Heckschen & Salomon - Notare

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Heckschen & Salomon - Notare Dienstleistungen rund um:
Immobilien, Familienrecht , Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensgr?

18/10/2026

Heute deutsches Recht, morgen Malta, übermorgen Irland? Die Ausgestaltung der EU-Inc. ermöglicht es Unternehmen, ihren Registrierungssitz frei hin- und herzuverschieben.

💡Die Leidtragenden sind oft die Mitarbeiter und Gläubiger, wenn Arbeitnehmerrechte und Mitbestimmung gezielt unterwandert werden.

🎙️Jetzt Folge 8 unseres Podcasts hören! Link direkt in der Bio.

12/10/2026

Ganz klares Nein: Eine Standard-GmbH-Gründung ist für Notariate oft eher ein Zuschussgeschäft. Wenn wir die Pläne zur EU-Inc. kritisch hinterfragen, geht es nicht um Honorare, sondern um Rechtssicherheit.

💡 Fehlende Präventivkontrollen verteuern spätere Konflikte und M&A-Prozesse um ein Vielfaches.
🎧 Die ganze Analyse jetzt in Folge 8 hören. Link im Profil!

01/10/2026

Auf der einen Seite werden die Geldwäsche-Auflagen für Notariate und Banken immer weiter verschärft, auf der anderen Seite plant die EU eine Rechtsform, die sich ohne Ausweis und ohne echte Prüfung der Geschäftsfähigkeit gründen lässt.

💡 Diese Doppelmoral gefährdet die Sicherheit des gesamten Handelsregisters.
🎙️ Mehr zur Kritik an der EU-Inc. hört ihr in Folge 8 von Notarisiert – Link in der Bio!

30/09/2026

Stiftung gründen = Sofort verarmen? Keineswegs! 🧠
Niemand muss sein gesamtes Vermögen auf einmal abgeben. Man behält genau so viel zurück, wie man für das eigene Einkommen benötigt.

💡 Vermögensschutz mit Verstand & Ausgenügtheit.
🎙️ Alle Details in Folge 7 von Notarisiert – Link in der Bio!

25/09/2026

Zu starr oder zu flexibel? Der Stiftungs-Zielkonflikt. ⚖️
Wie konkret muss der Stiftungszweck sein, um die Idee zu wahren und wie offen für künftige Generationen?

👉 Gute Notarberatung findet die richtige Balance.
🎧 Reinhören in Folge 7 unseres Podcasts. Link im Profil!

21/09/2026

Stiftung erst nach dem Tod gründen? Ganz schlechte Idee. ⚠️ Wer die Gründung ins Testament verlagert, erzeugt im Erbfall ein gefährliches Vakuum ohne Handlungsfähige.

💡 Besser: Zu Lebzeiten errichten & Mittel sukzessive zuwenden.
🎙️ Jetzt Folge 7 von Notarisiert hören! Link in der Bio.

Wir fackeln nicht lange und greifen zur Zange: Denn Qualität geht auch durch den Magen Unsere Mittagspause haben wir bei...
18/09/2026

Wir fackeln nicht lange und greifen zur Zange: Denn Qualität geht auch durch den Magen

Unsere Mittagspause haben wir bei bestem Septemberwetter genutzt, um Wurst und Käse auf den Grill zu werfen – so lässt es sich entspannt in den Nachmittag starten!

Unsere Get-together sind für uns Pause, Teamgeiststärkung und kreativer Austausch zugleich. Wir danken allen Kolleginnen und Kollegen für die tolle Stimmung und natürlich unserem Grillmaster für seine Arbeit!

Wie fördert Ihr den Teamspirit?

10/09/2026

Eine Stiftung gründen lohnt sich erst ab Millionen? 💸
Falsch gedacht! Auch kleinere Vermögen (z. B. 200.000 €) können sinnvoll in bestehende, gemeinnützige Stiftungen eingebracht werden.

👉 Stiften geht auch ohne eigene Stiftungsgründung
🎧 Mehr Erbrecht-Insights in Folge 7

BGH-Entscheidung zur Unternehmensverschmelzung und UnterlassungsklageDer BGH hat wichtige Weichen für Unterlassungsanspr...
04/09/2026

BGH-Entscheidung zur Unternehmensverschmelzung und Unterlassungsklage

Der BGH hat wichtige Weichen für Unterlassungsansprüche bei Gesellschaftsverschmelzungen gestellt.

Sachverhalt:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte eine GmbH wegen getrennter Vertragszusammenfassungen bei Bündelangeboten im Bestellprozess auf Unterlassung verklagt. Während des laufenden Rechtsstreits verschmolz die beklagte Gesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft.

Problem:

Es stellte sich die Frage, ob die bisherige Beklagte durch die Rechtsnachfolgerin ersetzt werden kann und ob bestehende Unterlassungsansprüche übergehen.

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH gab der Revision der neuen Beklagten statt. Er stellte klar, dass eine Verschmelzung die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungs- oder Wiederholungsgefahr gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger beseitigt.

Verstöße des früheren Rechtsträgers begründen keine automatische Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bei der Nachfolgegesellschaft, da diese Merkmale personenbezogen sind.

Ein wichtiges Urteil für die Praxis, das die Grenzen der Haftungskontinuität bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen klar aufzeigt.

BGH v. 03.06.2026 – I ZR 213/25: https://www.heckschen-salomon.de/rechtsprechung-detail/verschmelzung-unterlassungsanspruch-geht-auf-zielrechtstraeger-nicht-ueber-bei-fehlender-begehungs-oder-wiederholungsgefahr.html

Neue BGH-Rechtsprechung zur GmbH-WillensbildungWie weit gehen Formerleichterungen in Gesellschaftsverträgen? Der BGH hat...
02/09/2026

Neue BGH-Rechtsprechung zur GmbH-Willensbildung

Wie weit gehen Formerleichterungen in Gesellschaftsverträgen?
Der BGH hat wichtige Leitlinien zur mündlichen und konkludenten Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung aufgestellt.

Der Sachverhalt im Kurzüberblick:

Die Klägerin forderte im Rahmen einer langjährigen Auseinandersetzung die Löschung einer Auflassungsvormerkung.

Im Zentrum stand die wirksame Bestellung einer Grundschuld über 2,5 Millionen Euro zugunsten der Klägerin.

Das Berufungsgericht verneinte den Anspruch, weil ein im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebener Gesellschafterbeschluss für die Grundstücksbelastung formal nicht nachweisbar schien – die Satzung erlaube laut Vorinstanz keine mündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf:

Objektive Auslegung:
Satzungsregelungen über die Beschlussfassung sind korporativ geprägt und vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar.

Erweiterte Auslegung im Zweifel:
Erlaubt eine Satzung den Verzicht auf die Versammlung und die fernmündliche Stimmabgabe bei Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für mündliche Erklärungen oder schlüssiges Verhalten (konkludent).

Der Ausgang des Verfahrens:
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob ein solches informelles, aber wirksames Einverständnis aller Gesellschafter vorgelegen hat.

Ein wichtiges Signal für die Praxis:

Gesellschaftsverträge sollten klar regeln, ob und in welcher Form informelle Beschlüsse außerhalb von Versammlungen zulässig sind, um unnötige Formstreitigkeiten zu vermeiden.

BGH v. 16.06.2026 – II ZR 13/25: https://www.heckschen-salomon.de/rechtsprechung-detail/gesellschaftsvertragliche-zulaessigkeit-muendlicher-und-konkludenter-stimmabgabe-ausserhalb-der-gesellschafterversammlung.html

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