René Boer

René Boer Rechtsanwalt in Strafsachen, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Zivilrecht

Heute ein Kurztrip nach München, der wenigstens im Freispruch meiner bisher inhaftierten Mandantin endete. 👍
25/07/2024

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Abmahnungen von Rechtsanwalt Kilian Lenard wegen Google Fonts !!!Ein berliner Rechtsanwalt gerät derzeit in das Interess...
30/09/2022

Abmahnungen von Rechtsanwalt Kilian Lenard wegen Google Fonts !!!

Ein berliner Rechtsanwalt gerät derzeit in das Interesse der Anwaltschaft, da er wohl unzählige Abmahnungen wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Namen eines Herrn Martin Ismail an Betreiber von Internetauftritten - so auch an meinen Mandanten - versendet.

Herr Ismail sei - so der Vortrag - Teil einer sogenannten Interessengemeinschaft Datenschutz (IG Datenschutz), die sich die Durchsetzung und Verteidigung des Datenschutzes auf zivilrechtlichem Wege verschrieben habe. Dieser IG sei "aufgefallen", dass die Website meines Mandanten Google Fonts verwende. Google Fonts wiederum leite die IP-Adresse des jeweiligen Besuchers der Website an "Google in den USA" weiter. Diese Weiterleitung der IP-Adresse, jener der Herr Ismail nicht zugestimmt habe, stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts) von Herrn Ismail dar.

Sodann fordert der Rechtsanwalt Kilian Lenard für seinen Mandanten die künftige Unterlassung der Persönlichkeitsrechtsverletzung und die Zahlung von 170,00 €. Für den Fall der sofortigen Unterlassung und Zahlung, würde sein Mandant die Sache auf sich beruhen lassen.

Google Fonts ...??
Mein Mandant, der seine Website unter Nutzung eines Dienstes selbst gestaltet hat, stellte sich zunächst die Frage, was denn eigentlich Google Fonts sind? Google, so denke ich, dürfte selbsterklärend auf ein US-Unternehmen hindeuten. Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit zahlreichen Schriftarten, dass von eben jenem US-Unternehmen seit 2010 zur freien Benutzung durch Betreiber von Websites bereitgestellt wird.

Optional können die angebotenen Schriften auf der Website des Betreibers eingebunden werden, ohne das diese auf den eigenen Server hochgeladen werden müssten. Dabei werden jedoch bei Websitenaufruf die (IP-) Daten des Besuchers übertragen, um die Bereitstellung der Schriften zu gewährleisten. Gleichwohl können die "Fonts" auch lokal auf der eigenen Website eingebunden werden, womit die Verbindung zum Google-Server getrennt und eine damit auch eine (IP-) Datenübertragung an Google verhindert wird.

Soll dies eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts darstellen?
Die klare Auskunft des Juristen hierauf lautet: "dass könnte sein".
Nach meiner Auffassung kommt es aber überhaupt nicht darauf an.

Nachdem der Rechtsanwalt Kilian Lenard vermutlich, was sich im Ergebnis einer Google Suche zumindest andeutet, tausende solcher Abmahnungen an Betreiber von Websites versandt hat, drängt sich ein rechtsmissbräuchliches Handeln förmlich auf. Genau wie der Tatprovokateur im Strafrecht muss sich auch derjenige, der gezielt nach vermeintlichen Rechtsverletzungen sucht, zurechnen lassen, dass er letztlich doch mit der Übertragung von Daten einverstanden gewesen ist; es also keine Verletzung gegeben hat.

Sind Sie selbst betroffen ?
In diesem Fall rate ich zunächst davon ab, eine Zahlung zu leisten. Wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens; dieser berät Sie gern und vor allem seriös.

14/04/2021

Keine Maskenpflicht für Kinder ?

Neudings gerne zitiert ist der Beschluss des Amtsgerichts Weimar - Familiengericht - vom 08. April 2021 (Az.: 9 F 148/21), der in den sozialen Medien als "Präzedenzfall" zur Maskenfreiheit heraufbeschworen wird.

Doch es ist Vorsicht bei der Anwendung dieses Beschlusses geraten.

So gerne ich sämtliche Regelungen der Corona-"Schutzverordnungen" beseitigt sähe - die ich im Übrigen als rechtswidrig ansehe, wobei ich nicht in Frage stelle, das alle Personen den Schutz des Staates genießen sollten (hierzu in einem weiteren Beitrag) - ist bei der Auslegung des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar Vorsicht geboten.

Worum ging es ?

Einer Mutter, deren zwei Kinder in Weimar eine Regelschule und eine Grundschule in Weimar besuchten, hat beim Familiengericht in Weimar einen Antrag nach § 1666 IV BGB (Maßnahmen des Gerichtes bei Gefährdung des Kindeswohls) gestellt, mit der Maßgabe die Schulleitung - und damit die Lehrer - anzuweisen, die entsprechenden Anordnungen zur Maskenpflicht, Schnelltests und Mindestabstand aufzuheben und den Präsenzunterricht an den Schulen aufrechtzuerhalten.

Der Zwang, eine Gesichtsmaske zu tragen und untereinander einen Mindestabstand zu halten, gefährde nach Ansicht der Mutter das Wohls ihrer Kinder. Die Kinder - so die Mutter weiter - wären hierdurch psychisch und physisch sowie pädagogisch eingeschränkt und geschädigt, ohne dass sich hieraus ein Nutzen gegenüber schutzwürdigen Dritten ergebe.

Das Amtsgericht Weimar - Familiengericht - gab dem Antrag, nach der Erhebung verschiedener Sachverständigengutachten in einem Beschluss statt. Es untersagte wie beantragt, den "Leitungen und Lehrern" der beiden Schulen" es anzuordnen, "im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sogenannte qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen".

Zudem dürften Mindestabstände als auch Corona-Schnelltests nicht angeordnet werden.

Soweit ich die Sachlage nach dem veröffentlichten Beschluss des Amtsgerichts Weimar einschätze, würde eine Ausdehnung der Entscheidung über die Beteiligten hinaus, die Kompetenzen des angerufenen Gerichts überschreiten.

Der Freistaat Thüringen weist zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Gerichts ausschließlich rechtliche Wirkung gegenüber den Verfahrensbeteiligten entfaltet. Zur Aufhebung von Infektionsschutzmaßnahmen gegenüber Allen (versus omnes) ist das Amtsgericht Weimar nicht berufen; dies übersteigt seine Zuständigkeit. Solches ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der angewendeten Vorschriften. Demnach beschränkt sich die Zuständigkeit des Familiengerichts in Sorgerechtsverfahren auf Fragen des Sorgerechts. Die Sorgeberechtigten im Sinne des BGB sind jedoch nicht die Schulen oder Lehrer sondern diejenigen, die - salopp gesagt - die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern wahrnehmen.

Eine Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen oder Rechtsverordnungen der Landesregierung obliegt dagegen den Verwaltungsgerichten.

Der Beschluss ist im Übrigen nicht rechtserheblich, da hiergegen Rechtsmittel eingelegt wurde.

Fakt ist jedoch, das der Beschluss, soweit er aufrecht erhalten werden sollte, eine Grundlage für eigenständigen Rechtsschutz bietet. Wer also das Wohl seiner Kinder in diesem Zusammenhang gefährdet sieht darf gespannt bleiben!
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In einem nächsten Beitrag, werde ich mich mit der Rechtswidrigkeit der derzeitig geltenden Infektionsschutzmaßnahmen beschäftigen. Es wird mir dabei nicht darum gehen, anhand von Zahlen die angebliche Ungefährlichkeit des Virus darzustellen, sondern vielmehr aufzudecken, weshalb die Maßnahmen in einer Gesamtschau der Lage unangemessen sind.

Ich bitte um rege aber geordnete Beiträge.

Vielen Dank

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