihr defektes reparieren lassen. Im letzteren Falle sind die Reparaturkosten, die der Schädiger erstatten muss, jedoch auf maximal 130% des Kaufpreises eines vergleichbaren Wagens beschränkt, es liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ein Anspruch auf Erstattung darüber hinausgehender Reparaturkosten besteht selbst dann nicht, wenn das Fahrzeug top in Schuss war!

Wenn Tiere geschädigt werden, gilt dies nach ausdrücklicher Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 15.02.2023, Az. 20 U 36/20) aber glücklicherweise nicht. Auch wenn ältere Tiere oftmals keinen marktüblich messbaren Wert und im Zweifel nicht einmal mehr einen Schlachtwert haben, gehen deren Behandlungskosten unbeschränkt zu Lasten ihres Schädigers.

Im zugrundeliegenden Fall wurde ein 24 Jahre altes Pferd durch einen Hund aufgeschreckt und bis in die nächste Ortschaft gehetzt. Das Pferd stürzte mehrfach, verletzte sich dabei erheblich und musste schließlich operiert werden. Die Hundehalterin wurde zur Kostentragung sämtlicher Behandlungskosten verurteilt, auch wenn diese den Wert des Tieres um das 49-fache überstiegen.
Das Gericht entschied weiter, dass auch eine Haftungsminderung nicht Betracht kommt, obwohl das Pferd ein Fluchttier ist und damit praktisch den Schaden selbst mitverursacht hat. Denn der Hund hatte auch nach einer längeren Strecke nicht vom Pferd abgelassen, so dass die von ihm ausgehende Gefahr den eigenen Beitrag durch das Pferd damit deutlich überwogen hat.
Nach Ansicht des Gerichts verbietet sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen. Bei der Schadensbemessung sind sämtliche Umstände abzuwägen, insbesondere die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm.
Im entschiedenen Fall war der Wallach das erste Pferd, welches der Kläger überhaupt besaß und zu dem er von Anfang an eine besonders enge Bindung hatte. Er hatte das Pferd kurz nach dessen Geburt gekauft, auf ihm Reiten gelernt und es auch später weiter behalten und als Beistellpferd genutzt. Vor dem Unfall war das Tier in einem sehr guten Zustand.

Tipp:
An diesem Beispiel zeigt sich, wie wichtig eine Tierhalterhaftpflichtversicherung sein kann. Auch eine OP- und Krankheitskostenversicherung könnte im Schadensfalle Kosten reduzieren helfen.

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Beweiserleichterung für Geschädigte bei grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung von Schwimmbadpersonal Aufsichtsfüh...
28/11/2017

Beweiserleichterung für Geschädigte bei grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung von Schwimmbadpersonal

Aufsichtsführende in Schwimmbädern sind verpflichtet, den Badbetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert. Zusätzlich muss in Notfällen für eine rasche und wirksame Hilfeleistung gesorgt werden.
Bei grob fahrlässigen Pflichtenverstößen des Aufsichtspersonals greift zu Gunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr. Denn es handelt sich um Pflichten, die spezifisch auf den Schutz von Leben und Gesundheit gerichtet sind. Die Verletzung der Schutzpflichten der Schwimmaufsicht ist im Falle eines Gesundheitsschadens von Badegästen ebenso wie bei ärztlichen Pflichtverstößen dazu geeignet, aufgrund der komplexen und im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineinzutragen. Damit entspricht es der Billigkeit, für den Fall einer groben Pflichtverletzung dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten.

BGH, Urteil vom 23.11.2017, III ZR 60/16

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Pacht: Allgemein gehaltene Klausel zum Vorpachtrecht des Pächters ist nicht verbindlichDer Bundesgerichtshof hat entschi...
24/11/2017

Pacht: Allgemein gehaltene Klausel zum Vorpachtrecht des Pächters ist nicht verbindlich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm "ein Vorpachtrecht" eingeräumt wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts aber näher ausgestaltet wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.

BGH, Urteil vom 24. November 2017, Az. LwZR 5/16

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Selbst produzierender Landwirt haftet verschuldensunabhängig für Schäden durch kontaminierte Silage Ein Landwirt, der ei...
06/06/2017

Selbst produzierender Landwirt haftet verschuldensunabhängig für Schäden durch kontaminierte Silage

Ein Landwirt, der eine Pferdepension betreibt und an die dort eingestellten Pferde selbst hergestellte Silage verfüttert, haftet nach dem Produkthaftungsgesetz auf Schadensersatz, wenn die Silage mit dem Botulismusbakterium kontaminiert ist und deshalb Pferde erkranken, ohne dass ihn daran überhaupt ein Verschulden treffen muss. Er muss dann die tierärztlichen Kosten für die Behandlung der Pferde übernehmen, ohne dass er sich entlasten kann. Denn der Landwirt ist Hersteller der Silage, weil er das in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeitete Gras produziert, gemäht und gesammelt hat. Darüber hinaus hat er das von ihm selbst produzierte und geerntete Gras zwecks Herstellung der Silage weiterverarbeitet, auch das macht ihn zum Hersteller. Gleiches dürfte im Übrigen für die Heufabrikation gelten.

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2016, Az. 21 U 14/16

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07/02/2013

Kaufrecht: Mangelbeseitigungsverlangen bei Neuwagen schließt Berufen auf Fabrikneuheit nicht aus

Ein Käufer, der wegen einer Lackbeschädigung am fabrikneuen Neuwagen zunächst lediglich Nachbesserung (Reparatur) verlangt hatte, kann selbst dann noch die Abnahme verweigern und vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die nach der Reparatur verbliebenen Mängel nur optische und auch diese kaum noch wahrnehmbar sind.
Denn es spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob der verbliebene Mangel lediglich unerheblich ist. Dies deshalb, weil der Käufer eines Neuwagens erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht und weil der fabrikneue Zustand ein ganz maßgeblicher Punkt für seine Kaufentscheidung ist. Nicht fabrikneue Fahrzeuge werden schließlich mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt. Vor diesem Hintergrund war die Reparatur nicht vollständig gelungen.

BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 374/11

01/02/2013

Internet: Ausfall des Anschlusses rechtfertigt Schadensersatz

Der mehrwöchige Ausfall des Internet-Anschlusses im privaten Bereich kann Schadensersatzansprüche des Anschlussinhabers zur Folge haben. Denn die ständige Verfügbarkeit ist auch im privaten Bereich für die Lebenshaltung von zentraler Bedeutung. Der Ausfall des Internet macht sich deshalb im Alltag signifikant bemerkbar, auch die Post wird zunehmend auf elektronischem Wege versandt.
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. III ZR 98/12

Kaufvertrag: "Montagsauto" berechtigt nicht ohne Weiteres zur Rückgabe

Auch wenn ein Neufahrzeug aufgrund einer Vielzahl einzelner Mängel binnen weniger Monate mehrfach für Garantiearbeiten in die Werkstatt gebracht werden musste, kommt eine Rückgabe des Fahrzeuges nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich bei den Mängeln im Wesentlichen um Lästigkeitsmängel handelt, die die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen und im Bereich der Unerheblichkeit liegen. Allein die Vielzahl mehrerer kleinerer Mängel berechtigt damit noch nicht zur Rückgabe, so dass der Käufer dem Verkäufer auch hier Gelegenheit zur Gewährleistung geben muss.
BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12

Schichtarbeit: Erfüllung des Urlaubsanspruches auch am Feiertag

Ein Schichtarbeiter muss auch an einem gesetzlichen Feiertag Urlaub nehmen, wenn er an diesem Tag dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre. Dies führt unter Umständen zu einer Anrechnung gesetzlicher Feiertage auf den Urlaubsanspruch.
BAG vom 15.01.2013, Az. 9 AZR 430/11

Steuer: Grunderwerbssteuerpflicht bei Übertragung einer Kommanditbeteiligung

Wenn eine 100%ige Kommanditbeteiligung von einer GmbH auf eine Personengesellschaft übertragen wird, an deren Vermögen ausschließlich der Alleingesellschafter der veräußernden GmbH beteiligt ist, ist dies ein grunderwerbssteuerbarer Vorgang. Die Befreiung gem. § 6 Abs. 3 GrEStG ist nicht anwendbar, da eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
FG Münster, Urteil vom 28.11.2012, Az. 8 K 2285/09 F. (nicht rechtskräftig)

Bilanz: Erleichterungen für Kleinunternehmen

Das Gesetz zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (MicroBilG) ist nunmehr in Kraft. Damit können Kleinunternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der folgenden 3 Merkmale nicht überschreiten
•Umsatzerlöse bis 700.000 Euro
•Bilanzsumme bis 350.000
•durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer,
beispielsweise ggf. auf den Anhang der Bilanz verzichten und den Jahresabschluss vereinfacht aufstellen. Die Offenlegungspflicht beim Handelsregister kann auch durch Hinterlegung der Unterlagen erfüllt werden.
Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 28.12.2012

Betriebskosten: Ausschlussfrist für Nachforderungen gilt nicht immer!

Grundsätzlich muss ein Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB innerhalb von 12 Monaten nach Ende eines Abrechnungszeitraumes über die Betriebskosten abrechnen, meist also bis zum 31.12. des Folgejahres. Tut er dies nicht, kann er keine Nachforderung verlangen. Diese Regelung gilt aber dann nicht, wenn der Vermieter über einzelne Positionen selbst erst nach Ablauf dieses Zeitraumes abrechnen kann, weil er z.B. erst dann von einer rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuer Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall kann er sich eine Nachberechnung vorbehalten.
BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 264/12

Handel: Verkauf beweglicher Sachen gehört im Zweifel zum Handelsgewerbe

Eine GmbH, die einen ihrer gebrauchten PKW an eine Privatperson veräußert, unterliegt gem. § 344 HGB den schärferen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs auch dann, wenn sie tatsächlich in einer ganz anderen Branche tätig ist und der Verkauf deshalb ein branchenfremdes Geschäft darstellt. Ein etwaig vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist deshalb unwirksam, so dass die Pflicht zur Gewährleistung besteht.
BGH, Urteil vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10

Betriebskosten: Vermieter darf auch Eigenleistungen abrechnen

Vermieter dürfen gem. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV in den Betriebskosten auch Eigenleistungen, z.B. für Gartenpflege- und Hausmeistertätigkeiten, abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen detailliert aufgeführt werden und für diese Leistungen auch ein objektives Angebot eines dritten Unternehmers vorliegt.
BGH, Urteil vom 14.11.2012, Az. VIII ZR 41/12

Kapitalanlage: Besserer Schutz vor Schrottimmobilien

Verbraucher sollen künftig besser vor dem Erwerb sogenannter Schrottimmobilien geschützt werden. Der Bundesrat hat ein entsprechendes Gesetz in den Bundestag eingebracht (BR-Drs. 619/12), mithilfe dessen das notarielle Beurkundungsverfahren für Verbraucher optimiert werden soll.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H Beck, 23.11.2012

Internet: Provider muss Auskunft bei Musiktauschbörsen geben

Internet-Provider müssen dem Berechtigten den Namen und die Adresse des Nutzers mitteilen, der über seine IP-Adresse urheberechtlich geschützte Musikstücke über eine Tauschbörse hochlädt. Dies gilt auch bei privaten Nutzern.
BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az.: I ZB 80/11

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