14/04/2021
Keine Maskenpflicht für Kinder ?
Neudings gerne zitiert ist der Beschluss des Amtsgerichts Weimar - Familiengericht - vom 08. April 2021 (Az.: 9 F 148/21), der in den sozialen Medien als "Präzedenzfall" zur Maskenfreiheit heraufbeschworen wird.
Doch es ist Vorsicht bei der Anwendung dieses Beschlusses geraten.
So gerne ich sämtliche Regelungen der Corona-"Schutzverordnungen" beseitigt sähe - die ich im Übrigen als rechtswidrig ansehe, wobei ich nicht in Frage stelle, das alle Personen den Schutz des Staates genießen sollten (hierzu in einem weiteren Beitrag) - ist bei der Auslegung des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar Vorsicht geboten.
Worum ging es ?
Einer Mutter, deren zwei Kinder in Weimar eine Regelschule und eine Grundschule in Weimar besuchten, hat beim Familiengericht in Weimar einen Antrag nach § 1666 IV BGB (Maßnahmen des Gerichtes bei Gefährdung des Kindeswohls) gestellt, mit der Maßgabe die Schulleitung - und damit die Lehrer - anzuweisen, die entsprechenden Anordnungen zur Maskenpflicht, Schnelltests und Mindestabstand aufzuheben und den Präsenzunterricht an den Schulen aufrechtzuerhalten.
Der Zwang, eine Gesichtsmaske zu tragen und untereinander einen Mindestabstand zu halten, gefährde nach Ansicht der Mutter das Wohls ihrer Kinder. Die Kinder - so die Mutter weiter - wären hierdurch psychisch und physisch sowie pädagogisch eingeschränkt und geschädigt, ohne dass sich hieraus ein Nutzen gegenüber schutzwürdigen Dritten ergebe.
Das Amtsgericht Weimar - Familiengericht - gab dem Antrag, nach der Erhebung verschiedener Sachverständigengutachten in einem Beschluss statt. Es untersagte wie beantragt, den "Leitungen und Lehrern" der beiden Schulen" es anzuordnen, "im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sogenannte qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen".
Zudem dürften Mindestabstände als auch Corona-Schnelltests nicht angeordnet werden.
Soweit ich die Sachlage nach dem veröffentlichten Beschluss des Amtsgerichts Weimar einschätze, würde eine Ausdehnung der Entscheidung über die Beteiligten hinaus, die Kompetenzen des angerufenen Gerichts überschreiten.
Der Freistaat Thüringen weist zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Gerichts ausschließlich rechtliche Wirkung gegenüber den Verfahrensbeteiligten entfaltet. Zur Aufhebung von Infektionsschutzmaßnahmen gegenüber Allen (versus omnes) ist das Amtsgericht Weimar nicht berufen; dies übersteigt seine Zuständigkeit. Solches ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der angewendeten Vorschriften. Demnach beschränkt sich die Zuständigkeit des Familiengerichts in Sorgerechtsverfahren auf Fragen des Sorgerechts. Die Sorgeberechtigten im Sinne des BGB sind jedoch nicht die Schulen oder Lehrer sondern diejenigen, die - salopp gesagt - die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern wahrnehmen.
Eine Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen oder Rechtsverordnungen der Landesregierung obliegt dagegen den Verwaltungsgerichten.
Der Beschluss ist im Übrigen nicht rechtserheblich, da hiergegen Rechtsmittel eingelegt wurde.
Fakt ist jedoch, das der Beschluss, soweit er aufrecht erhalten werden sollte, eine Grundlage für eigenständigen Rechtsschutz bietet. Wer also das Wohl seiner Kinder in diesem Zusammenhang gefährdet sieht darf gespannt bleiben!
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In einem nächsten Beitrag, werde ich mich mit der Rechtswidrigkeit der derzeitig geltenden Infektionsschutzmaßnahmen beschäftigen. Es wird mir dabei nicht darum gehen, anhand von Zahlen die angebliche Ungefährlichkeit des Virus darzustellen, sondern vielmehr aufzudecken, weshalb die Maßnahmen in einer Gesamtschau der Lage unangemessen sind.
Ich bitte um rege aber geordnete Beiträge.
Vielen Dank